Urteil zu §166 StGB: Verurteilung wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Freiheitsstrafe zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte versandte mit Koranstempel bedrucktes Toilettenpapier und ein begleitendes Schreiben an Moscheen und Medien; Gegenstand war die Frage, ob dies eine Beschimpfung von Bekenntnissen (§166 StGB) darstellt und den öffentlichen Frieden gefährdet. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht bemisst die Tat nach einem objektiven, auf religiöse Toleranz bedachten Beurteiler und sah Verbreitungs- und Gefährdungselement als erfüllt.
Ausgang: Angeklagter wegen Beschimpfung von Bekenntnissen zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Beschimpfung von Bekenntnissen (§166 StGB) liegt vor, wenn eine Äußerung nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers eine derart erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses enthält, dass sie als Gefährdung des öffentlichen Friedens anzusehen ist.
Für die Beurteilung der Beschimpfung kommt es nicht auf das Empfinden überzeugter Anhänger, sondern auf den Maßstab eines religiös toleranten objektiven Betrachters an.
Äußerungen, die objektiv den Tatbestand des §166 StGB erfüllen, sind nicht vom grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Verbreitungshandlung (z. B. Versand an zahlreiche religiöse Einrichtungen oder öffentliche Veröffentlichung) erfüllt das vorsätzliche Verbreitungsmerkmal des §166 StGB.
Bei der Strafzumessung sind Geständnis und Einsicht strafmindernd, erhebliche Vorstrafen und laufende Bewährungen strafschärfend; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies nicht gebietet und Aussicht auf künftiges straffreies Verhalten besteht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beschimpfung von Bekenntnissen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § 166 StGB
Gründe
I. Zur Person:
Der Angeklagte ist geschieden und Vater von vier Kindern, welche mittlerweile sämtlich erwachsen sind. Er ist derzeit arbeitslos. Ein vor kurzem gestellter Rentenantrag wurde abgelehnt. Zuvor war er im Bereich Bauleitung und Projektmanagement tätig, obgleich er keine entsprechende Berufsausbildung durchlaufen, sondern vielmehr den Beruf des Bankkaufmannes erlernt hatte. Als Bauleiter und Projektmanager war er viele Jahre in islamisch geprägten Ländern tätig.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
Im Jahre 1972 verurteilte ihn das Amtsgericht B wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Betruges, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe.
2.
Das Amtsgericht L2 verurteilte ihn wegen Betäubungsmitteldelikten und Steuerhehlerei im Jahre 1973 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe.
3.
Das Amtsgericht N2 verurteilte ihn wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhiterziehung pp. im Jahre 1978 zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
4.
Das Amtsgericht L2 verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung pp. im Jahre 1985 zu einer Geldstrafe von 50 Tagssätzen zu je 30,00 DM.
5.
Wegen C-Straße pp. verurteilte ihn das Amtsgericht F 1993 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 DM.
6.
Das Amtsgericht L2 verurteilte ihn im Jahre 1995 wegen Steuerdelikten zu einer Geldstrafe von 70 Tatessätzen zu je 30,00 DM.
7.
Das Landgericht L2 verurteilte ihn 1996 u.a. wegen falscher Verdächtigung und einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
8.
Wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung und umweltgefährdender Abfallbeseitigung verurteilte ihn das Landgericht L2 im Jahre 1998 zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe, wobei die Entscheidung zu Ziffer 7) einbezogen wurde. Nach teilweiser Haftvollstreckung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit endete einen Tag nach dem Hauptverhandlungstermin in der hiesigen Sache.
9.
Das Amtsgericht N verurteilte ich im Jahre 2004 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Fahrraddiebstahls. Hier kam es zu einer Bewährungsaussetzung.
Dementsprechend stand der Angeklagte sowohl wegen der Verurteilung zu Ziffer 8) als auch wegen der Verurteilung zu Ziffer 9) unter laufender Bewährungsaufsicht.
II. Zur Sache:
1.
Im Juli 2005 verfasste der Angeklagte folgenden Text, den er unter Beifügung jeweils eines mit einem Stempelaufdruck "KORAN, DER HEILGE QUR-AN" versehenen Blattes Toilettenpapier an cirka 15 Moscheen, Fernsehsender und Nachrichtenmagazine versandte:
"Hallo Mitbürger,
ganz nach dem Vorbild des Religionsgründers Mohammed haben islamische Terroristen einen Anschlag in London verübt. Er reiht sich in eine Vielzahl ähnlicher Anschläge, denen bereits hunderte europäische und deutsche Männer, Frauen und Kinder zum Opfer gefallen sind. Der Koran, dieses Kochbuch für Terroristen, enthält viele Textstellen, die zu diesen Gewalttaten aufrufen. Die Täter vollziehen also das nach, was ihnen der Koran vorgibt und in den Moscheen gelehrt wird. Neuer Höhepunkt war auch der Mord an dem holländischen Filmemacher van Gogh, der nur dafür ermordet wurde, dass er seine bürgerlichen Grundrechte in Anspruch nahm. Die Opfer dieser Terroranschläge dürfen nicht vergessen werden. Deshalb beabsichtigen wir eine Gedenkstätte für alle Opfer des islamischen Terrors der Vergangenheit und der Zukunft zu errichten. Sie soll durch Spenden finanziert werden. Wir haben deshalb Klopapierrollen mit dem Koranaufdruck versehen lassen, die käuflich zu erwerben sind. Ein Muster ist angefügt. Der Kaufpreis beträgt 4 Euro. Davon werden 2 Euro für die Errichtung des Mahnmals verwendet. Wir bitten Sie, unser Anliegen zu unterstützen. Bestellungen können aufgegeben werden entweder per Mail an: ####@##.## oder per FAX ####1 –........"
Ein weiteres Exemplar des Textes übersandte der Angeklagte an den gesondert Verfolgten G in C, der den Text in ein von ihm betriebenes Religionsforum ins Internet einstellte.
Der Angeklagte selbst veröffentlichte das Verkaufsangebot in verschiedenen Internetforen.
2.
Der Angeklagte hatte zunächst versucht durch wenig konkrete Angaben seine Täterschaft in Abrede zu stellen und behauptet, eine Studentengruppe habe diese Aktion ins Leben gerufen.
Diese Einlassung hat das Gericht nicht geglaubt und hat dem Angeklagten dies auch zu verstehen gegeben. Hiergegen sprach u.a.
die Auffindesituation des Stempels und es Toilettenpapiers im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung der Wohnung des Angeklagten (er hatte das Toilettenpapier an seinen Schreibtisch geklebt; der Stempel lag offen an dem B-Platz des Angeklagten in seiner Wohnung), die Erklärung des Angeklagten, bei dem in Augenschein genommenen an das XXX gerichteten Briefumschlag handele es sich um einen solchen, den er mit seiner Handschrift adressiert hatte die Tatsache, dass der bei dem Betroffenen beschlagnahmte Stempel ein genaues Abbild des Deckblattes des von dem Angeklagten im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vorgelegten und sodann vorübergehend beschlagnahmten Koranexemplars des Angeklagten darstellte.
- die Auffindesituation des Stempels und es Toilettenpapiers im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung der Wohnung des Angeklagten (er hatte das Toilettenpapier an seinen Schreibtisch geklebt; der Stempel lag offen an dem B-Platz des Angeklagten in seiner Wohnung),
- die Erklärung des Angeklagten, bei dem in Augenschein genommenen an das XXX gerichteten Briefumschlag handele es sich um einen solchen, den er mit seiner Handschrift adressiert hatte
- die Tatsache, dass der bei dem Betroffenen beschlagnahmte Stempel ein genaues Abbild des Deckblattes des von dem Angeklagten im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vorgelegten und sodann vorübergehend beschlagnahmten Koranexemplars des Angeklagten darstellte.
Dementsprechend hat der Angeklagte sein Einlassungsverhalten nach kurzer Sitzungsunterbrechung geändert und die Tat umfassend und glaubhaft zugestanden. Er hat hierzu durch seinen Verteidiger erklären lassen, der Anklagevorwurf stimme vollends. Er bedauere die Folgen seines Verhaltens. Der Angeklagte bestätigte auf Nachfrage ausdrücklich die Richtigkeit der Erklärung seines Verteidigers.
3.
Der Angeklagte war dementsprechend gemäß § 166 StGB zu bestrafen. Die seitens des Angeklagten geübte Islamkritik stellte ein "Beschimpfen" im Sinne dieser Vorschrift dar. Maßstab dafür, ob eine Äußerung nach ihrem objektiven Aussagegehalt eine Beschimpfung ist, ist nicht das Verständnis und religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger des betreffenden Bekenntnisses, vielmehr kommt es nur darauf an, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Äußerung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses anderer finden lässt, dass sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann (so. z.B. OLG D NJW 1986, 1275; OLG L NStZ 1986, 363).
Unter dieser Voraussetzung sind entsprechende Äußerungen auch nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, zumal § 166 StGB selbst wieder grundrechtsschützenden Charakter hat (vgl. OLG D, NJW 1986, 1275).
Während der Angeklagte im Ermittlungsverfahren behauptet hatte, es handele sich bei dem Toilettenpapier um eine "Kunstaktion", hat er diese Behauptung im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr aufgestellt, sondern letztlich nur noch glaubhaft erklärt, dass es sich bei seiner Aktion um eine Handlung im Rahmen akuter Betroffenheit nach der Ermordung eines holländischen Filmemachers gehandelt habe.
Aus der zugestandenen Tatsache, dass das gestempelte Toilettenpapier vor allem an islamische Einrichtungen gesandt wurde, entnimmt das Gericht, dass es dem Angeklagten eben nicht nur um eine Meinungsäußerung oder die Darstellung eines Kunstwerkes gegangen sein kann, sondern vielmehr, dass das bedruckte Toilettenpapier mit dem oben dargestellten Anschreiben nur noch einen "beschimpfenden Charakter" hatte und dies auch so beabsichtigt war. Durch die Versendung des Toilettenpapiers an zahlreiche Stellen ist das ebenfalls von einem entsprechenden Vorsatz getragene Merkmal des Verbreitens erfüllt.
Auch die von dem Angeklagten billigend in Kauf genommene Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, ist zu bejahen.
Hierfür genügt es nämlich, dass das Beschimpfen nach Inhalt und Art der Äußerung und nach den konkreten Fallumständen die begründete Befürchtung rechtfertigt, dass das Vertrauen der Betroffenen in die Respektierung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugung erschüttert oder jedenfalls beeinträchtigt werden kann oder das bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird (vgl. z. B. OLG D NJW 1986, 1276, OLG L NStZ 1986, 363, OLG L2 NJW 1982, 657).
4.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht insbesondere das Geständnis des Angeklagten und dessen Unrechtseinsicht strafmildernd gewertet. Es war zudem zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er selbst von den Folgen seiner Tat eingeholt wurde: aufgrund erheblicher Bedrohungen und einer akuten Gefährdungslage lebt der Angeklagte nicht mehr unter seiner bisherigen Wohnanschrift, sondern hält sich an wechselnden Aufenthaltsorten auf, um nicht weiter identifiziert werden zu können.
Strafschärfend waren vor allem die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten zu werten und die Tatsache, dass er sich zweifach unter laufender Bewährung befand.
Die öffentliche Resonanz, die das Verfahren gefunden hat, hat das Gericht dagegen nicht in seine Strafzumessungserwägungen eingestellt, da die Resonanz letztlich durch den Angeklagten bei der Tatbegehung nicht beabsichtigt war.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft straffrei leben wird. Zwar hat der Angeklagte seine Taten während zweier laufender Bewährungen begangen, doch handelte es sich hier nicht um einschlägige Taten. Nicht nur das Gerichtsverfahren, sondern auch die erhebliche Gefährdungslage seiner Person hat den Angeklagten erkennbar stark beeindruckt. Das Gericht geht insoweit zwar davon aus, dass der Angeklagte sich auch weiterhin religionskritisch äußern und seine Ansichten gegebenenfalls sogar öffentlich verbreiten wird; das Gericht glaubt aber aufgrund des Einlassungsverhaltens des Angeklagten, dass er aufgrund seiner bisherigen Erlebnisse nicht nochmals die Grenze des "Beschimpfens" i.S.d. § 166 StGB überschreiten wird.
Eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe erschien auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung i.S.d. § 56 Abs. 3 StGB geboten, da die Frage der Strafhöhe und auch der Verhängung einer Freiheitsstrafe primär an das Vorstrafenregister des Angeklagten anknüpft.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.