Erbscheinsantrag wegen bedingter Erbeinsetzung bei Tieraufnahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die gemeinnützige Stiftung war im Testament als Erbin eingesetzt, unter der Bedingung, dass die Tiere des Erblassers auf einem Anwesen der Stiftung aufgenommen werden. Nach dem Todesfall waren die Tiere anderweitig untergebracht, die Stiftung lehnte trotz Aufnahmemöglichkeit eine Übernahme ab und beantragte dennoch den Erbschein. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die testamentarische Bedingung nicht erfüllt worden war.
Ausgang: Erbscheinsantrag der Stiftung wegen Nichterfüllung der testamentarischen Bedingung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine testamentarische Erbeinsetzung, die an die Aufnahme und Pflege von Tieren auf einem bestimmten Anwesen geknüpft ist, setzt die tatsächliche Übernahme und Betreuung der Tiere durch den Bedachten voraus.
Wird die testamentarische Bedingung nicht erfüllt, etwa weil die Tiere anderweitig untergebracht sind und der Bedachte die Aufnahme trotz Möglichkeit ablehnt, begründet dies keine Erbenstellung des Bedachten.
Für die Entscheidung, ob die Erbenstellung eintritt, kann es unerheblich sein, ob die Bedingung als aufschiebend oder auflösend zu qualifizieren ist, wenn die Bedingung faktisch nicht verwirklicht wurde.
Ein Erbscheinsantrag ist zurückzuweisen, wenn feststeht, dass die testamentarisch vorausgesetzte Erfüllung einer Bedingung nicht eingetreten ist und deshalb keine Erbenstellung besteht.
Leitsatz
Kommt es im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere, so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe, wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und der Testamentserbe trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie nunmehr anderweitig gut aufgehoben sind.
Tenor
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4.) vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die antragstellende gemeinnützige Privatstiftung wurde in dem persönlich errichteten Testament der Erblasserin von dieser wie folgt zur Erbin eingesetzt (Schreibfehler wurden nachfolgend übernommen):
"Im Falle meines Todes soll mein gesamtes Vermögen an das _______ unter der Voraussetzung übergehen, dass meine Tiere (Z, H, A, K) auf einem Anwesen von ______ ihr Leben weiterführen können."
Nach dem Tode der Erblasserin war festzustellen, dass der Hund Z. durch einen so genannten "Schutzvertrag" bei einer anderen Organisation untergekommen war. Die drei weiteren Tiere, bei denen es sich um Katzen handelte, waren von einer Familie in Olfen übernommen worden, so dass sich die genannte Privatstiftung trotz Aufnahmemöglichkeit dazu entschloss, nicht die Tiere zu übernehmen. Dies wäre nach Ansicht der antragstellenden Stiftung auch nicht im Sinne der Erblasserin gewesen.
Gleichwohl hat die Stiftung anschließend den im Tenor genannten Antrag gestellt. Dieser war zurückzuweisen, da die Stiftung nicht Erbin der Erblasserin geworden ist. Die Erbeinsetzung war – worauf das Gericht bereits hingewiesen hat – bedingt. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Bedingung in der oben wiedergegebenen Klausel eine aufschiebende Bedingung, die noch nicht eingetreten ist oder um eine auflösende Bedingung, die durch die Nichtaufnahme bzw. die Ablehnung der Aufnahme der Tiere eingetreten ist handelt. Jedenfalls sollte die Erbenstellung der Stiftung dadurch bedingt sein, dass sich die Stiftung um die Tiere der Erblasserin auf einem Anwesen der Stiftung kümmert, was sie gerade nicht getan hat. Vielmehr hat die Stiftung selbst richtigerweise die Aufnahme der Tiere sich ausgeschlossen, da die Tiere anderweitig aufgenommen werden konnten.
Dementsprechend war der Erbscheinsantrag zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Lüdinghausen, Seppenrader Str. 3, 59348 Lüdinghausen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Lüdinghausen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
| Lüdinghausen, 18.08.2015 Amtsgericht |