Klageabweisung: Kein wirksamer Abonnementvertrag ohne unterschriebene Widerrufsbelehrung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert 22,20 € aus abgetretenem Anspruch wegen zugesandter Zeitschriften Mai–Juli 2006. Das Gericht entscheidet, dass zwischen Zedentin und Beklagtem kein wirksamer Abonnementvertrag zustande gekommen ist. Der Beklagte unterschrieb nur zur Anforderung einer kostenlosen Leseprobe; die Widerrufsbelehrung blieb ununterzeichnet. Daher besteht kein Zahlungsanspruch; weitere Fragen (§ 138 BGB) bleiben unentschieden.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus abgetretenem Abonnementvertrag in Höhe von 22,20 € abgewiesen; kein wirksamer Vertragsschluss
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Vertrag setzt voraus, dass der zugrunde liegende Vertrag wirksam zustande gekommen ist.
Bei Formular- oder Couponofferten ist auf die konkrete Unterschrifts- und Kenndatenlage abzustellen; eine einmalige Unterschrift zur Anforderung einer kostenlosen Leseprobe begründet nicht ohne Weiteres einen Dauerbezugsvertrag.
Das Fehlen einer unterzeichneten Widerrufsbelehrung und die Ausgestaltung des Anforderungscoupons können indizieren, dass kein Wille zum Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses vorlag.
Sind die Voraussetzungen des Vertragsschlusses nicht erfüllt, braucht das Gericht weitergehende Fragen (z. B. Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB oder aufgedrängter Dauerbezug) nicht zu entscheiden.
Leitsatz
Voraussetzungen zum Abschluss eines Dauerbezugsvertrages
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht aus einem Zeitungsabonnementvertrag kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 22,20 € wegen Übersendung der Zeitschrift "G" in den Monaten Mai, Juni und Juli 2006 gem. Rechnung vom 02. Mai 2006 zu. Denn zwischen der Zedentin und dem Beklagten ist es nicht zum Abschluss eines wirksamen Abonnementvertrages gekommen. Der Beklagte hat am 29. März 2006 den Coupon zur Anforderung einer kostenlosen Leseprobe der Zeitschrift "G" nur einmal unterschrieben. Die Widerrufsbelehrung hat er nicht unterschrieben. Damit ist ersichtlich, dass er außer der kostenlosen Leseprobe keinen Dauerbezug wollte. Insoweit kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil des Amtsgerichts Leer berufen, da in diesem Verfahren die Widerrufsbelehrung unterschrieben war. Auf die weiteren Fragen der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB und dem Widerspruch auf dem Anforderungscoupon hinsichtlich "risikolose" Testanforderung und aufgedrängtem Dauerbezug kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Eine Berufung war gem. § 511 Abs. 2 Ziffer 2 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.
Streitwert bis zum 23. August 2007 24,90 € und ab dem 24. August 2007 22,20 €.