Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach Hundebiss abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt über eine vorprozessual geleistete Zahlung von 200 DM hinaus weiteres Schmerzensgeld nach einem Hundebiss. Er behauptet schwere Verletzungen und Sturzfolgen; die Zeugen bestätigten jedoch nur geringfügige Einbisse ohne Blutung. Das Amtsgericht hält die vorprozessuale Zahlung für angemessen und weist die Klage mangels Nachweises schwererer Verletzungen ab.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld abgewiesen; vorprozessuale Zahlung von 200 DM als angemessene Abfindung
Abstrakte Rechtssätze
Die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB begründet einen Anspruch auf Ersatz durch das Tier verursachter Körperverletzungen einschließlich Schmerzensgeld.
Eine vorprozessual geleistete Zahlung des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung kann den Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld entfallen lassen, wenn ihre Höhe angesichts der festgestellten Verletzungen als angemessen erscheint.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Umfang und Schwere der Verletzungen maßgeblich; bloße geringfügige, nicht blutende Einbisse rechtfertigen regelmäßig nur eine geringe Entschädigung.
Behauptete schwerere Verletzungsfolgen sind vom Anspruchsteller substantiiert zu beweisen; übereinstimmende Zeugenaaussagen, die solche Folgen verneinen, führen zur Abweisung des Anspruchs.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am XXX suchten der Kläger und der Beklagte die Gaststätte XXX in XXX auf. Der Beklagte hatte seinen etwa 4 Jahre alten Schäferhund bei sich. Dieser war an der sogenannten Fußabstellstange an der Theke angeleint.
Als der Kläger bei dem Weg aus dem Lokal an dem Hund vorbeiging, fasste dieser in den rechten Unterarm.
Mit Schreiben vom XXX wurde der Beklagte aufgefordert, einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.000,00 DM zu zahlen. Seitens der Versicherung des Beklagten wurde an den Kläger im Januar 1987 ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 DM überwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, dieser Betrag sei zu niedrig bemessen. Ihm stände mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 700,00 DM zu.
Insoweit behauptet der Kläger,
der Schäferhund des Beklagten habe ihn von hinten angefallen und heftig in den rechten Oberarm gebissen. Infolge des Angriffs durch den Hund sei er gestürzt und hart aufgeschlagen, wobei er Nierenprellungen erlitten hätte. Die Bisswunden seien sehr tief gewesen. Er habe zwar zunächst keinen Arzt aufsuchen wollen, da er noch Arbeiten bei der Firma XXX in XXX durchzuführen gehabt hätte. Er sei auch zunächst dort hingefahren. Nachdem sich dann jedoch herausgestellt habe, dass die Verletzungen doch schlimmer seien als er selbst ursprünglich selbst angenommen habe, habe ein Mitarbeiter der Firma XXX ihn in ein Krankenhaus gefahren. Weiter behandelt worden sei er durch einen Arzt in XXX. Dieser habe für die private Haftpflichtversicherung des Beklagten einen Arztbericht ausgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht, Bl. 5 und 6 d.A. verwiesen. Angesichts der erlittenen Verletzungen sei eine zwei- bis dreiwöchige Krankschreibung ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Noch zwei
Wochen nach dem Unfall habe der Kläger unter erheblichen Schmerzen am Arm und im Nierenbereich gelitten. Er habe am Arm eine Narbe von dem Biss zurückbehalten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld
nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet,
der Kläger sei in forscher Gangart unmittelbar nah an dem Schäferhund vorbeigegangen. Der Hund habe daraufhin in den rechten Unterarm des Klägers gefasst. Eine offene Bissverletzung sei nicht entstanden. Der Hund habe nicht durchgebissen. Von den in dem vom Kläger vorgelegten Arztbericht testierten Verletzungen könnten lediglich die multiplen Hautabschürfungen dem Hundebiss zugeordnet werden. Die übrigen Verletzungen, insbesondere die Schmerzen auf der linken Brustseite stammten nicht von dem Hundebiss. Der Kläger sei auch nicht gestürzt, so dass eine Nierenprellung in dem Zusammenhang auszuschließen sei.
Der Beklagte ist der Ansicht, da der Kläger im Ergebnis nur Bagatellverletzungen erlitten habe, sei die Schmerzensgeldforderung mit 200,00 DM angemessen entschädigt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX sowie XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 15. Juli 1988, Bl. 29-31 d. A. verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze mit den Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten nach den §§ 833 Satz 1, 847 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes. Für die ihm durch den Hund des Beklagten am XXX zugefügten Verletzungen ist der Kläger durch die vorprozessual geleistete Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten in Höhe von 200,00 DM angemessen abgefunden worden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Hund des Beklagten – wie vom Beklagten auch eingeräumt wird – den Kläger in den rechten Arm gefasst hat. Dadurch sind kleinere Einbisse entstanden. Diese bluteten aber nicht. Auch stürzte der Kläger nicht, so dass eine Nierenprellung in diesem Zusammenhang ausgeschlossen ist. Dies folgt aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXX und XXX. Gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen bestehen keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, in wie weit die Zeugen ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben sollten. Demnach hat der Kläger nicht bewiesen, dass die weiteren von ihm behaupteten gravierenden Verletzungen auf das Verhalten des Hundes zurückzuführen sind.
Die festgestellten Verletzungen rechtfertigen kein Schmerzensgeld, das höher liegt als die vorprozessual bereits gezahlten 200,00 DM.
Damit ist die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.