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Amtsgericht Lemgo·17 C 28/10·13.06.2010

Tierheim haftet für zu frühe Kastration eines Fundkaters (§ 823 Abs. 1 BGB)

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz, weil ihr entlaufener Kater im Tierheim des Beklagten ohne ihre Zustimmung kastriert wurde. Streitpunkt war, ob hierin eine schuldhafte Eigentumsverletzung liegt und welche Schäden ersatzfähig sind. Das Gericht bejahte eine fahrlässige Eigentumsverletzung, weil die Kastration bereits drei Tage nach Aufnahme erfolgte und eine Abholung sogar angekündigt war. Ersatzfähig waren nur die Kosten der Nachbehandlung der infizierten OP-Wunde; weitere Tierarztkosten (Katzenschnupfen) sowie Wert- und Gewinnpositionen wurden mangels Nachweis/Substantiierung abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz nur in Höhe der OP-Nachbehandlungskosten und anteiliger RA-Kosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Veranlassung einer Kastration eines aufgefundenen Tieres ohne Zustimmung des Eigentümers stellt eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar.

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Ein Tierheim handelt zumindest fahrlässig, wenn es bei unklarer Eigentumslage und ohne hinreichende Abwartefrist irreversible Eingriffe (wie eine Kastration) veranlasst, obwohl eine zeitnahe Rückholung durch den Eigentümer nicht ausgeschlossen ist.

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Der schlechte Pflegezustand eines Fundtieres rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, das Tier sei willentlich ausgesetzt und könne ohne weiteres zur „Vermittlungsförderung“ kastriert werden.

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Ersatzfähig sind solche Tierarztkosten, die kausal auf die Folgen des rechtswidrigen Eingriffs (z.B. Wundinfektion und erforderliche Wundtoilette) zurückzuführen sind; für sonstige Erkrankungen ist der Vollbeweis der Kausalität zu führen.

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Wertersatz- und entgangene Gewinnansprüche wegen Vereitelung einer Zucht sind nur ersatzfähig, wenn der Minderwert (kastriert vs. unkastriert) bzw. die ernsthafte Zuchtabsicht und die Erfolgswahrscheinlichkeit substantiiert dargelegt werden; andernfalls scheidet auch eine Schätzung nach § 287 ZPO aus.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 1§ 823 Abs. 1 BGB§ 287 ZPO§ Nr. 2300 VV RVG§ Nr. 7200 VV RVG§ 92 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Zur Frage, ob die Kastration eines entlaufenden Katers durch das diesen aufnehmende Tierheim Schadensersatzansprüche auslöst.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 343,66 € nebst 5 Prozent-punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 sowie 83,54 € vor¬gerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 %, der Beklagte zu 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Par¬tei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken¬den Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Par¬tei vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Kastration eines Katers.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Siamkaters     . Am 21.03.2009 führte die Kläge­rin den Kater mit Halsband und Leine spazieren. Hierbei entlief der Kater. Er wurde am 22.03.2009 in das von dem Beklagten betriebene Tierheim in          ver­bracht. Am 24.03.2009 wurde die Abholung des Katers durch eine Bekannte der Kläge­rin für den Folgetag telefonisch angekündigt, wobei die Nachricht auf eine Mailbox gesprochen wurde. Am Morgen des 25.03.2009 wurde der Kater kastriert.

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Die Klägerin besitzt neben dem streitgegenständlichen Kater zwei weitere Hauskat­zen. Sie ließ den Kater und ihre weiteren Katzen beginnend ab dem 26.03.2009 tierärzt­lich behandeln, u. a. wegen eines bei sämtlichen drei Katzen aufgetretenen Katzenschnupfens. Für die tierärztliche Behandlung wandte die Klägerin 740,33 € auf. Wegen der Einzelheiten der Tierarztrechnung wird auf Bl. 7 d. A. Bezug genom­men. Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2009 unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf.

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Die Klägerin stützt die Klage vorrangig auf Wertersatz und entgangenen Gewinn in Höhe von insgesamt 1.800,00 €, hilfsweise stützt die Klägerin die Klageforderung auf Tierarztkosten über 740,33 €.

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Die Klägerin behauptet, der Kater sei reinrassig gewesen und habe einen Wert als Zuchtkater von 1.200,00 €. Sie habe beabsichtigt, mit dem Kater zu züchten. Unstrei­tig hatte die Klägerin zuvor eine Zucht mit dem streitgegenständlichen Kater nicht betrieben. Die Klägerin behauptet weiter, drei Interessentinnen für Katzenwelpen gehabt zu haben, die bereit gewesen seien, jeweils 200,00 € für einen Katzenwelpen zu bezahlen. Der Kater sei im Tierheim mit Katzenschnupfen infiziert worden und habe diesen auf die anderen Katzen übertragen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.800,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 sowie 229,55 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, der Kater habe einen verwahrlosten Eindruck hinterlassen, habe Flohbe­fall und einen Abszess an der rechten Vorderpfote aufgewiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen      . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.06.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht im erkannten Umfang Schadenser­satz zu, § 823 Abs. 1 BGB.

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Das Eigentum der Klägerin an dem Kater    wurde seitens des Beklagten da­durch verletzt, dass dieser den Kater ohne Zustimmung der Klägerin kastrieren ließ. Die Eigentumsverletzung erfolgte auch schuldhaft, mithin zumindest fahrlässig. Der Fahrlässigkeitsvorwurf wird dadurch begründet, dass die Kastration bereits 3 Tage nach Aufnahme des aufgefundenen Katers erfolgte. Dies erscheint dem Gericht als zu früh, als der Beklagte nicht sicher davon ausgehen durfte, dass sich ein Eigentü­mer nicht mehr melden und das Tier abholen werde. Dem steht nicht entgegen, dass der Kater nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen       einen Flohbefall sowie eine entzündete Verletzung der rechten Vorderpfote aufwies. Dieser Zustand ließ zunächst nur darauf schließen, dass der Pflegezustand des Katers nicht optimal war. Einen sicheren Rückschluss darauf, dass das Tier willent­lich ausgesetzt wurde, erlaubte dieser Zustand nicht, zumal beide Zeugen übereinstimmend bekundet haben, dass der Kater einen guten Ernährungszustand aufwies. Hinzu kommt, dass der Kater unstreitig gechipt, wenn auch nicht bei dem Tiersuchdienst 

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         registriert war. Diese Umstände durften den Beklagten nicht ohne weiteres zu der Annahme veranlassen, das Tier sei willentlich ausgesetzt wor­den, so dass von einer Abholung nicht auszugehen war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Bekundung des Zeugen    bei entlaufenen Tieren üblicherweise binnen kürzester Zeit Anfragen der Eigentümer in den umliegen­den Tierheimen erfolgen. Es verbleibt die Möglichkeit, dass ein Tierhalter beispielsweise wegen Ortsabwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, umgehend Nachforschungen nach dem Verbleib eines etwaig entlaufe­nen Tiers anzustellen. Dem entspricht die dem Gericht bekannte Praxis in Tierhei­men, Tiere, deren Herkunft unklar ist bzw. die aufgefunden wurden, in der Regel nicht vor Ablauf einer Frist von 2 Wochen zur Vermittlung freizugeben. Schließlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass bereits am 24.03.2009, mithin 2 Tage nach Auf­nahme des Katers bei dem Beklagten eine Abholung des Tiers telefonisch angekün­digt wurde. Wenngleich diese Information den Zeugen    nach eigener Bekun­dung erst erreichte, nachdem ein Auftrag zur Kastration des Katers erteilt worden war, spricht gerade der Anruf dafür, dass es sich nicht um ein willentlich ausgesetz­tes Tier handelte, das zur Verbesserung der Vermittlungschancen umgehend kas­triert werden muss.

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Der Höhe nach steht der Klägerin entsprechend ihrem Hilfsvortrag Erstattung von tierärztlichen Behandlungskosten für die Nachfolgebehandlung nach der Kastration des Katers zu. Der Zeuge   hat insoweit bekundet, dass sich die OP-Wunde infiziert hatte und der Nachfolgebehandlung bedurfte. Das Gericht hält die Bekun­dung für glaubhaft. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge   nach eigenen Angaben bereits seit längerer Zeit für die Klägerin tätig ist. Es ist nicht ersicht­lich, dass der Zeuge willentlich eine nicht indizierte Behandlung durchführte. Erstattungsfähig sind entsprechend der Rechnung vom 24.06.2009 Behandlungskos­ten bis zum 03.04.2009, insofern betreffend die zwei Abrechnungspositionen GOT-Nr.: 21 g und GOT-Nr.: 504 aa über 12,28 € bzw. 13,87 € netto. Ausweislich der Rechnung handelte es sich insofern um Behandlungen und Untersuchungen betref­fend die Wundtoilette. Die Abrechnungspositionen ergeben insgesamt einen Betrag von 288,79 € netto, mithin 343,66 € brutto.

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Die weiteren tierärztlichen Behandlungskosten beruhen ausweislich der Rechnung vom 24.06.2009 und nach der Bekundung des Zeugen    auf der Infektion des streitgegenständlichen Katers und der anderen Katzen der Klägerin mit Katzenschnup­fen. Insofern ist die Klage abzuweisen. Das Gericht vermag sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass der Kater

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während des Aufenthalts im Tierheim des Beklagten mit Katzenschnupfen infi­ziert wurde. Zwar legt die Bekundung des Zeugen , wonach Katzenschnup­fen eine Inkubationszeit von rd. 10 Tagen hat, die Annahme nahe, dass eine Infek­tion in dem Tierheim des Beklagten erfolgte. Grundsätzlich ist auch von einem Infektions­risiko auszugehen, als in dem Tierheim diverse Katzen untergebracht sind. Gleichwohl vermag das Gericht nicht mit letzter Sicherheit festzustellen, dass eine Infektion in dem Tierheim erfolgte. Insoweit ist zu berücksichtigen die Bekundung des Zeugen , wonach in dem fraglichen Zeitraum Katzenschnupfen im Tierheim des Beklagten nicht aufgetreten ist und im Übrigen für eine Impfung sämtlicher dort vorhandener Katzen gegen Katzenschnupfen Sorge getragen wird. Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Kater unstreitig zwischen dem Entlaufen am 21.03.2009 und der Aufnahme bei dem Beklagten am 22.03.2009 im Freien verblieb. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass insofern der Kontakt mit einer mit Katzenschnupfen infizierten Katze erfolgte.

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Die Klage ist weiter abzuweisen, soweit die Klägerin mit dem Hauptvortrag Werter­satz über 1.200,00 € und entgangenem Gewinn über 600,00 € beansprucht. Ein Scha­dens- bzw. Wertersatz über 1.200,00 € ist nicht hinreichend substantiiert darge­legt. Dabei kann es dahinstehen, ob der beanspruchte Betrag dem Wert eines reinrassi­gen, unkastrierten Siamkaters entspricht. Vollständiger Schadens- bzw. Wertersatz wäre allenfalls beim Verlust oder der Tötung eines Tiers geschuldet. Vorlie­gend besteht der Schaden der Klägerin jedoch lediglich darin, dass der Kater gegen ihren Willen kastriert wurde. Zur Ermittlung des Schadensersatzes wäre mithin darzulegen, welchen Wert ein kastrierter gegenüber einem unkastrierten Siamkater hat. In Ermangelung einer solchen Darlegung vermag das Gericht den Schaden auch nicht gem. § 287 ZPO zu schätzen. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es inso­fern nicht, als der Beklagte diese Schadensposition umfassend bestritten hatte.

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Hinsichtlich des beanspruchten Betrages von 600,00 € als entgangener Gewinn für die weggefallene Möglichkeit, mittels des Katers Katzenwelpen zu züchten, vermag sich das Gericht bereits nicht davon zu überzeugen,  dass die Klägerin ernsthaft eine Zucht überhaupt beabsichtigte. Zwar hat die Klägerin nach den Bekundungen der Zeuginnen sowie dem Zeugen mitgeteilt, sie plane eine Zucht mit dem Kater. Unstreitig hatte die Klägerin zuvor jedoch noch niemals eine Katzenzucht betrieben. Wenig nachvollziehbar erscheint dem Gericht auch, dass die Klägerin, so sie ernsthaft eine Zucht beabsichtigte, nicht bereits entspre­chende Versuche unternommen hat. Der Kater war im Zeitpunkt der Kastra­tion bereits gut 1 1/2 Jahre alt, mithin nach der Bekundung des Zeugen , wo­nach Geschlechtsreife bei Katern mit rd. 1/2 Jahr eintritt, seit rd. 1 Jahr geschlechts­reif. Vor diesem Hintergrund hätte ein vorheriger Beginn der Zucht durchaus nahegele­gen. Jedenfalls aber hält es das Gericht nicht für hinreichend wahrschein­lich, dass die Zucht erfolgreich verlaufen und mehrere veräußerbare Katzenwelpen erzeugt worden wären. Da weder mit dem streitgegenständlichen Kater, noch mit der zur Paarung zur Verfügung stehenden Siamkatze bislang Zuchtversuche unter­nommen wurden, ist völlig offen, ob die Zucht überhaupt erfolgreich verlaufen wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO dahin, ob ein Veräußerungserlös von 200,00 € je Katzenwelpen realistisch ist, entbehrlich.

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Die Klägerin kann weiter Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruches beanspruchen. Der Höhe

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nach betragen die erstattungsfähigen Kosten ausgehend von einem Gegenstands­wert von bis 600,00 € eine 1,3-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG über 58,50 € netto, sowie eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7200 VV RVG über 11,70 €. Dies ergibt erstattungsfähige Kosten über 70,20 € netto, mithin 83,54 € brutto.

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Der Beklagte befindet sich aufgrund der mit Zahlungsaufforderung vom 27.07.2009 gesetzten Frist seit dem 11.08.2009 in Verzug.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.