Klage wegen Verkehrsunfalls: Ersatz von Sachverständigen‑ und Verbringungskosten teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 7.10.2002 gegen die Haftpflichtversicherung der Beklagten. Streitpunkt sind die Erstattungsfähigkeit und Höhe von Sachverständigenkosten sowie Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung und eine mögliche Kürzung wegen Mitverschuldens. Das Gericht sprach 214,39 € zu, schätzte die erforderlichen Gutachterkosten und erkannte Verbringungskosten an; die übrige Klage wurde abgewiesen. Zinsansprüche wurden bestätigt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 214,39 € Schadensersatz zugesprochen, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftpflichtversicherung haftet für den vom Versicherungsnehmer allein verschuldeten Verkehrsunfall nach §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 PflVG für den hierdurch entstandenen Schaden des Geschädigten.
Nach § 249 Satz 2 BGB sind dem Geschädigten die zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbeträge zu ersetzen; hierzu zählen auch Kosten für ein Sachverständigengutachten, soweit sie erforderlich und angemessen sind.
Überhöhte oder nicht nachvollziehbare Rechnungen können ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB begründen und eine Kürzung des Erstattungsanspruchs rechtfertigen; das Gericht kann den erforderlichen Betrag nach § 287 ZPO i.V.m. § 315 BGB schätzen.
Bei fiktiver Abrechnung gemäß § 249 Satz 2 BGB sind ebenfalls notwendige Verbringungs- und Transportkosten zur Reparaturstelle erstattungsfähig, wenn sie bei tatsächlicher Reparatur als zur Herstellung erforderlich gelten.
Zinsansprüche aus verspäteter Erfüllung von geltend gemachten Schadensersatzansprüchen richten sich nach §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,39 € (in Worten: Zweihundertvierzehn 39/100 Euro) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 42 % und der Beklagten zu 58 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Im Übrigen ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 214,39 € aus dem Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2002 in M, den der Versicherungsnehmer der Beklagten alleine verschuldet hat, aus §§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVG.
Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 249 Satz 2 BGB Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. N in Höhe von insgesamt 117,89 € verlangen. Denn die Beklagte hat dem Kläger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten. Der Kläger hat auf die Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 10. Oktober 2002 an diesen 275,50 € gezahlt. Diesen Betrag kann er jedoch nicht in voller Höhe ersetzt verlangen, weil ihn insoweit ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft, dass gem. § 254 Abs. 1 BGB zur Kürzung des Anspruchs führt. Denn die Rechnung des Sachverständigen war nicht ordnungsgemäß und wesentlich überhöht. Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen war ein Werkvertrag über die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs geschlossen worden, nach dem der Sachverständige mangels abweichender anderweitiger Vereinbarung die angemessene und übliche Vergütung verlangen konnte. Der Kläger als Geschädigter hatte sich nach Erhalt der Rechnung so zu verhalten wie jeder andere wirtschaftlich vernünftig denkende Mensch in derselben Situation. Hätte der Kläger die Kosten des Sachverständigengutachtens selbst tragen müssen, so hätte er die Rechnung seines Vertragspartners, des Sachverständigen, angesichts der darin ausgewiesen Höhe geprüft und gegen die erteilte Rechnung eingewendet, dass diese nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar ist, weil aus ihr nicht ersichtlich ist, wie sich die Werklohnforderung im Einzelnen zusammensetzt. Dies hat er nicht getan.
Die Höhe des "erforderlichen Geldbetrages" für die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs durch den Sachverständigen ist daher gem. § 287 ZPO iVm § 315 BGB vom Gericht zu schätzen. Danach erachtet das Gericht als notwendigen und angemessenen Aufwand eine Begutachtungszeit von 1,5 Stunden mit einem Stundensatz von 67,00 € inkl. MwSt, sowie Fotokosten in Höhe von 11,60 € inkl. MwSt für das Originalgutachten und 5,80 € inkl. MwSt für das Duplikat als der Billigkeit entsprechend. Dies ergibt den zugesprochenen Betrag in Höhe von 117,87 €.
Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin auch bei der von ihm vorgenommenen fiktiven Abrechnung gem. § 249 Satz 2 BGB die Kosten für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zur Lackiererei in Höhe der geltend gemachten 96,50 € inkl. MwSt verlangen. Denn auch Verbringungskosten in die Lackiererei sind bei tatsächlicher Reparatur des Fahrzeugs ein zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB und damit erstattungsfähig. Da der Schaden insgesamt fiktiv abgerechnet wird, was nach § 249 Satz 2 BGB zulässig ist, ist nicht ersichtlich warum die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zur Lackiererei bei fiktiver Abrechnung dagegen von der Erstattung ausgenommen werden sollen, da auch die übrigen geltend gemachten und unstreitig erstattungsfähigen Kosten lediglich fiktiv sind.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.