Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit dreimonatigem Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, nachdem er am 19.03.2010 ein Fahrzeug trotz Entzugs geführt hatte. Zwischenzeitlich erhielt er am 28.05.2010 eine neue Fahrerlaubnis und nahm rund 3½ Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil. Das Gericht sah den ursprünglich bestehenden Eignungsmangel als weggefallen an und verhängte 60 Tagessätze à €5 sowie ein dreimonatiges Fahrverbot nach § 44 StGB.
Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt: 60 Tagessätze zu je €5 und dreimonatiges Fahrverbot nach § 44 StGB.
Abstrakte Rechtssätze
Ein aus dem Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis resultierender Eignungsmangel kann entfallen, wenn der Betroffene nach der Tat eine neue Fahrerlaubnis erwirbt und anschließend mehr als drei Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilnimmt.
Ist der aus der Tat folgende Eignungsmangel entfallen, kann anstelle einer weiteren Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot nach § 44 StGB als angemessene Sanktion festgesetzt werden.
Bei der Bemessung eines nach § 44 StGB zu verhängenden Fahrverbots sind die Tatumstände und das Verhalten des Täters nach der Tat (z.B. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und beanstandungsfreie Teilnahme) zu berücksichtigen; das Fahrverbot dient sowohl General- als auch Spezialprävention.
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG ist mit Geldstrafe zu ahnden; Geständnis und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind bei der Tagessatzbemessung zu berücksichtigen.
Leitsatz
Erwirbt ein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Angeklagter nach der Tat eine neue Fahrerlaubnis, so kann bei nachfolgender mehr als 3-monatiger unbeanstandeter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der sich eigentlich aus der Tat ergebende Eignungsmangel weggefallen sein. Es kann dann aber geboten sein, ein Fahrverbot nach § 44 StGB festzusetzen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 21 I StVG, 44 StGB.
Gründe
(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StP0).
Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt vom 02.06.2009 wurde der Angeklagte durch das hiesige Gericht am 03.11.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und der Führerschein wurde eingezogen - festgesetzt wurde zudem eine Sperrfrist bis zum 02.04.2010. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht N am 18.03.2010 zurück. Bereits am nächsten Tage, also am 19.03.2010 befuhr der Angeklagte in T um 8.41 Uhr die P Straße in Höhe Haus Nr. ### mit seinem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug PKW S mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX . Der Angeklagte wollte in T einen Arzt aufsuchen, um eine ärztliche Bescheinigung zu besorgen, die er für die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis benötigte. Seit dem 28.05.2010 ist der Angeklagte wieder Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, nachdem ihm eine solche von der zuständigen Verwaltungsbehörde wieder erteilt wurde.
Der Angeklagte war geständig und dementsprechend wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 StVG zu bestrafen.
Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro. Die geringe Tagessatzhöhe ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Angeklagten durch die Stadt P derzeit lediglich eine Schlichtwohnung zur Verfügung gestellt wird, er jedoch keinerlei Sozialhilfeleistungen seitens der Stadt erhält.
Zwar hat sich der Angeklagte durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Diese Ungeeignetheit ergab sich aus der Tatbegehung bereits einen Tag nach der Berufungshauptverhandlung und dem inneren Zusammenhang der Tat mit dem Verfahren zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. Diese Ungeeignetheit aus der Tat konnte das Gericht jedoch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr feststellen. Es war nämlich zu berücksichtigen, dass seit der Tat nicht nur etwa 6 Monate vergangen sind, sondern zwischenzeitlich auch eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde und der Angeklagte hiermit etwa 3 ½ Monate beanstandungsfrei wieder am Straßenverkehr teilnimmt.
Folgerichtig erschien es ausreichend, aber auch erforderlich, ein Fahrverbot gem. § 44 StGB von angemessenen 3 Monaten als "Denkzettel" festzusetzen. Bei der Bemessung der Fahrverbotsdauer hat das Gericht angesichts der dargestellten Tatumstände das maximale Maß festsetzen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StP0.