§ 37 Abs. 2 BGB: Kein Rechtsschutzbedürfnis nach Einberufung der Mitgliederversammlung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 37 Abs. 2 BGB die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eines nicht eingetragenen Vereins. Während des Verfahrens berief der Vorstand jedoch frist- und formgerecht eine Versammlung an und übernahm die von der Minderheit verlangten wesentlichen Tagesordnungspunkte. Das Gericht verneinte deshalb ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis und wies den Antrag zurück. Die fehlende Unterschrift eines (ausgeschlossenen) Vorstandsmitglieds ließ die Wirksamkeit der Einberufung im konkreten Fall nicht entfallen, da Vorstand und überwiegende Mitgliedschaft die Versammlung so wollten.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 37 Abs. 2 BGB ist auch bei einem nicht im Vereinsregister eingetragenen, nicht rechtsfähigen Verein statthaft.
Für den Antrag nach § 37 Abs. 2 BGB genügt es, wenn ein Teil der zuvor an den Vorstand herangetretenen Mitglieder den Antrag bei Gericht stellt; im Zweifel kann auch ein einzelner Antragsteller ausreichen.
Eine gerichtliche Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 BGB setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses entfällt, wenn der Vorstand während des Verfahrens zeitnah eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberuft und die Minderheitsanliegen in der Tagesordnung vollständig berücksichtigt.
Entspricht der Vorstand dem Minderheitenverlangen durch Einberufung einer Versammlung, kann die Frage, ob das gesetzliche bzw. satzungsmäßige Quorum für das Einberufungsverlangen erreicht ist, offenbleiben.
Das Fehlen der Unterschrift eines (streitigen) Vorstandsmitglieds unter der Einladung stellt die Wirksamkeit der Einberufung jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die weit überwiegende Zahl der Mitglieder und Vorstandsmitglieder einschließlich der Minderheit die Einberufung mit dieser Tagesordnung trägt.
Leitsatz
1.) Der Antrag gem. § 37 Abs. 2 BGB an das Amtsgericht, die Minderheit bzw. den Antragsteller selbst zu ermächtigen, zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, gilt auch für den nicht im Vereinsregister eingetragenen und damit nicht rechtsfähigen Verein.2.) Der Antrag nur eines Teiles der Mitglieder, welche vorher gegenüber dem Vereinsvorstand die Einberufung verlangt haben, genügt - im Zweifel genügt sogar nur ein Antragsteller.3.) Wenn der Vorstand während des Verfahrens zu einer Mitgliederversammlung form- und fristgerecht im Sinne der Minderheit ohne Zeitverzögerung eingeladen hat, welche in der Tagesordnung dem Willen der den Antrag stellenden Mitglieder (Minderheit) voll Rechnung trägt, gibt es kein Rechtschutzbedürfnis mehr für einen Antrag und dieser ist zurückzuweisen.
4.) Die fehlende Unterschrift eines durch den Vorstand (wirksam ?) ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes unter der Einberufung stellt die Wirksamkeit der Einberufung dann nicht in Frage, wenn die weit überwiegende Zahl der Mitglieder und Vorstandsmitglieder einschließlich der Minderheit die Einberufung mit dieser Tagesordnung so will.)
Tenor
1. Der Antrag des Beteiligten zu 1.) auf gerichtliche Ermächtigung zur Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird zurückgewiesen.
2. Dem Beteiligten zu 1.) werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1.) hat mit Antrag vom 14.10.2025 - eingegangen beim Amtsgericht Lemgo am 14.10.2025 - für den o. g. nicht im Vereinsregister eingetragenen Verein die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 4 a der Satzung vom 18.06.2025 mit folgender Tagesordnung beantragt:
a) Neuwahl des Vorstandes
b) Vorlage eines aktuellen Kassen- und Bankberichtes für die Zeit vom 18.06.2025 (Gründungsdatum) bis zum Tag der Absendung der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Kassenwart
c) Vorlage einer aktuellen Mitgliederliste durch den Vorsitzenden
Der Antrag bezog sich auf ein schriftliches Verlangen von 23 Mitgliedern zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von Anfang Oktober 2025.
Der Antragsteller erklärte, dass dies Verlangen von 1/3 der Mitglieder unterzeichnet worden sei.
In den Erläuterungen zum Hintergrund des Antrages hat er eine Reihe von Erklärungen abgegeben, welche aus hiesiger Sicht für die Entscheidung im Ergebnis nicht von Belang sind. Daher erfolgt hier keine ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung mit diesen Behauptungen. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
Auf Verlangen des Gerichts hat der Antragsteller am 16.10.2025 die Tagesordnung zu b) wie folgt korrigiert:
Vorlage eines aktuellen Kassen- und Bankberichtes für die Zeit vom 18.06.2025 (Gründungsdatum) bis zum Tag der Absendung der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Antragsteller
Ferner hat er auf Verlangen des Gerichts in einer Anlage weitere 22 gleichlautende - mit unterschiedlichen Briefköpfen von 22 Personen versehene - Antragsexemplare vom Oktober 2025 gerichtet an den Vorstand des Vereins zur Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung übersandt - welche alle in dem Antrag angeben haben, Mitglieder des o. g. Vereins zu sein.
Der Vorstand des Vereins wurde angehört. Er hat am 21. Oktober 2025 Antragsabweisung beantragt. Folgende Gründe wurden im Wesentlichen - soweit sie für die Entscheidung von Belang sind, im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen - angeführt:
- sei gar nicht Mitglied des o. g. Vereins. Der Antrag sei daher bereits formal unzulässig.
sei ebenfalls nicht Mitglied des Vereins.
- Die Handlungsfähigkeit des Vereins sei durch zwei Personen nach Ausschluss des Vorstandes gegeben. Der 1. Vorsitzende habe an Vorstands- und Fraktionssitzungen des Vereins/ der Partei teilgenommen...
- Der Vorstand des Vereins habe zwischenzeitlich für den 03.11.2025 eine außerordentliche Mitgliederversammlung organisiert und dazu auch fristgerecht eingeladen.
- Eine vollständige Mitgliederliste werde zur Mitgliederversammlung ausgelegt werden. Nur sieben Personen der aufgeführten 23 Mitglieder seien tatsächlich Mitglieder des Vereins.
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, zu welcher geladen worden ist, wurde dem Schreiben beigefügt. Darin sind u. a. die folgenden Tagesordnungspunkte genannt: "Antrag auf Erweiterung des Vorstandes"
"Vorstandswahl"
"Kassenbericht"
Unterschrieben ist die Tagesordnung von am 18.10.2025.
Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2025 teilte das Vorstandsmitglied mit, dass der Termin zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.11.2025 aufgehoben werden musste und stattdessen nunmehr auf den 07.11.2025 geladen sei.
Am 22.10.2025 sei dem Vorstand ein Widerspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes zugegangen. Daher hätte dieses Mitglied noch eingeladen werden müssen.
Um die zweiwöchige Einladungsfrist einzuhalten, wäre die neue Terminierung geboten gewesen. Gleichzeitig sei der frühestmögliche Termin gewählt worden.
Die Tagesordnung wurde beigefügt u. a. mit folgenden Tagesordnungspunkten:
- Abberufung des alten Vorstandes und Wahl eines neuen Vorstandes
- Erweiterung des Vorstandes um einen Schriftführer/eine Schriftführerin und einen Beisitzer/eine Beisitzerin für besondere Aufgaben
- Kassenbericht
- Entlastung des Kassenwartes
- Widerspruch des Dr. gegen seinen Ausschluss aus der PUB
In weiteren Schriftsätzen vom 28.10.2025 und vom 01.11.2025 erklärte und begründete der Antragsteller gegenüber dem Gericht insbesondere, warum seiner Auffassung nach die Einberufung des Vereins nicht wirksam sei.
Die Einladung sei lediglich durch zwei und nicht durch drei Vorstandsmitglieder erfolgt. Die in der Satzung enthaltene Bestimmung, dass der Vorsitzende, sein Stellvertreter und sein Schatzmeister den Verein jeweils allein vertreten, beträfe ausschließlich das Außenverhältnis im Sinne des § 26 BGB. Es gäbe aber keine "Einzelgeschäftsführungsbefugnis" im Innenverhältnis. Über die Einladung müsse der Gesamtvorstand befinden.
Und er führt diesbezügliche mehrer Kommentarstellen an, die dies gleichfalls erklären.
Maßgeblich für das Gericht waren bei der Entscheidung folgende zwei Vorüberlegungen:
1.) Das Verlangen einer im Gesetz oder in der Satzung genannten Minderheit von Vereinsmitgliedern an den Vorstand, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, ist ein gesetzlich normiertes legitimes Mittel.
Für den Fall, dass der Vorstand diesem Willen nicht entspricht, kann das Vereinsregister des Amtsgerichts die Minderheit bzw. den oder die Antragsteller selbst ermächtigen, zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Dies ist in § 37 Abs. 2 BGB so vorgesehen.
Insofern handelt es sich bei dem Antrag vom 14.10.2025 um ein legitimes Mittel des Antragstellers, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erzwingen.
Ein Antrag an den Vorstand von einem Teil der Mitglieder war Anfang Oktober erfolgt.
2.) Dieser Minderheitenantrag gem. § 37 Abs. 2 BGB und das gesamte damit einhergehende Verfahren gilt - wie hier - auch für den nicht im Vereinsregister eingetragenen und damit nicht rechtsfähigen Verein, hierzu explizit Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Rdnr. 1526.
Der Antrag eines Teiles der Mitglieder, welche vorher gegenüber dem Vereinsvorstand die Einberufung verlangt haben, gegenüber dem Amtsgericht genügt, vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Rdnr. 1526. Prinzipiell genügt daher möglicherweise hier auch der Antrag nur des Antragstellers (unklar, siehe BayObLG vom 23.07.1986, KG vom 19.05.1998 - 1 W 5678/97, NRW-RR 1488).
Der Antrag vom 14.10.2025 hat jedenfalls - wie von der Rechtsprechung verlangt, vgl. Stöber/Otto Handbuch zum Vereinsrecht10. Auflage, Rdnr. 661 - den Zweck der Versammlung und die Gründe des Verlangens bezeichnet.
Die gewünschte Tagesordnung wurde ebenso im Einzelnen benannt.
Entscheidend für den Beschluss des Gerichts war aber folgender dritter Gedanke:
Das Gericht ermächtigt nur den bzw. die Antragsteller, die Mitgliederversammlung selbst einzuberufen, wenn ihrem Ersuchen an den Vorstand durch diesen nicht entsprochen wird.
Genau dies ist aber zunächst durch Einberufung am 18.10.2025 und dann durch erneute Einladung für den 07.11.2024 geschehen. Die Verlegung geschah aus einleuchtenden Gründen: ein ausgeschlossenes Mitglied hatte Einspruch gegen seinen Ausschluss eingelegt und die Mitgliederversammlung wurde fristgemäß in dem Vorstand möglichster Schnelligkeit innerhalb der von der Satzung vorgegebenen zwei Wochen-Frist unter Beteiligung dieser Person und erneuter Einladung an sämtliche Mitglieder des Vereins erneut einberufen.
Von vorrangiger Bedeutung ist hierbei die Tagesordnung, welche der Vorstand benannt hat:
Die wesentlichen Punkte der Tagesordnung, welche die Minderheit Anfang Oktober vom Vorstand gefordert hat und der Antragsteller in seinem Antrag an das Gericht ebenfalls so aufgenommen hat, wurden vollständig nunmehr vom Vorstand aufgenommen und sollen verhandelt werden.
Damit ist dem ursprünglichen Antrag "genüge getan" und daher war der Antrag jetzt, da eine Mitgliederversammlung in naher Zukunft stattfinden soll, nicht mehr stattzugeben.
Und das nicht nur in groben Zügen.
Die Minderheit wollte eine Neuwahl des Vorstands verhandeln. Dieser Tagesordnungspunkt ist angesetzt.
Ferner einen aktuellen Kassen- und Bankbericht ab dem 18.06.2025. Auch dieser Tagesordnungspunkt ist mit dem schlichten Begriff "Kassenbericht" angesetzt.
Ferner soll eine aktuelle Mitgliederliste durch den Vorstand vorgelegt werden. Dies wurde durch den Vorstand so ausdrücklich zugesagt, auch wenn es nicht Bestandteil der Tagesordnung ist.
(Hierzu ist im Übrigen zu sagen, dass die Erörterung, ob einzelne Mitglieder nun Mitglieder des Vereins geworden sind, oder nicht, sicherlich schwierig im Plenum zu diskutieren ist. Und eher in interne Auseinandersetzungen bzw. sogar Klageverfahren münden kann.)
Im Ergebnis hat sich jedenfalls die Minderheit mit ihrem Begehren so durchgesetzt, dass es einer Ermächtigung durch das Gericht nicht mehr bedarf.
Ob jetzt tatsächlich "ein Drittel der Mitglieder", wie es in § 4 der Satzung in Verbindung mit § 37 BGB steht, hier die Antragsunterschrift Anfang Oktober 2025 überhaupt geleistet hat - das Zustandekommen dieser Quote von 1/3 sämtlicher Mitglieder ist nach Angaben des Vorstandes zu den Mitgliedereigenschaften der Antragsteller durchaus fraglich -, kann dahinstehen.
Dem inhaltlichen Ansinnen der Minderheit der Mitglieder wurde durch den Vorstand entsprochen.
Schließlich: Der Einwand des Antragstellers, hier hätten nicht alle drei Mitglieder des Vorstandes die Einladung unterschrieben, kann nicht für die hiesige Entscheidung ursächlich sein.
Der stellvertretende Vorsitzende des Vereins ist von der Vorstandsarbeit ausgeschlossen worden. Dies sind keinesfalls völlig unübliche Vorgänge in Vereinen. Es gibt nicht selten Rücktritte, Kündigungen, Streit. Sich in einem solchen Fall auf den Standpunkt zu stellen, es müssten alle Vorstandsmitglieder immer unterschreiben, würde die Vorstandsarbeit und die Einberufungspraxis bei Mitgliederversammlungen generell zu sehr erschweren.
Der Einwand der Kommentare, dass nicht ein einzelnes Vorstandsmitglied sich über die anderen hinwegsetzen und die Einberufung durch alleinige Tat erzwingen kann, wird hier sehr wohl ernst genommen (Gesamtvorstandsbefugnis für die Geschäftsführung, welche auch für die Einberufung maßgeblich ist). Aber es kann nicht sein, dass hierdurch die Vereinsarbeit dauerhaft erschwert und immer wieder Gerichte aus bloßer Förmelei angerufen werden müssen, wenn ein Vorstandsmitglied bei der Unterschrift fehlt...
Im Übrigen würde dies auch dem Interesse des Antragstellers bzw. der Minderheit, für welche er einzustehen vorgibt, entgegenstehen (Einhaltung der Tagesordnungspunkte, möglichst zügige Einberufung der Versammlung).
Hier sind sich Vorstand und ein wesentlicher Teil der Mitglieder einig: Es soll zu einer Mitgliederversammlung zu einer bestimmten Tagesordnung einberufen werden. Und die Meinung der Minderheit wurde sehr wohl dabei berücksichtigt.
Daher war der fortbestehende Antrag auf gesonderte Ermächtigung zu einer Einberufung der Mitgliederversammlung zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 389 Abs. 2 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lemgo, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Lemgo eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.