HöfeO: Ehegattenerbrecht nur bei grober Unbilligkeit ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Streitig war, ob nach dem Tod eines Landwirts dessen Ehefrau oder seine Schwester Hoferbin der mit Hofvermerk eingetragenen Besitzungen wurde. Die Schwester berief sich auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO und machte grobe Unbilligkeit wegen fehlender Mitarbeit der Ehefrau und besonderer Familienleistungen geltend. Das Gericht stellte die Hoferbenstellung der Ehefrau fest und wies den Antrag der Schwester zurück. § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO sei als Ausnahme restriktiv anzuwenden; Bewertungen des Eheverlaufs und Lebensleistungen früherer Generationen seien hierfür nicht maßgeblich.
Ausgang: Feststellung der Hoferbenstellung der Ehefrau; Feststellungsantrag der Schwester zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnahme des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO (grobe Unbilligkeit) ist restriktiv auszulegen und setzt einen extremen Ausnahmefall voraus, der das Ehegattenerbrecht als schlechthin untragbar erscheinen lässt.
Bei der Beurteilung grober Unbilligkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO sind moralische Bewertungen über Qualität und gelebte Ausgestaltung der Ehe grundsätzlich unbeachtlich.
Die fehlende landwirtschaftliche Mitarbeit des überlebenden Ehegatten begründet für sich genommen keine grobe Unbilligkeit, wenn die gesetzliche Ehegattenerbfolge nach § 5 Nr. 2 HöfeO eingreift.
Lebensleistungen früherer Generationen für den Erhalt des Hofes sind bei der Abwägung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO nur von untergeordneter Bedeutung und dürfen das gesetzgeberisch gestärkte Ehegattenerbrecht nicht faktisch unterlaufen.
Ein Teilbeschluss zur isolierten Feststellung der Hoferbenstellung ist entsprechend § 301 ZPO zulässig, wenn die Hoferbenfrage von weiteren Feststellungsanträgen trennbar ist und keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
1. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO ist sehr restriktiv auszulegen, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, die erbrechtliche Stellung des Ehegatten zu verbessern, nicht unterlaufen werdenb darf.
2. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung spielen Bewertungen üben den Zustand der Ehe keine Rolle, weil dies einer gerichtlichen Bewertung nicht zugänglich ist.
3. Auch die Lebensleistungen früherer Generationen sind nur von untergeordneter Bedeutung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass nach dem Tode des Landwirts
Hoferbin der in den Grundbüchern von Extertal Blatt und
eingetragenen Besitzungen, für die jeweils ein Hofvermerk eingetragen ist,
seine am 08.01.1965 geborene und am 27.04.2008 in Bielefeld verstorbene
Ehefrau geworden ist.
Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Feststellung, sie sei Hoferbin geworden,
wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Zu einem ungeklärten Zeitraum zwischen dem 04.07.2006 und dem 07.07.2006 ist in
Exertal-Laßbruch der Landwirt verstorben. Er war mit Frau
verheiratet, die ihrerseits am 27.04.2008 verstorben ist. Diese Ehe
wurde am 29.12.2000 geschlossen. Der Erblasser hatte noch eine Schwester, Frau
. Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Wer nun Hof-
erbe der in den Grundbüchern von Extertal Blatt und Blatt eingetragenen
landwirtschaftlichen Besitzungen geworden ist, für die jeweils ein Hofvermerk einge-
tragen ist, ist zwischen der Schwester des Erblassers und seiner Ehefrau streitig. Die
Rechtsnachfolge der verstorbenen Ehefrau hat der Tierschutzverein
aus Kalletal angetreten. Die verstorbene Ehefrau hatte den Tierschutzverein als
ihren Alleinerben eingesetzt. Am Verfahren weiter beteiligt sind die Schwester der
verstorbenen sowie ihre Mutter, die sich dem Verfahren angeschlossen
haben.
Im Verfahren Amtsgericht Lemgo 17 Lw 63/06 haben sowohl die Ehefrau als auch
die Schwester des Erblassers Anträge auf Erteilung eine Hoffolgezeugnisses ge-
stellt. Ferner beantragten sie, über das hoffreie Vermögen einen Erbschein, den das
Gericht auch bereits erlassen hat. Die Frage der Hofnacherbfolge ist aber weiterhin
streitig. Aus diesem Verfahren heraus hat dann die verstorbene Ehefrau
mit Schriftsatz vom 15.02.2008 einige Feststellungsanträge gestellt, wobei sich der
erste Antrag auf die Feststellung bezieht, dass sie Hoferbin geworden ist. Sie beruft
sich dabei auf ihre Rechtstellung als Ehefrau. Demgegenüber begehrt die Schwester
des Erblassers ebenfalls die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden ist. Sie beruft
sich darauf, dass nach § 6 Abs. 2 HöfeO dann die Erbfolge der Ehefrau nicht gilt,
wenn diese grob unbillig sei.
Ferner streiten die Parteien auch darüber, ob einzelne Nachlassgegenstände nun
dem Hofesvermögen bzw. dem hoffreien Vermögen zuzuordnen sind. Auch diese
Fragen sind Gegenstand von Feststellungsanträgen.
Als Rechtsnachfolger der verstorbenen stellt der Tierschutzverein
folgende Anträge:
1.Festzustellen, dass nach dem Tode des Landwirts
seine am 18.01.1965 geborene Ehefrau Hoferbin geworden ist.
2.festzustellen, dass die in den Grundbüchern von Extertal Blätter und
eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzungen ein Hof im Sinne der Höfeord-
nung sind,
3.festzustellen, dass folgende Grundstücke und Gebäude hoffreies Vermögen sind:
a)
eine ca. 650 m² große Teilfläche des im Grundbuch von Extertal Blatt ein-
getragenen Grundstücks Gemarkung Flur 2 Flurstück 334, die mit dem
Einfamilienhaus und einer Pkw-Garage bebaut ist,
b)
das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung
Flur 2 Flurstück 341, das mit den Gebäuden
und ehemaligen Wirtschaftsgebäuden bebaut ist.
c)
das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung
Flur 2 Flurstück 131, das mit dem Einfamilienhaus
bebaut ist,
d)
das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung
Flur 2 Flurstück 335, das mit dem Dreifamilienhaus
bebaut ist.
Die Schwester des Verstorbenen, Frau beantragt, festzustellen,
dass sie Hofeserbin der in den Grundbüchern von Extertal Blatt Blatt und
Blatt und Blatt eingetragenen Höfe im Sinne der Höfeordnung geworden
ist.
Ferner beantragt sie, die Feststellungsanträge der Gegenseite zu Ziffer 1., 2., 3 a) bis d) zurückzuweisen.
Die Schwester der verstorbenen Frau sowie deren Mutter schließen sich den
Anträgen des Tierschutzvereins an.
Während sich die verstorbene Ehefrau auf ihre Rechtstellung als Ehefrau bezieht,
macht die Schwester des Verstorbenen Folgendes geltend:
Sie sei auf dem Hof groß geworden. Seit frühester Kindheit sei sie stets daran ge-
wöhnt gewesen, auf dem Hof mitzuarbeiten. Sie habe während ihrer gesamten Kind-
heit und Jugend bei der Bewirtschaftung des Hofes tatkräftig mitgeholfen und so die
alleinstehende Mutter unterstützt, da der Vater bereits sehr früh verstorben war. Zum
Zeitpunkt des Todes des Vaters war der Erblasser erst 2 ½ Jahre alt und sie noch
nicht geboren. Nach dem Schulbesuch und dem Abitur in Rinteln habe sie dann eine
Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Diese Ausbildung habe sie
mit 20 Jahren bei der Deutschen Bundespost in Bielefeld begonnen und danach an
der Fachhochschule in Köln studiert. Auch in dieser Zeit ihrer Ausbildung habe sie
ihre Freizeit auf dem Hof verbracht und habe sich für ihn eingesetzt. Im Rahmen der
persönlichen Anhörung hat sie ergänzend dazu angegeben, dass sie nach Absolvie-
rung ihrer Ausbildung überwiegend bei der Deutschen Bundespost und dem Nach-
folgeunternehmen Telekom in Detmold gearbeitet habe. Sie sei jedoch immer in die
Angelegenheiten des Hofes einbezogen gewesen und habe immer tatkräftig der
Mutter und später auch ihrem Bruder, der dann Hofeigentümer geworden sei, gehol-fen. So habe sie z. B. regelmäßig die Feldbestellungen besprochen und sich ge-
meinsam mit der Mutter und dem Bruder beraten. Bis zu seinem Tode habe sie zu
dem Bruder ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Die Mutter, die an Krebs erkrankt sei,
habe sie 3 Jahre lang bis zu ihrem Tode betreut. Sie habe sich dafür eigens beurlau-
ben lassen, so dass sie halbtags die Pflege habe durchführen können.
Nach dem Tode der Mutter habe sie ihren Bruder unterstützt und ihm auch den
Haushalt geführt. Allerdings sei sie dann sehr überrascht gewesen, dass ihr Bruder
dann Frau geheiratet habe. Frau habe nie auf dem Hof gelebt.
Eine Ehe im eigentlichen Sinne habe überhaupt nicht zwischen ihrem Bruder und
Frau existiert. Ihr Bruder habe sich des öfteren bei ihr und einigen anderen
Personen über seine Ehefrau beschwert. Zuletzt habe er noch über seine starke Ein-
samkeit kurz vor seinem Tode geklagt. Die verstorbene Ehefrau ihres Bruders habe
auch der Spielleidenschaft gefrönt. Sie habe schnelle Autos geliebt, habe schon sehr
früh einen Porsche gefahren und habe sich von ihm reichlich beschenken lassen. Die
Ehe sei aber von Anfang an stark belastet gewesen, der verstorbenen Ehefrau sei es
nur um das Geld gegangen. Statt bei ihm auf dem Hof zu leben, habe sie von ihm
ständig Geld erbettelt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-
sätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1)
Die Feststellungsanträge der Beteiligten sind gem. § 11 Nr. 1 g HöfeVO zulässig. Die
Schwester und die Mutter der verstorbenen Frau können sich gem. § 11 Abs.
2, Abs. 3 HöfeVO dem Verfahren anschließen, weil auch sie ein rechtliches Interesse
am Ausgang des Verfahrens haben.
2)
Das Gericht hat im Wege einer Teilentscheidung nur über die Frage entschieden,
wer Hoferbe geworden ist. Diese Entscheidung beruht auf einer entsprechenden
Anwendung des § 301 ZPO. Das Gericht hält diese Verfahrensweise hier für zuläs-
sig, weil die Frage der Hoferbenstellung von den übrigen Feststellungsanträgen
eindeutig zu trennen ist. Es besteht nicht die Gefahr von widersprüchlichen oder ab-
weichenden Entscheidungen. Im übrigen ist es sachgerecht, zunächst die Frage der
Hoferbenstellung zu klären, bevor die Feststellungsanträge, die sich auf das Hofes-
vermögen beziehen, geprüft werden, um insoweit die Eigentümerstellung abschlie-
ßend zu klären. Darüber hinaus haben sich die Verfahrensbeteiligten mit dieser Ver-
fahrensweise einverstanden erklärt.
3)
Der Feststellungsantrag des Tierschutzvereins in Rechtsnach-
folge der verstorbenen Frau ist begründet. Der Feststellungsantrag
der Schwester des Erblassers, der Beteiligten zu 2), ist unbegründet. Das Gericht
kommt zu dem Ergebnis, dass gem. §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 HöfeO die
verstorbene Ehefrau Frau die Hoferbin geworden ist. Es liegt hier kein
Fall der groben Unbilligkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO vor.
Die Verfahrensbeteiligten haben im einzelnen schon Ausführungen zur Frage ge-
macht, was unter der groben Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist.
Aus diesen Ausführungen, denen sich das Gericht nur anschließen kann, ergibt sich,
dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmevorschrift handelt, die streng
anzuwenden ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bewusst mit der
Reform der Höfeordnung im Jahre 1976 die Rechtstellung des überlebenden Ehe-
gatten stärken wollte. Bis zum damaligen Zeitpunkt war der überlebende Ehegatte
nur Hofvorerbe und nunmehr ist er aufgrund der gesetzlichen Regelung Vollerbe. Als
Korrektiv hat der Gesetzgeber seinerzeit die Regelung in § 6 Abs. 2 HöfeO
eingeführt (v. Jeinsen, in Fassbender, Hötzel, v. Jeinsen, Pikalo, Kom. zur
Höfeordnung, 3. Auflage, § 6 HöfeO, Rz. 26). Diese Ausnahmevorschrift ist nicht
dazu geeignet, die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung zu unterlaufen. Es
müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die nach dem allgemeinen
Gerechtigkeitsgefühl, das Erbrecht des überlebenen Ehegatten als nicht mehr
hinnehmbar erscheinen lassen. Ein solcher extremer Ausnahmefall, der mit der
gesetzlichen Regelung gemeint ist, liegt aber nicht vor.
Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der Verfahren sowie ihrer persönlichen Anhörung
sehr deutlich gemacht, dass sie sich dem Hof und seiner Geschichte sehr verbunden
fühlt. Sie hat ihre besondere persönliche Beziehung zu der Mutter und zu ihrem
Bruder nochmals sehr plastisch geschildert. Aus dieser Anhörung ist diese
Verbundenheit für das Gericht sehr deutlich geworden. Das Gericht geht auch davon
aus, dass sie sich aufgrund ihrer Verbundenheit immer für den Hof und seine Be-
lange interessiert hat und sich entsprechend eingebracht hat, was sich z. B. in der
rechtlichen Beratung im Rahmen eines Prozesses widerspiegelt. Dies will das Ge-
richt auch nicht in Zweifel ziehen. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass diese
Verbundenheit allein und auch ein entsprechender Einsatz von persönlicher Bega-
bung nicht ausreicht, um eine grobe Unbilligkeit zu begründen. Soweit Frau
ihre Kindheit und Jugend beschrieben hat, ist sicherlich anzuerkennen, dass ihre
Mutter aufgrund des Todes ihres Ehemannes unter sehr schwierigen Bedingungen
den Hof bewirtschaften musste. Dass in diese Bewirtschaftung naturgemäß ihre bei-
den Kinder mit einbezogen waren, ist auch nachvollziehbar. Eine solche Situation
beschreibt die besondere Lebenslage, in der sich die Familie in den 50er Jahren be-
funden hat. Diese persönliche Kindheits- und Jugendgeschichte begründet aber noch
keine Unbilligkeit.
Auch ihr Einsatz nach Ausbildung und Berufsausbildung für den Hof sowie ihrer
Mutter und ihrem Bruder sind vor dem Hintergrund der persönlichen Lebensge-
schichte von Frau zu sehen. Allerdings reicht auch dies im Rahmen einer
Gesamtabwägung nicht aus, um eine besondere Ausnahmesituation zu begründen.
Auf der anderen Seite war der Erblasser 5 Jahre verheiratet. In diesem
Zusammenhang ist es rechtlich völlig unerheblich, wie das persönliche Verhältnis der
Eheleute untereinander war ( so auch Wöhrmann/Stöcker, Das
Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, § 6 HöfeO, Rz. 45). Soweit die Beteiligte zu 2)
versucht, hier deutlich zu machen, dass in ihren Augen eine "schlechte" Ehe
vorgelegen hat, ist dies eine moralische Bewertung, die sie persönlich ziehen kann.
Solche moralischen Bewertungen sind aber nicht Gegenstand der gerichtlichen
Nachprüfung und Bewertung. In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen
werden, dass es heute keine allgemein gültigen Vorstellungen in der Gesellschaft
über eine Ehe mehr gibt. Wie die Ehe durch die Eheleute gelebt wird, ist allein deren
persönliche Angelegenheit und kann nicht im Nachhinein von Gerichten einer
Bewertung unterzogen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich
jedenfalls der Erblasser nicht von seiner Frau hat scheiden lassen. Aus diesem
Grunde geht das Gericht den entsprechenden Beweisantritten der Beteiligten zu 2)
nicht nach, weil es unerheblich ist, ob sich der Erblasser bei ihr oder Dritten über
seine Ehefrau beschwert hat. Dies gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich,
den das Gericht hier nicht zu beurteilen hat. Bei dieser Sachlage mag es aus Sicht
von Frau ungerecht erscheinen, dass der Hof, der Jahrhunderte lang im
Familienbesitz gewesen ist, nun aufgrund der Heirat in dritte Hände fällt. Dies ist aber aufgrund der eindeutigen Wertentscheidung des Gesetzgebers so zu akzeptieren. Auch der Hinweis ihres Verfahrensbevollmächtigten zu der besonderen
Lebensleistung der Mutter führt hier zu keiner anderen Bewertung, denn die Mutter
des Erblassers hat natürlich aufgrund ihrer schwierigen persönlichen Situation sehr
hart auf dem Hof arbeiten müssen. Das soll auch nicht verkannt werden. Aber es
handelte sich hier um eine persönliche Lebensleistung der Mutter, die sie in ihrer Zeit
als Hofeigentümerin erbracht hat und die keinerlei Auswirkungen auf den Erbfall im
Jahre 2006 hat. Denn zu dem Zeitpunkt war die Mutter schon bereits lange ver-
storben. Das Gericht kann im Rahmen einer Abwägung die Lebensleistungen früher
Generationen in die Bewertung nicht mit einfließen lassen. Denn bei einer solchen
Betrachtungsweise besteht die Gefahr, dass das Ehegattenerbrecht gänzlich unter-
laufen wird, weil man davon ausgehen muss, dass jede vorherige Generation ihren
Beitrag zum Erhalt des Hofes und der Übertragung auf die nachfolgende Generation
geleistet hat.
Auch das Argument der Familientradition greift im Ergebnis nicht durch. Denn auch
die Beteiligte zu 2) hat keine leiblichen Abkömmlinge, die den Hof weiterführen
könnten.
Im Rahmen der Gesamtabwägung ist mithin festzuhalten, dass die Schwester des
Erblassers, Frau , im Rahmen ihrer familiären Verbundenheit neben ihrer beruflichen Tätigkeit für die Deutsche Bundespost bzw. Telekom für den Hof Leistun-gen erbracht hat, aber auf der anderen Seite zu sehen ist, dass der Erblasser ver-
heiratet war, und das immerhin 5 Jahre. Bei einer solchen Konstellation mag es
unbillig erscheinen, wenn eine Ehefrau, die tatsächlich in der Landwirtschaft nicht
aktiv gewesen ist, den Hof erbt. Aber eine solche Unbilligkeit, die zunächst einmal
subjektiv zu sehen ist, reicht nicht aus, denn es muss ein darüber hinaus gehender
Fall der groben Unbilligkeit vorliegen. Ein solcher Extremfall ist hier nach der erfor-
derlichen Gesamtabwägung nicht festzustellen. Damit bleibt es bei der gesetzlichen
Anordnung, dass die Ehefrau nach § 5 Nr. 2 HöfeO Hoferbin geworden ist.
Die weiteren Entscheidungen werden im Rahmen der Schlussentscheidung zu
treffen sein.
Rechtmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Entschei-
dung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle entweder beim Amtsgericht
Lemgo oder beim Oberlandesgericht Hamm einzulegen.