Schadensersatzklage wegen Fußballtreffers abgewiesen – Ballfangzaun ausreichend
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für die Beschädigung ihres Pkw durch einen über einen 4,20 m hohen Ballfangzaun geschossenen Fußball. Das Gericht prüft, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Es hält den 20 m hinter der Torlinie errichteten Zaun für geeignet und wirtschaftlich zumutbar. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen von Fußball verursachter Pkw-Beschädigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Vorkehrungen zu treffen, die den Sicherungserwartungen des Verkehrs entsprechen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden.
Ein Ballfangzaun von angemessener Höhe und Abstand kann eine derart geeignete Sicherungsmaßnahme darstellen, sodass weitergehende Maßnahmen nicht erforderlich sind.
Für Schadensabläufe, die ganz außergewöhnlich und nicht vorhersehbar sind, besteht keine Pflicht, weitergehende Vorsorge zu treffen.
Längerer schadensfreier Betrieb und fehlende vergleichbare Vorfälle sprechen als Indiz für die praktische Wirksamkeit und Eignung der getroffenen Sicherungsmaßnahme.
Leitsatz
Ein Betreiber eines Sportplatzes verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er 20 Meter hinter dem Fussballfeld einen 4,20 Meter hohen Ballzaun errichtet
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung von 400,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin des Pkw VW-Polo, Kennzeichen: .
Am 22. Juni 1987 befuhr ihr Sohn mit diesem Pkw die Bundesstraße 239 in . An dieser Bundesstraße, und zwar mit der Schmalseite angrenzend, liegt der Sportplatz der Beklagten. Das Grundstück gehört der Stadt . Die Beklagte ist aber vertraglich verpflichtet, die Eigentümerin von der Haftung aus Verkehrssicherungspflicht freizustellen.
Die Beklagte führte dort ein Fußballspiel durch. Vor Beginn des Spieles wärmten sich die beteiligten Spieler auf und schossen dabei auf das zur Straße hin gelegene Tor. In einem Abstand von 20 m hinter der Toraußenlinie ist ein 4,20 m hoher Ballfangzaun errichtet. Nach einem Schuß auf das Tor flog der Fußball über den Fangzaun hinweg und traf den Kotflügel des Pkw der Klägerin. Mit der Klage macht die Klägerin geltend:
Reparaturkosten gemäß Rechnung vom
4. August 1987, unstreitig 710,60 DM
Nutzungsausfall 6 Tage à 37,-- DM, be-
stritten 222,-- DM
Pauschalunkosten, unstreitig 30,-- DM
962,60 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht durch den vorhandenen Ballfangzaun nicht erfüllt habe.
Die Reparaturkostenforderung war übrigens gemäß Urkunde vom 4. August 1987, Blatt 10 der Akten, an die Firma abgetreten worden, nach ihrer Bezahlung durch die Klägerin aber an diese gemäß schriftlicher Abtretungserklärung vom 30. November 1987, Blatt 15 der Akten, rückabgetreten worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 962,60 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 25. November 1987 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die von der Stadt durchgeführte Verkehrssicherung durch die unstreitige Errichtung des 4,20 m hohen Ballfangzaunes 20 m hinter der Toraußenlinie für ausreichend.
Sie trägt unbestritten vor, dass dieser Sportplatz seit Ende der 40-iger Jahre besteht und dass bisher ein Schaden vergleichbarer Art nicht vorgekommen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung ihres Pkw nicht zu, denn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Vereines lässt sich nicht feststellen.
Zwischen den Parteien besteht die übliche Interessenkollision, die immer dann eintritt, wenn jemand ohne eigenes Verschulden einen Schaden erleidet. In unserem Rechtssystem ist der Rechtsschutz des einzelnen im allgemeinen derart perfekt ausgebaut, dass sich bei Schadensereignissen, an denen der Geschädigte keine Schuld trägt, fast immer ein Schadensersatzpflichtiger ausmachen lässt. An diesen Gedanken ist die Allgemeinheit derart gewöhnt, dass es einem Geschädigten unbegreiflich erscheint, dass er einen schuldlos erlittenen Schaden einmal selbst tragen muss.
Auf der anderen Seite steht das rechtlich allgemein anerkannte berechtigte Interesse der Beklagten an der Ausübung von Sport, welches letztlich als Ausfluß des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sogar grundgesetzlich geschützt ist, Artikel 1 Grundgesetz. Bei der Ausübung eines jeden Sportes, insbesondere einer Kampfsportart, lasen sich Gefahren für unbeteiligte Dritte nicht vollständig ausschließen. Der Bundesgerichtshof hat die hierdurch skizzierte Interessenkollision in der Weise abgegrenzt, dass der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen hat, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehres im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen, vergl. BGH NJW 1985, Seite 1076; BGH NJW 1978, 1629. Es ist hier festzustellen, dass die Errichtung des 4,20 m hohen Ballfangzaunes 20 m hinter der Toraußenlinie eine solche geeignete Sicherungsmaßnahme ist. Sie ist generell geeignet, Fußballschüsse beim Spielbetrieb oder auch bei dem vorangehenden Training und Warmspielen von der Bundesstraße abzufangen. Dies folgt auch aus der vom Beklagten unstreitig vorgetragenen Tatsache, dass seit Ende der 40-iger Jahre dort Fußball gespielt wird und bisher ein Schaden vergleichbarer Art nicht vorgekommen ist. Das Gericht kann deshalb aus eigener Sachkunde auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen feststellen, dass ein Ballfangzaun von 4,20 m Höhe, der 20 m hinter dem Fußballfeld aufgestellt ist, hinreichend geeignet ist, so dass es sich bei diesem Fehlschuss um einen ganz außergewöhnlichen Fall gehandelt haben muss. Für Schadensabläufe ganz ungewöhnlicher Art braucht die Beklagte aber keine Vorsorge zu treffen. Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, den Fußballplatz käfigartig einzufassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO