GOÄ-Analogabrechnung: Mikroschaumbehandlung von Seitenastvarizen nach Nr. 2890 GOÄ
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht restliche Honorarforderungen aus zwei Rechnungen für die Mikroschaumbehandlung von Seitenastkrampfadern. Streitpunkt war, ob diese Leistung analog nach GOÄ-Nr. 2881 (Varizenexhairese) oder nach GOÄ-Nr. 2890 (Seitenastbehandlungen) abzurechnen ist. Das Gericht folgte dem Sachverständigen und ordnete die Behandlung der Seitenastvenen der Nr. 2890 GOÄ zu; ein Zuschlag sei nur nach Nr. 442 GOÄ anzusetzen. Nach Neuberechnung waren die Forderungen durch die bereits geleisteten Zahlungen erfüllt, weitere Ansprüche (auch Mahnkosten/Zinsen) bestanden nicht.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Behandlungskosten aus abgetretenem Recht vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltene selbständige ärztliche Leistungen sind nach § 6 Abs. 2 GOÄ anhand einer nach Art sowie Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Gebührenposition analog abzurechnen.
Die Mikroschaumbehandlung ausschließlich von Seitenastvenen ist in ihrer Art den in GOÄ-Nr. 2890 beschriebenen Seitenastbehandlungen vergleichbar und rechtfertigt grundsätzlich keine Analogabrechnung nach GOÄ-Nr. 2881, wenn keine Stammvene behandelt wird.
Für die Wahl einer Analogziffer trägt der Anspruchsteller darzulegen, weshalb die herangezogene Vergleichsleistung nach Art sowie Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig sein soll.
Bei der Abrechnung von Eingriffen nach GOÄ-Nr. 2890 ist ein Zuschlag anhand der hierfür maßgeblichen Punktezahl nur nach der einschlägigen Zuschlagsziffer (hier Nr. 442) zu berücksichtigen.
Ist eine geltend gemachte Restforderung aufgrund einer gebotenen Gebührenkorrektur rechnerisch durch bereits erfolgte Zahlungen vollständig erfüllt, besteht kein weiterer Zahlungsanspruch aus dem Behandlungsvertrag bzw. abgetretenem Recht.
Leitsatz
Die Behandlung von Seitenastvenen mit Mikroschaum ist den in Ziff. 2890 GOÄ vorgesehenen Behandlungsarten (isolierte Seitenastexstirpation und/oder Perforansligatur) vergleichbar und daher nach Ziff. 2890 GOÄ abzurechnen. Eine Abrechnung nach Ziff. 2881ist nicht gerechtfertigt, wenn nur Seitenastvenen behandelt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 705,01 €
Rubrum
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Behandlungskosten aus abgetretenem Recht. Die Parteien streiten über die Abrechnung der Behandlung der Seitenastkrampfader der Beklagten mittels Mikroschaum.
Die Beklagte begab sich am 1.8.2013 in ärztliche Behandlung bei Dr. welcher auf die Behandlung von Gefäßerkrankungen, insbesondere Venenerkrankungen, spezialisiert ist. Der Arzt schlug eine Behandlung von Krampfadern an beiden Beinen vor. Es wurde eine Analogberechnung angelehnt an die Ziffern der GOÄ vereinbart, soweit eine eigene Leistungsziffer nicht zur Verfügung steht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Behandlungsvertrag vom 1.8.2013 (Anl. K2, Bl. 30 d.A. und Anl. K2, Bl. 32 d.A. urspr. Az. 19 C 41/15) verwiesen.
Die Behandlung wurde an vier Terminen durchgeführt und zwar am 24.10.2013, 25.10.2013, 8.11.2013 und am 6.12.2013. Am 8.11.2013 und 6.12.2013 wurden die Seitenastkrampfadern der Beklagten mittels Mikroschaum behandelt.
Die Behandlungen wurden gesondert abgerechnet. Die Rechnung vom 25.10.2013 über die Behandlung am 24.10.2014 beglich die Beklagte. Nachträglich wurde ein Betrag in Höhe von 419,66 € storniert und an die Beklagte zurückgezahlt.
Mit Rechnung vom 11.11.2013 stellte der Arzt seine Leistungen vom 8.11.2013 in Höhe von 731,91 € in Rechnung und setzte ein Zahlungsziel bis zum 12.12.2013. Abgerechnet wurden unter anderem die Zuziehung eines Assistenten (GOÄ-Ziffer 62: 20,11 €), zweimal das Auftragen von Externa zink (GOÄ-Ziffer 209: jeweils 20,11 €) sowie die Zuschlagsziffer 444 (75,77 €). Die Behandlung der Seitenastkrampfadern mittels Mikroschaum wurde mit der GOÄ-Ziffer 2881 analog berechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Rechnung vom 11.11.2013 (Anl. K1, Bl. 27 d.A.) verwiesen.
Mit Rechnung vom 9.12.2013 stellte der Arzt seine Leistungen vom 6.12.2013 in Höhe von 762,13 € in Rechnung. Abgerechnet wurden unter anderem die Zuziehung eines Assistenten (GOÄ-Ziffer 62: 20,11 €), eine Ultraschalluntersuchung eines Organs (GOÄ-Ziffer 410: 40,80 €), eine Ultraschalluntersuchung bis 3 Organe (GOÄ-Ziffer 420: 16,32 €) sowie die Zuschlagsziffer 444 (75,77 €). Die Behandlung der Seitenastkrampfadern mittels Mikroschaum wurde mit der GOÄ-Ziffer 2881 analog berechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Rechnung vom 9.12.2014 (Anl. K1, Bl. 28 d.A. urspr. Az. 19 C 41/15) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18.9.2014 kürzte die Klägerin die Rechnungen, indem die GOÄ-Ziffern 62 in Höhe von 20,11 € und die GOÄ-Ziffer 209 in der Rechnung vom 11.11.2013 in Höhe von insgesamt 40,22 € storniert wurden.
Mit Einverständnis der Beklagten wurden die Honorarforderungen an die Klägerin abgetreten.
Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 3.2.2014 und 10.3.2014 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die offenen Forderungen und berechnete pauschal 6,95 € für das zweite Mahnschreiben. Mit Schreiben vom 5.2.2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Behandler, dass die berechneten Analogziffern 2881 nicht der GOÄ entsprechen würden.
Am 11.4.2014 zahlte die Beklagte 349,24 € auf die Rechnung vom 11.11.2013 und 399,57 € auf die Rechnung vom 9.12.2013.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.6.2014 forderte die Klägerin erneut zur Zahlung der rückständigen Beträge sowie der jeweils angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 20.6.2014 auf. Daraufhin zahlte die Beklagte weitere 40,22 € auf die Rechnung vom 11.11.2013.
Die Klägerin behauptet, für die vorliegend durchgeführte Mikroschaumbehandlung der Seitenastkrampfadern sei nach GOÄ-Ziffer 2881 analog abzurechnen, dies sei auch die Abrechnungsempfehlung der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie. Diese Abrechnung komme den erbrachten Leistungen nach Zeit, Art und Kostenaufwand am nächsten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 322,34 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus ab dem 14.2.2014 sowie weitere 6,95 € zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 342,45 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus ab dem 14.2.2014 sowie weitere 6,95 € zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, sie gegenüber dem Unterzeichnenden Rechtsanwalt von den Verbindlichkeiten aus den Rechtsanwaltsgebührenrechnungen gem. Mahnschreiben des Anwalts vom betreffend die Angelegenheit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2881 setze voraus, dass es sich um Eingriffe an den Stammvenen handele. Für die am 8.11.2013 und 6.12.2013 durchgeführten Seitenastbehandlungen sei die GOÄ-Ziffer 2890 vorgesehen, es könne daher nur eine Vergütung entsprechend GOÄ 2890 verlangt werden sowie der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 442.
Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus der Rechnung vom 25.10.2013 in Höhe von 20,11 €.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom und Beschluss vom Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. vom, das erste Ergänzungsgutachten vom, das zweite Ergänzungsgutachten vom und das dritte Ergänzungsgutachten vom Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 09.12.2016 hat das Gericht nach Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO und eine Schriftsatzfrist bis zum 30.12.2016 angeordnet. Auf den Beschluss vom 9.12.2016 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 322,34 € und 342,45 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Behandlungsvertrag mit dem Behandler Dr. med. in Verbindung mit § 398 BGB.
1.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass am 8.11.2013 und 6.12.2013 nicht die Stammvenen mit dem Venaseal-Verfahren, sondern die Seitenastkrampfadern der Beklagten an beiden Beinen mit Mirkroschaum behandelt wurden.
Die Behandlung der Seitenastvenen mit Mikroschaum ist nicht explizit als Gebührenziffer in der GOÄ aufgenommen. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Ziffer 2890 GOÄ betrifft die „isolierte Seitenastexstirpation und/oder Perforansdissektion und/oder Perforansligatur“ und damit gerade die Behandlungen der Seitenastkrampfadern. Ziffer 2881 GOÄ ist vorgesehen für eine „Varizenexhairese“.
Nach der Art der Behandlung ist danach bereits eine Vergleichbarkeit mit Ziffer 2890 GOÄ gegeben, weil ausschließlich Seitenastvenen behandelt wurden.
Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass das Venasealverfahren einer Venenexhairese ähnlich sei und eine Abrechenbarkeit nach Ziffer 2881 GOÄ dann anzunehmen sei, wenn eine venöse Stammvene entfernt wird. Bei einer Behandlung der Seitenastkrampfadern mittels Mikroschaum sei dagegen die Abrechenbarkeit nach Ziffer 2890 GOÄ als gegeben anzusehen. Weiter hat er ausgeführt, dass die Behandlung der Seitenastvenen mittels Mikroschaum keine anderweitige Beurteilung rechtfertige.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an. Danach sind die streitgegenständlichen Behandlungen der Seitenastvenen, auch wenn es sich um eine Behandlung mit Mikroschaum handelt, am ehesten gleichwertig mit Ziffer 2890 GOÄ.
Dass und inwiefern die vorliegende Behandlung insbesondere im Hinblick auf deren Kosten- und Zeitaufwand gerade mit der Entfernung einer größeren Vene vergleichbar sein soll, trägt die Klägerin auch schon nicht vor.
Soweit die Klägerin eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen bezüglich einer Abrechenbarkeit der Ziffer 420 GOÄ als Analogziffer zur Leistung der Kathetersteuerung beantragt hat, war eine ergänzende Befragung des Sachverständigen diesbezüglich nicht mehr veranlasst. Eine analoge Berechnung dieser Ziffer ergibt sich aus der Abrechnung bereits nicht, insbesondere auch nicht aus der Abrechnung vom 9.12.2013. Weiter fehlt es an hinreichendem Vortrag zu der ärztlichen Leistung und den Voraussetzungen einer Analogabrechnung. Jedenfalls kommt es hierauf aber auch nicht mehr an, da sich selbst bei einer zugunsten der Klägerin unterstellten Abrechenbarkeit dieser Position - wie im Folgenden vorgenommen - ein weiterer Zahlungsanspruch nicht ergibt.
Bei einer Abrechnung nach Ziffer 2890 GOÄ analog sind die streitigen Rechnungspositionen für die Behandlung an jeweils beiden Beinen bei einem Faktor von 3,5 in Höhe von 142,80 € (einfache Gebühr 20,40 €) abzurechnen. Wegen der dann maßgeblichen Punktezahl von 350 ist ein Zuschlag nur nach Ziffer 442 GOÄ in Höhe von 23,31 € zu berücksichtigen.
Bei der Rechnung vom 11.11.2013 ergibt sich auch unter Berücksichtigung des nunmehr unstreitigen Wegfalls der Ziffern 62 und 209 GOÄ dann Folgendes:
| Ziffer GOÄ | |
| 204 | 25,48 € |
| 252 | 5,36 € |
| 442 | 23,31 € |
| 448 | 34,97 € |
| A2890 | 142,80 € |
| besondere Kosten | 77,10 € |
| Gesamt | 309,02 € |
Die Beklagte hat auf diese Rechnung 389,46 € (349,24 € + 40,22 €) gezahlt, sodass eine weitere Zahlung nicht geschuldet ist.
Hinsichtlich der Rechnung vom 9.12.2013 ergibt sich bei einem unstreitigen Wegfall der Ziffer 62 GOÄ und bei Berücksichtigung der Ziffer 420 GOÄ Folgendes:
| Ziffer GOÄ | |
| 204 | 25,48 € |
| 252 | 5,36 € |
| 401 | 23,31 € |
| 404 | 14,57 € |
| 410 | 40,80 € |
| 420 | 16,32 € |
| 442 | 23,31 € |
| 448 | 34,97 € |
| A2890 | 142,80 € |
| besondere Kosten | 52,54 € |
| Gesamt | 379,46 € |
Die Beklagte hat auf diese Rechnung 399,57 € gezahlt, sodass ebenfalls keine weitere Zahlung geschuldet ist.
Nach alledem besteht kein Anspruch der Klägerin auf weitere Zahlungen.
2.
Die Beklagte befand sich aufgrund des ersten Mahnschreibens vom 3.2.2014 zwar mit den Zahlungen ab dem 19.2.2014 in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. Pauschale Mahnkosten schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf jeweils 5,00 €. Dieser Anspruch sowie auch ein Zinsanspruch vom 19.2.2014 bis zur Zahlung am 11.4.2014 sind durch die (Über-) Zahlung jedoch ebenfalls erfüllt. Jedenfalls kann die Klägerin eine weitere Zahlung nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nicht mehr verlangen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
III. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Lemgo statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.