Berichtigung der Kostenentscheidung: Beklagter trägt Kosten des Nebenintervenienten (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Lemgo berichtigte gem. § 319 ZPO die Kostenentscheidung des Urteils vom 6.4.2006 und stellte ergänzend fest, dass der Beklagte auch die Kosten des Nebenintervenienten nach § 101 ZPO zu tragen hat. Anlass war eine offensichtliche Unrichtigkeit infolge einer Auslassung in der Begründung bei zugleich klarem Tenor/Rubrum. Das Gericht führt aus, dass für die Berichtigung die Fristen der §§ 320, 321 ZPO nicht maßgeblich sind.
Ausgang: Berichtigung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO: Antrag auf Klarstellung, dass der Beklagte auch die Kosten des Nebenintervenienten trägt, wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO liegt vor, wenn Widersprüche oder Auslassungen zwischen Tenor/Rubrum und Begründung bestehen, die ohne neue Sachaufklärung berichtigt werden können.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann dahin zu verstehen sein, dass klargestellt wird, dass die Kostenentscheidung die Kosten eines Nebenintervenienten nach § 101 ZPO umfasst, wenn der Tenor dies bereits erfasst, die Begründung dies aber nicht ausdrückt.
Für die Anwendung von § 319 ZPO sind die Fristen der §§ 320, 321 ZPO nicht maßgeblich; die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten kann unabhängig von diesen Fristvorschriften erfolgen.
Die Nennung eines Nebenintervenienten mit Prozessbevollmächtigtem im Rubrum kann Indiz für eine offensichtliche Unrichtigkeit sein, wenn die Kostenfolgen im Urteilsspruch unvollständig wiedergegeben sind.
Tenor
Die Kostenentscheidung des Urteils vom 6.4.2006 wird klarstellend gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass ergänzend festgestellt wird, dass der Beklagte auch die Kosten des Nebenintervenienten gem. § 101 ZPO zu tragen hat.
Rubrum
Insofern handelt es sich im Sinn des § 319 ZPO um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da der Nebenintervenient im Rubrum mit seinem Prozessbevollmächtigten aufgeführt ist. Im übrigen der Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits, die natürlich auch die Kosten der Nebenintervention mit umfassen verurteilt worden ist, so dass es sich lediglich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, das in der Begründung § 101 ZPO nicht auch noch einmal ausdrücklich aufgeführt worden ist.
Auf die Fristen der §§ 320, 321 ZPO kommt es nicht an.
Lemgo, den 15.5.2006
Amtsgericht
J
Richter am Amtsgericht