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Amtsgericht Lemgo·19 C 204/18·08.01.2019

Kein Haftungsanspruch nach § 7 StVG bei Unfall auf umfriedetem Firmenparkplatz

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung der Beklagten für einen Totalschaden, verursacht durch einen beim Sturm losgerollten Sattelauflieger auf dem Firmenparkplatz. Streitfrage ist, ob der Schaden "bei Betrieb" des Aufliegers im Sinne des § 7 StVG eingetreten ist. Das Gericht verneint dies, da der Unfall auf einem umfriedeten Privatgelände außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfolgte. Daher besteht keine Haftung nach § 7 StVG; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen die Haftpflichtversicherung als unbegründet abgewiesen, weil der Unfall auf einem umfriedeten Privatgelände außerhalb des § 7 StVG-Betriebsbegriffs eintrat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftungsanspruch nach § 7 StVG setzt voraus, dass der Schaden bei Betrieb des schädigenden Fahrzeugs im Sinne der Rechtsprechung eingetreten ist.

2

Der Betriebsbegriff des § 7 StVG endet, wenn das Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt und auf einem eindeutig dem privaten Bereich zugeordneten, umfriedeten Betriebsgelände abgestellt ist.

3

Ein umfriedetes, durch Hinweise als privat gekennzeichnetes Firmenparkgrundstück ist kein öffentlicher Verkehrsraum; Schäden, die dort durch ein abgestelltes Fahrzeug verursacht werden, begründen regelmäßig keine Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 7 StVG.

4

Verletzungen von Sicherungs- oder Verkehrssicherungspflichten des Nutzers eines Fahrzeugs können allenfalls eine Haftung dieses Nutzers begründen, nicht jedoch eine Versicherungshaftung nach § 7 StVG, wenn die Voraussetzungen des Betriebsbegriffs fehlen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 115 VVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin macht Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls geltend, der sich am 18.01.2018 auf dem Parkplatz der Firma   in        ereignete.

4

Der Ehemann der Klägerin, der bei der Fa.     als Berufskraftfahrer im Fernverkehr angestellt ist, stellte das Fahrzeug Mercedes Benz B-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen      auf dem Parkplatz ab.

5

Während des Sturmes „Friederike“ wurde der nach dem Abstellen des Klägerfahrzeugs auf dem Parkplatz abgestellte, bei der Beklagten haftpflichtversicherte Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen    durch starken Seitenwind gegen den Pkw der Klägerin geschoben. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt dabei einen Totalschaden.

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Mit ihrer Klage fordert die Klägerin Ersatz verauslagter Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs nach Hause in Höhe von 150,00 Euro, die Erstattung der Kosten für die Schadensbegutachtung in Höhe von 1.523,32 Euro, Abmeldekosten von 7,80 Euro, eine Kostenpauschale von 25,00 Euro sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 18.01.2018 bis zur Zulassung eines Ersatzfahrzeugs am 15.02.2018 in Höhe von 29 Tagen á 50,00 Euro = 1.450,00 Euro.

7

Darüber hinaus fordert die Klägerin die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Händen ihres in Vorleistung getretenen Rechtsschutzversicherers über 958,19 Euro.

8

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs gewesen. Der Parkplatz sei auch für Kunden und die Öffentlichkeit frei zugänglich. Er werden regelmäßig von den Mitarbeitern der Fa.   zum Parken ihrer Fahrzeuge genutzt.

9

Als ihr Ehemann ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt habe, sei der den Schaden verursachende Sattelauflieger noch nicht abgestellt gewesen. Der Sattelauflieger sei auch nicht durch Unterlegkeile oder Feststellbremse gesichert gewesen.

10

Die Klägerin beantragt,

12

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.306,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.823,32 Euro seit dem 16.02.2018, aus 1.450,00 Euro seit dem 20.03.2018 und aus 32,80 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

13

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen der   zur Schadennummer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Schaden habe sich in einem umfriedeten Bereich ereignet, der nicht allgemein zugänglich sei und bei dem es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum handele. Der Bereich sei auch so gekennzeichnet.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund des am 18.01.2018 eingetretenen Schadens an dem Fahrzeug Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen   zu. Die Voraussetzungen des §§ 7 StVG, 115 VVG liegen nicht vor.

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Zwar hat die Klägerin durch Vorlage des Kaufvertrages den Nahweis erbracht, dass sie nicht nur eingetragene Halterin, sondern auch Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs gewesen ist. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind aber nicht erfüllt. Denn es ist nicht festzustellen, dass der Schaden „bei Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Sattelaufliegers eingetreten ist.

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Der Klägerin ist zuzuerkennen, dass der Betriebsbegriff in der Rechtsprechung weit gefasst wird. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert an, solange es im Verkehrsraum verbleibt und die dadurch geschaffene Betriebsgefahr fortdauert. So sind auch parkende Fahrzeuge in Betrieb, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 7 StVG Rn. 8). Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert dagegen nicht mehr fort, wenn es aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt ist, indem es etwa auf einem Privatparkplatz abgestellt wird (vgl. LG Detmold, Urteil vom 14.04.2010, Az. 10 S 150/09 – juris). So liegt der Fall auch hier: Der Unfall ereignete sich auf dem privaten Betriebsgelände der Firma   und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Die Nutzung für Nichtberechtigte und damit den allgemeinen Fahrzeugverkehr ist ausweislich eines an der Einfahrt befindlichen Hinweises untersagt. Die Trennung des Betriebsgeländes vom öffentlichen Verkehrsraum wird deutlich durch die Umfriedung des Grundstücks mit einem Zaun. Dass die in die Zaunanlage integrierte Toreinfahrt – wie die Klägerin vorgetragen hat – lediglich am Wochenende verschlossen ist, ändert hieran nichts. Es bedarf nämlich nicht einer stetigen Zugangssperre, um ein eindeutig für den Privatbereich bestimmtes Grundstück vom öffentlichen Verkehrsraum zu trennen.

22

Im Ergebnis ist der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer für den Schaden nicht eintrittspflichtig. Inwieweit der Nutzer des Sattelaufliegers beim Abstellen Sicherungsmaßnahmen verletzt hat, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang; dies begründet allenfalls eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Nutzers des Aufliegers, für die die Beklagte nicht haftet.

23

Umstände, die das Klagebegehren aus sonstigen Gesichtspunkten rechtfertigen könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

24

Die Klage ist demzufolge ohne Prüfung des ersatzfähigen Schadens auch hinsichtlich der Nebenforderungen mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

27

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

28

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

29

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

30

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

31

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

32

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

33

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.