Themis
Anmelden
Amtsgericht Lemgo·17 C 462/02·16.11.2003

Schadensersatz wegen mangelhafter Fahrzeugwäsche: Teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz, weil nach Benutzung der Waschstraße Laufspuren am Lack auftraten. Das Gericht erkennt einen Mangel der Werkleistung und haftet der Betreiber aus § 634 Nr. 4 sowie § 280 BGB, da Warnpflichten verletzt und schädigende Reinigungsmittel verwendet wurden. Es werden 381,12 € nebst Zinsen zugesprochen; weitere Gutachterkosten abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Schadensersatz wegen mangelhafter Fahrzeugwäsche in Höhe von 381,12 € nebst Zinsen zugesprochen, sonstige Zahlungsforderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine mangelhafte Werkleistung im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet Haftung des Unternehmers nach § 634 Nr. 4 BGB für die durch den Mangel entstandenen Schäden.

2

Der Betreiber einer Waschstraße verletzt eine vertragliche Nebenpflicht und haftet nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn er bei Kenntnis oder typischer Gefahr nicht vor der Verwendung von Reinigungsmitteln warnt bzw. schadfreie Mittel sicherstellt.

3

Schadensersatz umfasst die zur Beseitigung erforderlichen Kosten; Kosten für Gutachten sind nur insoweit erstattungsfähig, als ihre Einholung zur sachgerechten Rechtsverfolgung notwendig und verhältnismäßig war.

4

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 635 BGB entfällt, wenn der Unternehmer die Haftung endgültig ablehnt; Verzugszinsen setzen eine abschließend bezifferte Zahlungsaufforderung voraus (Verzug i.S.v. §§ 286, 280 BGB).

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 634 Nr. 4 BGB§ 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 635 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 381,12 € (i.W.: dreihunderteinundachtzig 12/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 %, die Beklagte zu

56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

hat das Amtsgericht M

2

im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 06.11.2003

3

für R e c h t erkannt:

4

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6

Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht im erkannten Umfang ein Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4 BGB zu.

7

Zwischen den Parteien ist am 31.05.2002 ein Werkvertrag über die Durchführung einer Fahrzeugwäsche zustandegekommen. Die beklagtenseits erbrachte Werkleistung ist mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB, als die Fahrzeugwäsche nicht die gewöhnliche und nach den Umständen zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es infolge der Fahrzeugwäsche vom 31.05.2002 zu Laufspuren auf dem Fahrzeuglack bzw. den Kunststoffteilen gekommen ist. Zunächst steht nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen und durch die in den Gutachten der Sachverständigen befindlichen Lichtbilder fest, dass auf dem klägerischen Fahrzeug Laufspuren im Bereich der Fahrzeuglackierung sowie der Kunststoffteile vorhanden sind. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass diese Laufspuren vor dem Besuch der Waschstraße der Beklagten am 31.05.2002 nicht vorhanden waren. Insoweit hat der Zeuge L bekundet, derartige Laufspuren an dem klägerischen Fahrzeug zuvor nicht gesehen zu haben. Die Bekundung des Zeugen erscheint als glaubhaft. Der Zeuge vermochte nach eigenen Angaben auch zuverlässig den Zustand des klägerischen Fahrzeugs wiederzugeben. Bei dem Zeugen handelt es sich um einen Nachbarn der Klägerin, der nach eigenen Bekundungen das klägerische Fahrzeug regelmäßig in Augenschein nimmt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Bekundung des Zeugen erkennt das Gericht nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge geneigt war, zugunsten der Klägerin unrichtig auszusagen. Die Aussage ist in sich auch plausibel. Der Zeuge hat bekundet, dass er aufgrund der besonderen Pflege, die die Klägerin ihrem Fahrzeug angedeihen lässt, auf den Zustand des Fahrzeugs aufmerksam geworden ist und dieses aus diesem Grund mehrfach betrachtet hat.

8

Das Auftreten der Laufspuren an dem klägerischen Fahrzeug ist der Beklagten auch zuzurechnen. Nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen sind die Laufspuren auf eine Beaufschlagung von Reinigungsmitteln, welche in der Waschstraße der Beklagten verwandt werden, zurückzuführen. Dabei kann es letztlich dahinstehen, welches der diversen verwandten Reinigungsmittel zu der Beaufschlagung geführt hat. Für die Annahme, dass die Laufspuren auf die Nutzung der Waschstraße zurückzuführen sind, spricht im übrigen, dass, wie ausgeführt, das klägerische Fahrzeug vor der Nutzung der Waschstraße derartige Schäden nicht aufwies und die Klägerin überdies unstreitig unmittelbar nach Verlassen der Waschstraße deren Betreiber auf die Spuren hingewiesen hat. Aus diesen Gründen scheidet eine andere Ursache für die Laufspuren als die Nutzung der Waschstraße aus.

9

Der Zurechnung des Schadensbildes steht nicht entgegen, dass nach dem beklagtenseits vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. G das Schadensbild auf eine Ablösung von Farbpigmenten, welche wiederum auf das Fehlen von Bindemitteln im Lack zurückzuführen ist, ausgelöst wird. Der Sachverständige G hat in seinem Gutachten ausdrücklich aufgeführt, dass eine derartige Pigmentablösung aufgrund einer chemischen Reaktion mit den verwandten Reinigungsmitteln beruht. Selbst wenn die Reinigungsmittel als solche bei einer Fahrzeuglackierung, welche vollständig unversehrt ist, mithin eine intakte Pigmentierung sowie ein ausreichendes Vorhandensein der Bindemittel im Lack aufweist, keine Laufspuren verursachen, ist das Auftreten eines derartigen Schadensbildes der Beklagten gleichwohl zuzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Ablösung der Pigmente ohne die durch die Verwendung der Reinigungsmittel ausgelösten chemischen Reaktionen gleichwohl erfolgte. Wäre dies der Fall, hätte das klägerische Fahrzeug auch bei Vornahme einer Handwäsche derartige Laufspuren aufweisen müssen. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte ist gehalten, bei dem Betrieb der Waschstraße Reinigungsmittel zu verwenden, die selbst bei dem Befahren der Waschstraße mit Fahrzeugen, die die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. G geschilderten Lackschäden aufweisen, keine Schäden auftreten. Es ist allgemein bekannt, dass Waschstraßen nicht nur von Inhabern vollständig neuer, mithin im Fahrzeuglack unbeschädigter Fahrzeuge, genutzt werden.

10

Jedenfalls aber haftet die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Wie sich aus dem beklagtenseits vorgelegten Gutachten ergibt, ist dieser bekannt, dass es bei Fahrzeugen, deren Lackierung Schäden der Pigmentierung bzw. eine Verringerung der Bindemittel in der Lackierung aufweisen, zu Laufspuren kommen kann. Der Beklagten obliegt daher die werkvertragliche Nebenpflicht, die Benutzer der Waschstraße auf diesen Umstand hinzuweisen. Eine derartige Hinweispflicht ist nicht deshalb entbehrlich, als die Benutzer mit einem derartigen Schadensbild rechnen müssten. Dies wäre allenfalls der Fall, wenn die Lackierung eines Fahrzeugs offensichtlich abgestumpft, porös oder sonst schadhaft ist. In diesem Fall muss ein Benutzer damit rechnen, dass es bei der Verwendung der Reinigungsmittel in einer Waschstraße evtl. zu Schäden kommen kann. Wenn jedoch demgegenüber ein auch älteres Fahrzeug eine auf den ersten Anschein gepflegte und unbeschädigte Fahrzeuglackierung aufweist, muss ein Fahrzeuginhaber mit einem derartigen Schadensbild nicht rechnen und darf darauf vertrauen, dass es bei der Benutzung einer Waschstraße zu keinen Schäden infolge der Verwendung von Reinigungsmitteln kommt. Letzteres ist bei dem klägerischen Fahrzeug der Fall. Nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen befindet sich die Fahrzeuglackierung des klägerischen Fahrzeuges in einem einwandfreien und gemessen an dem Alter sehr gepflegten Zustand. Dies ist auch durch Inaugenscheinnahme der von dem Gutachter gefertigten Lichtbilder ersichtlich.

11

Dem Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagte nicht entsprechend § 635 BGB unter Fristsetzung zur Nachbesserung der Werkleistung aufgefordert hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.06. und 29.07.2002 ihre Haftung endgültig abgelehnt.

12

Der Höhe nach kann die Klägerin die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Kosten begehren. Diese betragen nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen 250,00 € netto, mithin 290,00 € brutto. Der Schadensbemessung der vorgenannten Sachverständigen ist größeres Gewicht beizumessen als der Feststellung des Sachverständigen , als es sich bei den Sachverständigen um vereidigte Sachverständige für den Bereich der Fahrzeuglackierung handelt, diese mithin ein größeres Sachwissen im Hinblick auf diesen Umstand aufweisen. Als notwendige Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin des weiteren die Erstattung der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen in Höhe von 66,12 € begehren. Zudem steht der Klägerin eine Schadenspauschale zu, die nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts M seit der Umstellung auf den Euro 25,00 € beträgt.

13

Soweit die Klägerin auch die Erstattung der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen über 293,48 € begehrt, ist die Klage abzuweisen. Die Einholung des Gutachtens war zur sachgerechten Rechtsverfolgung nicht notwendig. Bereits auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen stand fest, dass es sich bei dem Schaden um eine sogen. Bagatellschaden handelt, dieser mithin mit einem geringen Kostenaufwand zu beseitigen ist. Die Einholung des Gutachtens war auch nicht deshalb notwendig, als die Beklagte die Ursächlichkeit der Waschstraßenbenutzung für das Auftreten des Schadensbildes bestritt. Auch insoweit steht der Erforderlichkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens entgegen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen das Schadensbild mit einem relativ geringfügigen Kostenaufwand beseitigt werden kann. Die Klägerin war daher gehalten, die Beklagte direkt auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

14

Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 29.10.2002 seit dem 13.11.2002 in Verzug. Die zuvor erfolgten Aufforderungen der Klägerin vermögen einen Verzug der Beklagten nicht auszulösen, als die Klägerin erst mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2002 ihren Zahlungsanspruch abschließend beziffert hat.

15

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

16

Der Streitwert wird auf 674,60 € festgesetzt.