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Amtsgericht Lüdinghausen·9 Ds 82 Js 2342/08 - 70/08·14.07.2008

Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit; Führerscheinentzug mit Sperrverkürzung nach Verkehrstherapie

StrafrechtVerkehrsstrafrechtFahrerlaubnisrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (BAK ≥ 1,32‰) zu 50 Tagessätzen à 15 € verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde entzogen und der Führerschein eingezogen. Das Gericht setzte eine Sperrfrist von noch acht Monaten fest. Eine absolvierte zehnstündige anerkannte Verkehrstherapie beseitigt den Eignungsmangel nicht automatisch, führte hier aber zu einer Sperrfristverkürzung um vier Monate.

Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt; Fahrerlaubnis entzogen, Sperrfrist auf noch 8 Monate festgesetzt (Verkürzung um 4 Monate wegen Verkehrstherapie).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Teilnahme an einer anerkannten Verkehrstherapie beseitigt nicht automatisch den Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB.

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Eine nachgewiesene Mitwirkung an einer anerkannten Verkehrstherapie kann jedoch eine angemessene Verkürzung der nach § 69a StGB zu bestimmenden Sperrfrist rechtfertigen.

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Bei fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) ist die Verhängung einer Geldstrafe möglich; frühere einschlägige Eintragungen sind bei der Bemessung der Tagessatzanzahl zu berücksichtigen.

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Der Entzug der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 69 StGB; die Dauer der Sperrfrist ist unter Berücksichtigung der Eignung des Täters und etwaiger Maßnahmen zur Eignungswiederherstellung festzulegen.

Relevante Normen
§ 316 Abs. 1 StGB§ 316 Abs. 2 StGB§ 69 StGB§ 69a StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 465 StPO

Leitsatz

Eine 10stündige anerkannte Verkehrstherapie bei einem Verkehrspsychologen lässt nach einer Trunkenheitsfahrt eines bereits einschlägig vorbelasteten Täters nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen, kann aber zu einer Verkürzung der festzusetzenden Sperre führen (hier: 4 Monate Verkürzung)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen.

Vor Ablauf von noch acht Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69a StGB.

Gründe

2

(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich der geständige Angeklagte wie im Tenor bezeichnet am 22.3.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da er an diesem Tage gegen 7 Uhr morgens in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Tatzeit-BAK: mind. 1,32 Promille) als Führer eines PKW in M am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schilderung des Anklagevorwurfs in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N vom 25.4.2008, Aktenzeichen ## Js #####/####.

5

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit angesichts einer einschlägigen – im Strafbefehlswege entschiedenen - Voreintragung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro.

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Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.

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Der Angeklagte hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen war. Die Sperrfrist von noch acht Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Sperrfristdauer hätte das Gericht angesichts des sich aus der Tat ergebenden Eignungsmangels auf 12 Monate festgesetzt. Der Angeklagte hat jedoch nach der Tat mit einer anerkannten Verkehrstherapie (IVT-Hö) in E begonnen und hier bis zum Hauptverhandlungstermin 10 Therapiestunden absolviert. Er konnte eine entsprechende Bescheinigung seines Verkehrspsychologen hierüber vorlegen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Gerichtes der Eignungsmangel des Angeklagten zwar noch nicht gänzlich entfallen – die bislang erfolgte Therapie muss aber zu einer spürbaren Sperrfristverkürzung von insoweit angemessenen vier Monaten führen, so dass die festzusetzende Sperre auf noch 8 Monate zu reduziert werden konnte.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 465 StPO.