Vollstreckungsschutz unzulässig; Zuschlag bei Zwangsversteigerung trotz Vermietung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte K. beantragt Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, weil gegen die Antragstellerin keine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt. Weiter stellt das Gericht fest, dass der Ersteher in bestehende Mietverhältnisse eintritt und durch Zuschlag kein Räumungsanspruch entsteht. Wegen eines zuschlagsfähigen Gebots wird der Zuschlag erteilt.
Ausgang: Vollstreckungsschutzantrag der Beteiligten K. als unzulässig verworfen; Zuschlag an den Meistbietenden erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann nur vom Schuldner beantragt werden, gegen den eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtet ist.
Fehlt gegen den Antragsteller eine Vollstreckungsmaßnahme, ist ein Vollstreckungsschutzantrag unzulässig.
Bei der Zwangsversteigerung eines vermieteten Objekts tritt der Ersteher in den bestehenden Mietvertrag ein.
Die Erteilung des Zuschlags begründet nicht automatisch einen Räumungsanspruch des Erstehers; bestehende Mietrechte bleiben bestehen.
Liegt ein zuschlagsfähiges Gebot vor und ist ein Vollstreckungsschutzantrag unzulässig, ist der Zuschlag zu erteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 03 T 145/23 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Vollstreckungsschutz kann nur von einem Schuldner beantragt werden, gegen den eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt.2. Bei der Versteigerung eines vermieteten Objekts tritt der Ersteher in den Mietvertrag ein. Ein Räumungsanspruch des Erstehers entsteht nicht durch die Zuschlagserteilung.
Tenor
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden Herrn für den zu zahlenden Betrag von
276.000,00 € ( i. B.: zweihundertsechsundsiebzigtausend Euro )
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
2. Der zu zahlende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 €) ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses trägt der Ersteher.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Der Antrag der Beteiligten K. wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765 a ZPO der Beteiligten K ist unzulässig:
Gegen die genannten Beteiligten liegt eine Vollstreckungsmaßnahme nicht vor. Vollstreckungsschutz kann nur vom Schuldner beantragt werden, Dassler/Schiffhauer ZVG 15. Auflage Rn. 25 zu § 30 a ZVG; Zöller ZPO 33. Auflage Rn. 3 zu § 765a ZPO.Im Übrigen tritt der Ersteher in den bestehenden Mietvertrag ein, so dass durch die Zuschlagserteilung ein Räumungsanspruch des Erstehers nicht entsteht.
Der Vollstreckungsschutzantrag ist daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, und, da ein zuschlagsfähiges Gebot vorliegt, ist zudem der Zuschlag zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit dem heutigen Tag, für die übrigen Beteiligten und den Ersteher mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Lemgo oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Detmold, Paulinenstraße 46, 32756 Detmold, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.