Themis
Anmelden
Amtsgericht Lüdinghausen·9 Ds 82 Js 8979/09-186/09·01.02.2010

Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen nach polizeilichem Anhalten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte fuhr mit einem Kleinkraftrad ohne Fahrerlaubnis und wurde bei einer Laserkontrolle angehalten; nach zunächst weitergeschobener Fortbewegung stieg er später erneut auf und fuhr davon. Zentral war, ob die polizeiliche Kontrolle die Dauertat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beendet oder eine neue Tat begründet. Das Gericht wertete die Unterbrechung als tatbeendend und stellte eine zweite, selbständige Tat fest. Es verurteilte zu 2 Freiheitsmonaten je Tat (Gesamt 3 Monate, zur Bewährung ausgesetzt) und verhängte Fahrverbot sowie isolierte Sperre.

Ausgang: Angeklagter wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 3 Monate zur Bewährung ausgesetzt, zusätzlich Fahrverbot und ein Jahr isolierte Sperre verhängt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch polizeiliches Anhalten herbeigeführte und von der betroffenen Person erkennbar gewollte Unterbrechung der Weiterfahrt kann die Dauertat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) beenden; wird die Fahrt später mit neu gefasstem Tatvorsatz fortgesetzt, beginnt eine neue Tat.

2

§ 21 StVG ist ein Dauerdelikt; eine Fahrtunterbrechung beendet das Dauerdelikt nicht automatisch, insbesondere dann nicht, wenn die Weiterfahrt bereits fortgesetzt werden sollte oder weiterhin beabsichtigt war.

3

Bei mehreren selbständigen Taten kann das Gericht Einzelstrafen festsetzen und diese nach den einschlägigen Vorschriften zu einer Gesamtstrafe zusammenführen (vgl. § 53 StGB als Aggregationsprinzip).

4

Die Vollstreckung einer kurz bemessenen Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Umstände und die Persönlichkeit des Verurteilten eine hinreichende Warnwirkung erwarten lassen und keine früheren freiheitsentziehenden Maßnahmen entgegenstehen.

5

Bei Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen sind sowohl ein Fahrverbot (§ 44 StGB) als auch eine isolierte Sperre von der Fahrerlaubnisbehörde bzw. strafrechtlich anzuordnende Maßnahmen (§ 69a StGB) zulässig, um erzieherisch auf den Täter einzuwirken.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG§ 53 StGB§ 47 StGB§ 44 StGB§ 69 a StGB

Leitsatz

Eine etwa 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer Geschwindigkeitskontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte Kleinkraftrad weiterzuschieben.

Steigt der Täter ca. 350 Meter weiter mit neu gefasstem Vorsatz auf sein Kleinkraftrad und fährt damit los, so stellt dies eine neue Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar. Hieran ändert auch der innere, zeitliche und örtliche Zusammenhang der beiden Teilfahrten nichts.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Vor Ablauf von noch einem Jahr darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 21 I Nr. 1 StVG, 53, 44, 69 a StGB.

Rubrum

1

G r ü n d e: (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

2

Am 16.09.2009 befuhr der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis gegen 16.13 Uhr mit einem Kleinkraftrad von M kommend die O-Straße in W. und wurde anlässlich einer Laserkontrolle mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h gemessen. Diese Geschwindigkeit war infolge nicht ordnungsgemäßer Drosselung, welche dem Angeklagten bekannt war, allein fahrzeugbedingt. Der Angeklagte wurde daraufhin angehalten. Von der Polizei wurde vor Ort eine Anzeige gefertigt. Zudem wurde ihm die Weiterfahrt untersagt. Zunächst schob er nach Beendigung der polizeilichen Maßnahmen sein Kleinkraftrad weiter. Er hatte nämlich auch zunächst vor, das Kleinkraftrad noch die letzten Kilometer bis zu seinem Fahrziel in B weiter zu schieben. Dies war ihm jedoch schon nach 350 Metern zu mühsam, so dass er sich entschied, wieder aufzusteigen, den Motor anzulassen und mit dem Kleinkraftrad weiterzufahren. Er hoffte hierbei, die Polizei werde dies nicht mitbekommen. Tatsächlich konnte das Aufsteigen und Losfahren jedoch von der Polizei beobachtet werden, die den Angeklagten dann auch um etwa 16.30 Uhr ein zweites Mal anhielt.

3

Der Angeklagte war umfassend geständig und dementsprechend wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 21 Abs.1 Nr. 1 StVG in 2 Fällen (§ 53 StGB) zu bestrafen. § 21 StVG ist ein so genanntes Dauerdelikt, das durch kürzere oder teils auch längere Fahrtunterbrechungen nicht zwingend beendet wird – dies gilt jedenfalls dann wenn die Weiterfahrt nach der Fahrtunterbrechung bereits beabsichtigt war (Hierzu: König in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 40. Aufl. 2010, § 21 StVG Rn. 25). Zwar stehen beide Fahrten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang und auch in einem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang, doch handelt es sich hierbei nicht um eine einheitliche Tat. Durch das Anhalten durch die beiden Polizeibeamten und die Kontrollsituation mit dem zunächst gefassten Vorsatz des Angeklagten, das Kleinkraftrad weiter zu schieben, ist die Tat (Tat im materiell-rechtlichen Sinn) unterbrochen worden und nach Aufsteigen auf das Kleinkraftrad nicht nur ein neuer Tatentschluss gefasst, sondern auch eine neuerliche Tat begonnen worden.

4

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten angesichts seiner zahlreichen einschlägigen Voreintragungen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für jede der beiden Taten für unerlässlich zur Einwirkung auf den Angeklagten im Sinne des § 47 StGB erachtet. Tat- und schuldangemessen hielt das Gericht jeweils Freiheitsstrafen von 2 Monaten, die unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten zurückgeführt werden konnte.

5

Das Gericht konnte die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, da bislang trotz mehrerer Vorbelastungen freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Angeklagten bisher nicht festgesetzt wurden und dementsprechend das Gericht davon ausgehen kann und muss, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung hinreichend zur Warnung dienen lassen und in Zukunft sein Leben straffrei führen wird.

6

Angesichts der Tatbegehung mittels eines als Mofa zugelassenen Fahrzeuges erschien dem Gericht ein 3-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten geboten. Der Angeklagte hat sich zudem durch seine Tat erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass auch eine isolierte Sperre gemäß § 69 a StGB festzusetzen war, deren Dauer das Gericht angesichts des durch die Taten zu Tage getretenen Eignungsmangels auf noch ein Jahr bemessen hat.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.