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Amtsgericht Lemgo·18 C 270/13·28.11.2013

Erstattung von Inkassogebühren im Mahnverfahren: Absetzung der RDGEG-Gebühr

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein Unternehmen, forderte Erstattung außergerichtlicher Kosten einschließlich einer Inkassogebühr nach § 4 Abs. 4 RDGEG. Das Amtsgericht Lemgo setzte die Inkassogebühr von 25,00 € ab und sprach 202,20 € zu. Es begründete dies damit, dass die Beauftragung eines Inkassobüros für Unternehmen in der Regel nicht rechtsnotwendig ist. Demgegenüber seien Anwaltsgebühren für Mahn- und Prozessverfahren grundsätzlich erstattungsfähig.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung überwiegend stattgegeben; Inkassogebühr von 25,00 € als nicht erstattungsfähig abgesetzt, restliche Kosten in Höhe von 202,20 € zuerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Inkassogebühren nach § 4 Abs. 4 RDGEG sind nur erstattungsfähig, wenn sie rechtsnotwendig im Sinne der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind.

2

Bei Unternehmen mit eigener Sachkunde ist die Beauftragung eines Inkassobüros zur Stellung eines Mahnbescheids regelmäßig nicht rechtsnotwendig und damit nicht erstattungsfähig.

3

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Mahnverfahrens umfasst üblicherweise auch den Prozessauftrag; die hierdurch entstehenden Gebühren gelten regelmäßig als rechtsnotwendig und erstattungsfähig.

4

Die Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nach dem Maßstab der verständigen Prozesspartei zu beurteilen; soziale oder gesundheitliche Gründe oder fehlende Sachkunde bei Privatpersonen können Rechtsnotwendigkeit begründen.

Relevante Normen
§ ZPO § 91§ RDGEG § 4 Abs. 4 S. 2§ 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG§ 91 ZPO§ 4 Abs. 4 RDGEG§ 247 BGB

Leitsatz

1. Der Auftrag von Unternehmen bzw. Handelsgesellschaften an ein Inkassobüro, das Mahnverfahren durchzuführen, hat in der Regel unabhängig von der Kostenentscheidung zur Folge, dass die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDGEG nicht von der Gegenseite im späteren Prozessverfahren zu erstatten ist. Bei Privatpersonen ist die Rechtsnotwendigkeit dieser Kosten im Einzelfall zu prüfen.

2. Der Auftrag an Rechtsanwälte, ein Mahnverfahren durchzuführen, beinhaltet üblicherweise auch den Klageauftrag. Die entstehenden Gebühren für Mahn- und Prozessverfahren von Rechtsanwälten werden nach allgemeiner Rechtsmeinung - im Gegensatz zu der o. g. Gebühr des Inkassobüros - daher zu Recht als Notwendig angesehen und sind immer prinzipiell erstattungsfähig

Tenor

sind auf Grund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Lemgo vom 07.10.2013

von dem Beklagten

202,20 Euro - zweihundertzwei Euro und zwanzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.10.2013

an die Klägerin

zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 105,00 Euro an Gerichtskosten enthalten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: 

Rubrum

1

2

Die geltend gemachte Gebühr gem. § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG in Höhe von 25,00 € wurde abgesetzt. Sie ist zwar tatsächlich entstanden, aber nicht erstattungsfähig.

3

Die Klägerin, die Firma pp., ist ein großes Unternehmen mit vielen Filialen im Bundesgebiet. Es wird unterstellt, dass ein solches Unternehmen nicht wenige Fachleute hat, die sich mit Verwaltungs- und Rechtsfragen befassen. In diesem Sinn wird dem Vortrag des Kläger-Vertreters, dass die Klägerin keine eigene Rechtsabteilung besitze, keinen Glauben geschenkt. Eine andere Frage ist, ob nicht mit komplizierten rechtlichen Fragen vernünftigerweise auch Rechtsanwaltsbüros von der Klägerin beauftragt werden.

4

Einem Unternehmen wie der Klägerin ist es zuzumuten, einen Mahnbescheidsantrag selbst zu stellen und kein Inkassounternehmen damit zu beauftragen. Daher ist die Inkassogebühr im Sinne des § 91 ZPO nicht rechtsnotwendig und nicht vom Beklagten zu tragen. Nur rechtsnotwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 ZPO sind zu erstatten. "Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste.", vgl. Zöller ZPO-Kommentar, 26. Auflage Rdnr. 12 zu § 91 ZPO. Die Beauftragung eines Inkassobüros fällt nach hiesiger Auffassung nicht darunter.

5

Der Fall läge durchaus anders, wenn ein Rechtsanwaltsbüro mit dem Mahn- (und Prozess-)verfahren befasst worden wäre. Ein solcher Auftrag umfasst nach allgemeiner Rechtsmeinung auch immer das Klageverfahren im Falle eines Widerspruchs des Antragsgegners. Die Angelegenheit wird komplett an das Rechtsanwaltsbüro abgegeben und die Gebühren - für das anschließende Prozess- , aber auch für das Mahnverfahren - sind rechtsnotwendig und bei entsprechender Kostengrundentscheidung im Urteil korrekterweise von der Antragsgegner- bzw. Beklagtenseite zu erstatten. Das Rechtsanwaltsbüro hat im Rahmen dieses Auftrages auch die Möglichkeit, zur Vermeidung eines Klageverfahrens Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren (umfassender Auftrag).

6

Bei einem Inkassobüro, das - wie auch im hiesigen Verfahren geschehen - keinen Klageauftrag im Fall des Widerspruchs hat, liegt die Sache anders. Hier geht es nur um den (reinen) Forderungseinzug und die Notwendigkeit, einen Mahnbescheidsantrag auszufüllen. Online unter >Justiz.nrw.de> sind die Voraussetzungen für einen solchen Antrag auch für Laien ohne weiteres begreifbar (elektronische Führung durch die notwendigerweise anzukreuzenden Felder, dazu rechtliche einfache Erläuterungen). Einem Unternehmen wie der Klägerin sollte das zuzumuten sein. Anders mag die Sache bei Privatpersonen liegen, die niemals mit Rechtsdingen zu tun hatten, bzw. denen eine solche Antragstellung auch noch zusätzlich aus sozialen bzw. gesundheitlichen Gründen pp. nicht möglich ist. Hier mag die Beauftragung eines Inkassobüros durchaus sinnvoll und rechtsnotwendig sein und die Erstattungsfähigkeit der o. g. Gebühr damit gegeben sein.

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Die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros gem. § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG sind aus den genannten Gründen nicht rechtsnotwendig und daher auch nicht erstattungsfäig.

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Entsprechend war unter Absetzung von 25,00 € auf 202,20 € festzusetzen.

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Lemgo, 29.11.2013AmtsgerichtRechtspfleger