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Amtsgericht Lüdinghausen·9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.·20.12.2005

Sicherungshaftbefehl nach §453c StPO: Umzug nach Polen rechtfertigt ihn nicht

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Sicherungshaftbefehls nach §453c StPO mit dem Hinweis auf angebliche Entziehung der Bewährungsaufsicht. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Ein Bewährungswiderruf stand nicht bevor, und ein bloßer Wohnsitzwechsel in ein EU‑Land ohne Hinweise auf neue Straftaten oder Fluchtgefahr genügt nicht für Sicherungshaft.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Sicherungshaftbefehls nach §453c StPO abgewiesen; bloßer Wohnsitzwechsel nach Polen rechtfertigt Sicherungshaft nicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls nach § 453c Abs. 1 StPO setzt hinreichende Gründe zur Annahme voraus, dass die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen werden wird.

2

Ein bloßer Wohnsitzwechsel des Verurteilten in einen anderen EU‑Staat ohne konkrete Anhaltspunkte für neue Straftaten oder Fluchtgefahr rechtfertigt nicht den Erlass eines Sicherungshaftbefehls.

3

Die Unschuldsvermutung bleibt für noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren bestehen; bloße Bezugnahmen auf ein laufendes Verfahren begründen ohne Verurteilung keinen Sicherungsgrund.

4

Behauptungen einer Entziehung der Bewährungsaufsicht sind substantiiert darzulegen; pauschale Angaben oder fehlende Erkenntnisse über Gesetzesverstöße im neuen Aufenthaltsstaat genügen nicht.

Relevante Normen
§ 453c Abs. 1 StPO

Leitsatz

Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Verurteilte ohne entsprechende Mitteilung nach Polen verzieht.

Tenor

wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf Erlaß eines Sicherungshaftbefehls gegen den Verurteilten abgelehnt.

Rubrum

1

Gemäß § 453 c Abs. 1 StPO kann ein Sicherungshaftbefehl erlassen werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen wird.

2

Ein solcher Bewährungswiderruf steht hier derzeit nicht in Rede.

3

Soweit die Staatsanwaltschaft Münster auf ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen .......Js ..... abstellt, ist dieses Verfahren hier nicht bekannt. Offenbar ist es hier jedoch noch nicht zu einer Verurteilung gekommen, so dass die Unschuldsvermutung weiterhin gilt.

4

Soweit die Staatsanwaltschaft Münster weiter geltend macht, der Verurteilte entziehe sich der Bewährungsaufsicht und sei unbekannten Aufenthaltes, so ist darauf zu verweisen, dass der Verurteilte in dem hiesigen Bewährungsverlauf bislang keinerlei Probleme bereitet hat. Die bloße Tatsache, dass er nach Ermittlungen der örtlichen Polizei in Lüdinghausen seinen Wohnort von Deutschland in ein anderes der Europäischen Union gehörendes Land, nämlich Polen, verlegt hat, vermutlich zum Zwecke der Familienzusammenführung (die Ehefrau des Verurteilten ist Polin), kann nach Einschätzung des Gerichtes nicht dazu führen, einen Bewährungswiderruf zu rechtfertigen, zumal über erneute Straftaten des Verurteilten in Polen keinerlei Erkenntnisse vorhanden sind.