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Amtsgericht Lemgo·18 C 234/24·19.11.2024

Unfallgutachten: BVSK/JVEG als Schätzgrundlage und Hebebühnenkosten erstattungsfähig

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streit bestand u.a. über die Höhe des erforderlichen Gutachterhonorars, Fahrtkosten sowie Hebebühnen- und Bedienkosten als Fremdleistung. Das AG schätzte die erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO anhand BVSK (Grundhonorar) und JVEG (Nebenkosten) und bejahte die Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallener Gutachtenhilfekosten. Zinsen wurden erst ab wirksamer (zweiter) Abtretung zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage nur hinsichtlich eines kleinen Teils (Zinsbeginn) abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restliche Sachverständigenkosten überwiegend zugesprochen; im Übrigen (insb. früherer Zinsbeginn) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe der nach § 249 BGB erforderlichen Kosten eines Unfallschadensgutachtens kann gem. § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden; hierfür können BVSK-Honorarbefragungen (Grundhonorar) und das JVEG (Nebenkosten) als Schätzgrundlagen dienen.

2

Fehlt es an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und an einer hinreichend dargelegten, plausiblen Honorarvereinbarung, ist der erforderliche Herstellungsaufwand unabhängig von Rechnung und Vereinbarung nach § 287 ZPO zu bestimmen.

3

Fremdleistungen, die zur Gutachtenerstellung tatsächlich in Anspruch genommen wurden und dem Sachverständigen in Rechnung gestellt sind, können als Gutachtenhilfekosten nach den Maßstäben des JVEG erstattungsfähig sein.

4

Ob eine Fahrzeugbesichtigung auf der Hebebühne zur Schadensfeststellung erforderlich ist, unterliegt grundsätzlich der fachlichen Einschätzung des beauftragten Sachverständigen, solange die Maßnahme nicht offensichtlich unnötig ist.

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Eine formularmäßige Abtretungsklausel kann wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam sein, wenn sie dem Sachverständigen die Inanspruchnahme des Geschädigten bei Kürzung/Verweigerung der Versicherung vorbehält, ohne eine Rückabtretung hinreichend klar zu regeln.

Relevante Normen
§ BGB § 248§ ZPO § 287 Abs. 1§ 249 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG

Leitsatz

1) Die Höhe der gemäß § 249 BGB erforderlichen Kosten für die Herstellung eines Unfallschadensgutachtens ist nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Als geeignete Schätzgrundlagen kann dabei hinsichtlich des Grundhonorars auf die BSVK-Honorarbefragung und hinsichtlich der Nebenkosten auf die Vorschriften des JVEG zurückgegriffen werden.2) Kosten für die zur Erstellung des Gutachtens in Anspruch genommene Fremdleistungen (hier: Begutachtung des Fahrzeuges in der Werkstatt eines Autohauses, Nutzung der Hebebühne und Bedienung der Hebebühne durch einen Mitarbeiter der Werkstatt) sind als sog. Gutachtenhilfekosten nach dem JVEG erstattungsfähig, sofern sie tatsächlich anfallen und dem mit der Erstellung des Unfallschadensgutachtens beauftragten Sachverständigen in Rechnung gestellt wurden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.09.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht geltend.

3

Der Klage zu Grunde liegt ein Verkehrsunfall in B. vom 03.05.2024 zwischen dem streitgegenständliche Pkw Opel Zafira , Erstzulassung 10/2018, Laufleistung im Unfallzeitpunkt 61.268 km, mit dem amtlichen Kennzeichen des Zedenten und dem Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. Der Unfallhergang steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

4

Der Zedent beauftragte die Klägerin anschließend mit der Erstellung eines Schadengutachtens und trat in diesem Zusammenhang seine Ansprüche auf Ersatz von Sachverständigenkosten an die Klägerin ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Auftrag verwiesen (Bl. 12 d.A.).

5

Für die Erstellung des Gutachtens, ausweislich dessen die Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 5.262,00 EUR netto zuzüglich einer Wertminderung von 300,00 EUR ermittelte, stellte die Klägerin dem Zedenten Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 1.087,78 EUR brutto in Rechnung (Bl. 6 d.A.).

6

Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 967,35 EUR brutto.

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Unter dem 19.09.2024 trat der Zedent seine Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten erneut an die Klägerin ab. Auf die Abtretungserklärung wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen (Bl. 73 d.A.).

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Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug im Autohaus B. begutachtet worden sei. Hierbei seien auch Gutachterhilfekosten angefallen. Insoweit sei eine Hebebühne genutzt worden, die durch einen Mitarbeiter des Autohauses hätte bedient werden müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Gutachterhilfekosten ebenfalls zu erstatten seien. Auch die weitergehenden Kürzungen der Beklagten seien unrechtmäßig erfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 120,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass die Aktivlegitimation der Klägerin und ferner, dass der Klägerin die abgerechneten Fahrtkosten entstanden seien, da Fahrzeuge häufig in den Räumlichkeiten des Sachverständigen besichtigt würden. Zudem bestreitet die Beklagte, dass zur Nutzung einer Hebebühne ein Mitarbeiter des Autohauses anwesend gewesen sei. Die Gutachterhilfekosten seien auch nicht ersatzfähig. Selbiges gelte für die sonstigen Nebenkosten, soweit diese nicht vorgerichtlich ausgeglichen worden seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2024 verweisen (Bl. 132 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 120,43 EUR gemäß §§ 7, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB.

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1. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Zedenten für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 03.05.2024 in B. dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

19

2. Die Klägerin ist hinsichtlich der restlichen und hier allein verfahrensgegenständlichen Sachverständigenkosten auch spätestens seit der erneuten Abtretung durch den Zedenten unter dem 19.09.2024 (Bl. 73 d.A.) aktivlegitimiert. Die insoweit vorgelegte – vorformulierte – Abtretungsvereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, weil sich aus der Regelung in der Abtretungsvereinbarung für den Zedenten als durchschnittlichen Geschädigten hinreichend deutlich ergibt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe im Fall der Inanspruchnahme durch den Sachverständigen und daraufhin getätigter Zahlungen des Zedenten der erfüllungshalber abgetretene Ersatzanspruch an ihn zurückabgetreten wird.

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3. Der Klägerin stehen abzüglich der vorgerichtlich geleisteten Zahlung der Beklagten weitere Sachverständigenkosten in ausgeurteilter Höhe aus abgetretenem Recht des Zedenten zu.

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a) Die Kosten der Schadensfeststellung gehören zu den gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte kann insoweit nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand allerdings nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten und die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Den Geschädigten trifft keine Pflicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts. Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung bildet der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand regelmäßig ein Indiz für den zur Herstellung erforderlichen Betrag, wenn nicht die vom Sachverständigen berechneten oder mit ihm vereinbarten Preise für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind. Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und einer – hinreichend dargelegten – Honorarvereinbarung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, ist die Höhe der erforderlichen Kosten für die Herstellung des Gutachtens unabhängig von Rechnung und Vereinbarung durch Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Als geeignete Schätzgrundlagen kann dabei sowohl auf die BSVK-Honorarbefragung als auch die Vorschriften des JVEG zurückgegriffen werden.

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b) Unter Berücksichtigung dessen schätzt das Gericht das Grundhonorar gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Heranziehung der Honorarbefragungen des BVSK aus dem Jahr 2022 auf einen Betrag von 758,00 EUR, was innerhalb des maßgeblichen Korridors V (748,00 EUR bis 827,00 EUR) und unterhalb des Mittelwertes im Fall von durch die Klägerin ermittelten Reparaturkosten von 5.262,00 EUR netto zuzüglich einer Wertminderung von 300,00 EUR (vgl. Anlage K9, Bl. 76 d.A.) liegt (vgl. Anlage K 6, Bl. 14 d.A.).

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c) Hinsichtlich der Nebenkosten greift das Gericht auf die Vorschriften des JVEG als Schätzgrundlage zurück. Daneben sind vorliegend auch die Gutachterhilfekosten in abgerechneter für die Herstellung des Gutachtens erforderlich und angemessen.

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aa) Danach sind Schreibauslagen in Höhe der berechneten Kosten von 10 Seiten zu 1,80 EUR angemessen. Zwar sind als reine Schreibkosten lediglich 0,90 EUR je Seite angemessen, § 12 Abs. 1 S. 2 JVEG. Die Klägerin hat jedoch hier Schreib- und Kopierkosten zusammengefasst. Kopierkosten sind in Höhe von 0,50 EUR je Seite angemessen, wobei die Klägerin 3 Kopien je Seite berechnet hat. In Summe übersteigen die zusammengefassten Kosten einen Betrag von 2,40 EUR je Seite (Schreibauslage nebst 3 Kopien) den angemessenen Betrag nicht.

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bb) Die Fotokosten in Höhe von 20,00 EUR (2,00 EUR je Foto bei 10 Lichtbildern) sind nach 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG erforderlich und angemessen.

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cc) Die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Kosten für Porto und Telefon in Höhe von 15,00 EUR ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 JVEG, erforderlich und angemessen.

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dd) Ebenfalls sind die Fahrtkosten in Höhe von 16,10 EUR unter Berücksichtigung eines Kilometerpreises von 0,70 EUR nicht zu beanstanden. Soweit die 0,70 EUR pro Kilometer die Werte des JVEG übersteigen, ist dies mit den zwischenzeitlich gestiegenen Kosten für Mobilität begründet. Die angegebenen 0,70 EUR sind inzwischen üblich und werden etwa auch durch den ADAC angegeben. Dass der Klägerin die Fahrtkosten tatsächlich entstanden sind, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Der Zeuge M. hat plausibel und nachvollziehbar geschildert, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in der Werkstatt des Autohauses B. durch einen Mitarbeiter der Klägerin begutachtet worden ist. Die Angaben des Zeugen waren lebensnah und glaubhaft. Der Zedent hat durch die Beauftragung der Klägerin auch nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, denn für die Anfahrt von der Niederlassung der Klägerin bis zur Werkstatt sind insgesamt 23 km berechnet worden.

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ee) Ferner ist hier auch die Fremdleistung der Firma B. in Höhe von 87,00 EUR netto, die die Klägerin selbst in Anspruch genommen hat und die ihr sodann durch das Autohaus in Rechnung gestellt worden ist, erforderlich und damit ersatzfähig. Dies gilt hier konkret für die berechnete Nutzung der Hebebühne in der Werkstatt des Autohauses gemäß Rechnung vom 07.05.2024 (Bl. 13 d.A.). Dass eine solche dort genutzt worden ist, ergibt sich bereits aus den Lichtbildern des vorgelegten Schadengutachtens. Dass während der Nutzung ein Mitarbeiter des Autohauses während der Nutzung der Hebebühne anwesend war und diese auch bedient hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Auch insoweit hat der Zeuge M. plausibel und lebensnah geschildert, dass und aus welchen Gründen er selbst das Fahrzeug auf die Hebebühne gefahren und der Begutachtung anschließend beigewohnt hat. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Sichtung des Fahrzeugs des Zedenten auf einer Hebebühne nicht erforderlich gewesen sei. Die Frage, ob und wie das Fahrzeug im Zuge der Begutachtung teilweise zerlegt oder auf einer Hebebühne von unten angesehen werden muss, obliegt grundsätzlich der Einschätzung des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen. Offensichtlich nicht erforderlich war die Begutachtung auf einer Hebebühne vorliegend nicht, da es sich unstreitig um einen Schaden im Heckbereich des Fahrzeugs des Zedenten handelte.

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d) In Summe ergibt sich ein erforderlicher Herstellungsaufwand von 914,10 EUR netto bzw. 1087,78 EUR brutto. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung der Beklagten stand der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Betrag zu.

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II. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Klägerin stehen Zinsen jedoch erst seit dem 19.09.2024 zu, da die Klägerin vorher in Ermangelung einer wirksamen Abtretung nicht aktivlegitimiert gewesen ist. Die in dem Auftragsformular enthaltenen Abtretungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam gewesen, weil der Zedent hierdurch unangemessen benachteiligt worden ist. Denn die Klägerin behält sich entsprechend der vorformulierten Klausel zwar vor, den Zendenten unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich Teilzahlungen leistet. Die Klausel verhält sich aber nicht zu einer Rückabtretung für diesen Fall. Die Klausel kann daher so ausgelegt werden, dass die Klägerin sowohl den Zedenten aus eigenem als auch den Versicherer (weiterhin) aus abgetretenem Recht in Anspruch nehmen könnte.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 120,43 EUR.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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