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Amtsgericht Lüdinghausen·9 Ds 81 Js 38/09-54/09·21.04.2009

Einstellung nach §153 Abs.2 StPO bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

StrafrechtVerkehrsstrafrechtVerfahrenseinstellung nach §153 StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Lüdinghausen stellte das Verfahren gegen die 83-jährige Angeschuldigte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§142 StGB) nach §153 Abs.2 StPO ein. Bei einem Sachschaden von 302 Euro wurde das Verschulden als gering angesehen. Die Angeschuldigte verzichtete auf Führerschein und Fahrerlaubnis und stimmte der Übersendung an die Fahrerlaubnisbehörde zu. Ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse bestand nicht; die Staatskasse trägt die Kosten.

Ausgang: Verfahren nach §153 Abs.2 StPO wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO ist zulässig, wenn das Verschulden als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

2

Die Aufgabe der Fahrerlaubnis und die Übersendung des Führerscheins an die zuständige Behörde können Umstände darstellen, die das fehlende öffentliche Strafverfolgungsinteresse begründen.

3

Bei geringfügigen Sachschäden und besonderen persönlichen Umständen (z. B. hohes Alter, bislang unbelastete verkehrsrechtliche Situation) kann die Fortführung des Strafverfahrens entbehrlich sein.

4

Wird das Verfahren nach §153 StPO eingestellt, trägt grundsätzlich die Staatskasse die Kosten des Verfahrens (§467 Abs.1 StPO); eine Auferlegung notwendiger Auslagen der Angeschuldigten kann gemäß §467 Abs.4 StPO entfallen.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 4 StPO§ 153 StPO§ 142 StGB

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Von der Auferlegung der der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 4 StPO).

Gründe

2

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten erschien angesichts des Tatvorwurfs eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) bei einem Sachschaden von 302 Euro geboten, da es sich bei der Angeschuldigten um eine straßenverkehrsrechtlich vollkommen unbelastete 83-jährige Person handelt, die nunmehr gegenüber dem Gericht auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft auf die Rückgabe des im Verfahren beschlagnahmten Führerscheins verzichtet hat und mit einer Übersendung des Führerscheins unmittelbar an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einverstanden ist. Sie hat zudem - dies war ausschlaggebend - erklärt, sie verzichte ausdrücklich auf ihre Fahrerlaubnis. Unter diesen Umständen hielt das Gericht eine weitere Durchführung des Strafverfahrens nicht mehr für erforderlich - die allenfalls noch feststellbare Schuld der Angeschuldigten ist nur noch gering. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung in diesem Falle ist nicht mehr ersichtlich.