HöfeO-Abfindung: Kein Zuschlag für Gaststätte und Scheunengrundstück; Steuern aus hoffreiem Vermögen
KI-Zusammenfassung
Ein weichender Erbe verlangte vom Hoferben Abfindung nach § 12 HöfeO unter Einbeziehung von Zuschlägen für eine Gaststätte auf der Hofstelle sowie ein mit Scheune bebautes Grundstück und unter Abzug von Steuerschulden. Das Gericht sprach Abfindung nur aus dem 1,5-fachen Einheitswert zu und lehnte Zuschläge ab, weil die Gaststätte wegen erheblicher Mängel und fehlender Marktfähigkeit keinen werterhöhenden Faktor darstelle und die Scheune hofdienlich genutzt werde. Nachlassverbindlichkeiten wie Steuern und Beerdigungskosten seien wegen vorhandenen hoffreien Vermögens zunächst daraus zu tilgen (§ 15 Abs. 2 HöfeO), sodass sie den Hofeswert nicht mindern. Der Zahlungsantrag hatte daher nur in Höhe von 17.332,80 Euro Erfolg; im Übrigen wurde er abgewiesen.
Ausgang: Abfindungsantrag nach § 12 HöfeO nur in Höhe von 17.332,80 € zugesprochen; im Übrigen (Zuschläge/weiterer Betrag) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abfindung des weichenden Erben nach § 12 HöfeO bemisst sich grundsätzlich nach dem 1,5-fachen zuletzt festgesetzten Einheitswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls.
Zu- oder Abschläge nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO setzen besondere Umstände voraus, die für den Hofwert erheblich sind und im Einheitswert nicht oder unzureichend zum Ausdruck kommen; ein werthindernder oder nicht marktfähiger Gebäudeteil rechtfertigt keinen Zuschlag.
Eine zum Hof gehörende, tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Scheune begründet regelmäßig keinen Zuschlag zum Hofeswert, solange ihre Nutzung hofdienlich ist und kein konkreter, bereits im Erbfall absehbarer Nutzungswechsel (z.B. Baulandnutzung) zu erwarten war.
Ein „schlummernder Mehrwert“ kann einen Zuschlag auslösen, erfordert jedoch, dass die neue Nutzungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits ernsthaft zu erwarten ist; bloße, lange zurückliegende Bebauungsüberlegungen genügen nicht.
Nachlassverbindlichkeiten sind bei der Abfindungsberechnung nicht vom Hofeswert abzuziehen, soweit sie nach § 15 Abs. 2 HöfeO vorrangig aus vorhandenem hoffreiem Vermögen zu begleichen sind; dies gilt auch für Steuerschulden und Beerdigungskosten.
Tenor
Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller 17.332,80 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2009, zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 77 % und der Antragsgegner zu 23 %.
Der Antragsteller hat 77 % der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erstatten.
Der Antragsgegner hat 23 % der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner Abfindungsansprüche gemäß § 12 HöfeO geltend.
Der Antragsteller ist weichender Erbe des am 04.01.2006 verstorbenen Hofeigentümers XXXXXXX aus XXXXX. Herr XXXXX war Hofeigentümer des im Grundbuch von XXXXX Blatt XXXX eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung. Hoferbe des Hofes ist der Antragsgegner auf Grund des Hoffolgezeugnisses des erkennenden Gerichtes vom 15.12.2006 (2 Lw 21/06 Bl. 245 d.A.)
Der Antragsgegner bewirtschaftet den Betrieb im Nebenerwerb. Neben etwa 20 ha Eigentumsflächen werden 6,5 ha Pachtflächen bewirtschaftet. Die Tierhaltung wurde vor einigen Jahren eingestellt.
Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Ablebens verwitwet und hinterließ drei Kinder, die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits sowie die Tochter, Frau XXXXX.
Wegen des hoffreien Nachlasses wurde zugunsten der drei Kinder des Erblassers unter dem 30.06.2006 ein Erbschein dahingehend erteilt, dass die drei Kinder zu je 1/3 Anteil Erben geworden sind (2 Lw 21/06 Bl. 162 d.A.)
Die Hofstelle XXXXX ist mit den Hofgebäuden und der Gaststätte „XXXXX“ bebaut. Die Hofstelle befindet sich auf der Parzelle Flur XXXX Flurstück XXXX und hat eine Größe von 3217 qm.
Im Wohnhaus ist im Erdgeschoss eine Gaststätte mit angeschlossener Kegelbahn und Schießhalle gelegen.
Das Grundstück und die Gaststätte wurden durch das Gericht bei dem Ortstermin am 19.03.2010 in Augenschein genommen. Die Gaststätte wurde bis zum 18.03.1992 durch den Erblasser bzw. dessen Ehefrau betrieben. Danach war die Gaststätte noch bis zum Jahre 2001 verpachtet.
Auf der Fläche Unterstraße/An der K 6 (Flur 6 Flurstück 448) steht eine Scheune. Die Scheune befindet sich einige 100 m von der Hofstelle entfernt. Bei dem durch das Gericht durchgeführten Ortstermin ergab sich, dass diese Scheune zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten genutzt wird. Auf den Inhalt des Protokolls vom 19.03.2010 wird Bezug genommen.
Die Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Erbfalls zum Hof gehörten, können der Antragserwiderungsschrift, Bl. 13 d. A. entnommen werden.
Unter laufender Nr. 11 der Aufstellung des Antragsgegners ist das Grundstück Flur XX Flurstück XXX aufgeführt, Gebäude- und Freifläche „XXXXXX“ zu einer Größe von 1250 qm. Anlässlich der Veräußerung eines 500 qm großen Teilgrundstücks an die Erwerber, Eheleute XXXXXXX, wurde dieses Grundstück geteilt und im Grundbuch Blatt XXX unter den lfd. Nrn. 12 und 13, Flurstücke XXX (500 qm) und XXX (750 qm) fortgeschrieben.
Der notarielle Kaufvertrag mit den Eheleuten XXXXXXX datiert vom 27.12.2005 (Bl. 32 ff. d. A.). Der Kaufpreis wurde pro qm mit 185,00 Euro angegeben und in dem Vertrag mit vorläufig 92.500,00 Euro niedergelegt. Die Eigentumsumschreibung ist erfolgt. Das Grundstück ist eingetragen in Blatt XXX. Die Parzelle XXX ist im Eigentum des Erblassers verblieben und heute eingetragen im Grundbuch von Blatt XXXX.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 25.01.2008 (Bl. 106, 107 d.A.) einen Kontoauszug vorgelegt betreffend das Privatkonto des Erblassers bei der XXX mit der Konto-Nr. XXXXXX. Am 24.01.2008 war ein Guthaben von 101.035,64 Euro auf diesem Konto. Ein Festgeldkonto des Erblassers mit der Konto-Nr. XXXXX lautet per 10.01.2008 auf 10.823,99 Euro. Auf den Inhalt der Kontoauszüge, insbesondere der Gut- und Lastschriften des Finanzamtes XXX (Bl. 107 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes belief sich zum Zeitpunkt des Erbfalls auf 25.871,37 Euro und für die Gaststätte auf 8.794,22 Euro, insgesamt somit auf 34.665,59 Euro.
Mit Bescheiden vom 02.01.2008 hat das Finanzamt XXXX folgende Einkommenssteuer betreffend den Erblasser festgesetzt:
für 2000 und 2003 eine Nachzahlung i.H.v. 66.864,18 Euro
für die Jahre 1999, 2004 und 2005 eine Nachzahlung i.H.v. 50,629,39 Euro
für die Jahre 2001 und 2002 wurden Einkommenssteuer i.H.v. 69,279,33 Euro
erstattet.
Der Erstattungsbetrag ist dem Konto des Erblassers bei der Volksbank XXXXX, Konto-Nr. XXXXXXX am 04.01.2008 gutgeschrieben worden (Bl. 107 d.A.). Von demselben Konto wurde am 23.01.2008 die Zahlung in Höhe von 50.629,39 Euro an das Finanzamt vorgenommen. Die jeweiligen Steuerbescheide befinden sich auf Bl. 96 ff. d. A.
Die Beerdigungskosten für den Erblasser beliefen sich auf 5.484,89 Euro.
Der Antragsteller hat unter dem 20.06.2007 eine Stufenklage erhoben und zunächst Auskunft begehrt. Auf den Inhalt des Auskunftsantrages zu Ziffer 1 a, b der Antragschrift (Bl. 1 und 2 d. A.) wird Bezug genommen. Nachdem der Antragsgegner im Laufe des Rechtsstreits teilweise Auskunft erteilt hat, hat der Antragsteller den Antrag zu Ziffer 1 a für erledigt erklärt (Bl. 120 d. A.). Den Antrag zu Ziffer 1 b hat der Antragsteller im Laufe des Verfahrens modifiziert. Das Gericht hat unter dem 22.02.2008 (Bl. 123 ff. d. A.) ein Teilurteil erlassen. In dem Termin vor dem OLG Hamm am 14.10.2008 (Bl. 176 d. A.) hat der Antragsgegner den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 07.07.2008 (Bl. 145 d. A.) nach entsprechender Modifizierung anerkannt. Nach dem Inhalt des Anerkenntnisbeschlusses (Bl. 184, 185 d. A.) des OLG Hamm ist dem Antragsgegner aufgegeben worden, die Besichtigung und Bewertung des Grundstücks „XXXXXXX“ und des Grundstücks „XXXXXXX“ in Nordkirchen im Rahmen der Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den zu beauftragenden Sachverständigen, nicht durch den Antragsteller selbst, auf eigene Kosten des Antragstellers zu dulden.
Der Antragsteller hat ein Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 29.01.2009 vorgelegt. Der Sachverständige schätzt den Verkehrswert des Grundstücks XXXXX auf 45.000,00 Euro. Den Verkehrswertanteil der Gaststätte bemisst der Sachverständige mit 144.000,00 Euro.
Unter dem 22.09.2009 hat der Antragsteller Zahlungsklage erhoben.
Der Antragsteller macht geltend:
Zu dem Hofeswert, der aus dem Einheitswert zu bilden sei, sei ein Zuschlag für die Gaststätte und das Scheunengrundstück zu machen. Der Gaststättenanteil sei in voller Höhe zuschlagsfähig, da es sich bei dem Gaststättenanteil zum Zeitpunkt des Erbfalls um hoffreie Nutzung gehandelt habe. Es entspreche billigem Ermessen, den vollen Verkehrswert in die Berechnung mit einzubeziehen.
Die Erhöhung des Hofeswertes auf der Basis des Grundstücks XXXXX rechtfertige sich daraus, dass der Hof über eine Vielzahl von Wirtschaftsgebäuden verfüge. Das Grundstück XXXXXX sei als Standort für Wirtschaftsgebäude für den Hof nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages des Antragstellers wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Antragsteller errechnet seinen Abfindungsanspruch wie folgt (Bl. 195 d. A.):
Einheitswert des Hofes x 1,5 51.998,39 Euro
Verkehrswertanteil Grundstück XXXXXXXX 40.000,00 Euro
Zuschlag „Gaststätte Hofstelle“ 144.000,00 Euro
abzüglich 1,5 x 8.794,22 Euro 130.808,67 Euro
gesamt 227.807,06 Euro
Von vorgenanntem Betrag beansprucht der Antragsteller 1/3, mithin 75.935,69 Euro.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller 75.935,69 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen der Rechtsverteidigung des Antragsgegners wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Zahlungsantrag ist in Höhe von 17.332,80 Euro begründet.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner Abfindungsansprüche gemäß § 12 HöfeO in vorgenannter Höhe.
Gemäß § 12 Abs. 2 HöfeO bemisst sich der Anspruch nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalles. Als Hofeswert gilt das 1 ½-fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes. Der zuletzt festgesetzte Einheitswert betrug für den Hof und die Gaststätte insgesamt 34.665,59 Euro. Der 1,5-fache Wert hiervon beläuft sich auf 51.998,39 Euro. Der Anteil des Antragstellers am Nachlass beträgt 1/3 (§ 12 Abs. 3 Abs. 2 HöfeO).
Dem Verlangen des Antragstellers, im Zusammenhang mit der Gaststätte und dem Grundstück XXXXXX, bebaut mit der Scheune, gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO Zuschläge zu machen, entspricht das Gericht nicht. Nach dem zuvor genannten Gesetz können auf Verlangen Zu- oder Abschläge zum Hofeswert gemacht werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck kommen.
Nach der durch das Gericht am 19.03.2010 durchgeführten Ortsbesichtigung in dem Gaststättenanteil des Gebäudes ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Gaststätte keinen werterhöhenden Faktor darstellt, der im Hofeswert nicht zum Ausdruck kommt. Bei der Besichtigung des Objektes waren massive Baumängel und –schäden festzustellen. An der Außenseite zur Straße hin befanden sich viele gravierende Setzrisse, der Boden des Schankraumes befindet sich in Schieflage. Der Fußboden fällt von der Theke aus gesehen Richtung Ein- bzw. Ausgang der Gastwirtschaft ab. Der Anbau der Kegelbahn zeigt eine Klinkerverkleidung, die mit dem Klinker am Wohnhaus nicht in Übereinstimmung steht. Die gesamte Ausstattung des Gaststättenraumes, der Kegelbahn und der Toiletten ist veraltet. Das Gericht kann – ohne auf das Gutachten des Sachverständigen XXX oder des Sachverständigen XXXX eingehen zu müssen – aus eigener Sachkunde schätzen, dass 100.000,00 Euro nicht ausreichen, um das Außenmauerwerk des Erdgeschosses, die Fenster, die Rollläden, Fußboden, Decken, Wände und Küchenausstattung in einen zeitgemäßen Zustand zu versetzen. In dem Zustand, in dem sich die Räumlichkeiten zurzeit befinden, kann ein Pächter keine Gaststätte betreiben.
Abgesehen davon ist das Gericht der Überzeugung, dass selbst bei zeitgemäßer Herrichtung der Gaststätte eine entsprechende Nachfrage in XXXXXX in Frage steht. Dem Gericht ist bekannt, dass in XXXXXXX nur zwei Gaststätten betrieben werden und dass in einem der beiden Fälle ein Nachfolger gesucht wird. Für einen Gaststättenbetrieb mit Mittagstisch ist in XXXXXXX ein geringer Bedarf.
Die Kegelbahn entspricht nicht mehr heutigen Anforderungen. Insgesamt gesehen stellt der gesamte Gaststättenbereich für den Antragsgegner eher eine Belastung als einen Faktor dar, der hofeswerterhöhend wäre.
Dies steht fest aufgrund des unmittelbaren Eindrucks, den das Gericht bei der Besichtigung des Objektes am 19.03.2010 gewonnen hat. Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen XXXXX.
Wegen des Grundstücks XXXXXX, bebaut mit der Scheune, ist ebenfalls kein Zuschlag zum Hofeswert zu machen. Die Scheune gehört zum Hof. Sie wird – wie der Ortstermin am 19.03.2010 ergeben hat – landwirtschaftlich genutzt. Die Scheune war gefüllt mit landwirtschaftlichen Geräten, einem großen Hänger zum Getreidetransport, einem Anhänger mit Heuballen, einem Grubber, einem Schwader, einem Heuwender, einem Düngerstreuer, einem zweiten Grubber, einem Pflug, einem Kreiselmähwerk, Containern zum Düngertransport und zwei alten Treckern. Die Geräte dienen der Bewirtschaftung des Ackerlandes und der Heugewinnung. Wie der Ortstermin im Übrigen gezeigt hat, verfügt das Bauernhaus zwar über eine Tenne. Auf der Tenne sind auf der Durchfahrt zwei Trecker hintereinander abgestellt. In den seitlichen Bereichen sind jeweils nur kleine Stellflächen vorhanden. Die Geräte, die sich in der Scheune in der XXXXXXX befinden, können auf der Tenne nicht untergebracht werden.
Es ist unstreitig, dass der Erblasser im Jahre 1990 offensichtlich geplant hatte, das Grundstück XXXXX mit einem Mietwohnhaus mit 6 Wohneinheiten zu bebauen. Der Antragsteller hat die Bauvoranfrage des Architekten XXXXXX vom 09.04.1990 (Bl. 403 d. A.), gerichtet an die Gemeindeverwaltung XXXXXX vorgelegt. Der Erblasser hat jedoch in der Folgezeit sein Vorhaben, sein Grundstück zu bebauen, wieder aufgegeben. Zum Zeitpunkt der Bauvoranfrage existierte auch noch eine weitere Scheune, die sich im Feld befand. Sie stand auf einem Grundstück am südöstlichen Ortsrand im Außenbereich und ist 1998 vollständig abgebrannt. Somit ist die Scheune in der XXXXXXX die einzige Räumlichkeit, die als Maschinenhalle genutzt werden kann.
Dass zum Zeitpunkt des Erbfalls mit Fug und Recht erwartet werden konnte, dass das mit der Scheune bebaute Grundstück in der XXXXXXX als Bauland genutzt werden sollte und eine neue Scheune im Außenbereich zu errichten war, kann nicht festgestellt werden. Zwar kann auch ein sogenannter „schlummernder Mehrwert“ eine Zuschlagspflicht auslösen. Dies setzt jedoch voraus, dass bei Hofübergabe bzw. zum Zeitpunkt des Erbfalls die neue Nutzung bereits zu erwarten ist. Hierfür gab es im Jahre 2006 jedoch keine Anhaltspunkte. Die Bauvoranfrage lag bereits fast 16 Jahre zurück.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind keine Nachlassverbindlichkeiten von dem Hofeswert abzuziehen.
Ein Abzug von Steuern kommt nicht in Betracht. Die Steuerschulden, die den Erblasser betrafen, beliefen sich unter Berücksichtigung der Erstattung in Höhe von 69.279,33 Euro auf insgesamt 48.196,24 Euro. Für diese vorgenannten Steuerschulden ist jedoch das hofesfreie Vermögen heranzuziehen.
Gemäß § 12 Abs. 3 HöfeO werden von dem Hofeswert die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Bezüglich des Abzuges von Nachlassverbindlichkeiten sieht die Höfeordnung in § 15 eine besondere Regelung vor. Nach § 15 Abs. 2 HöfeO sind die Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, aber ohne die auf dem Hof ruhenden sonstigen Lasten (Altenteil, Nießbrauch usw.) soweit das außer dem Hof vorhandene Vermögen, das eigentlich gleichberechtigt unter den Erben verteilt wird, wird also vorab zugunsten des Hofes für Nachlassverbindlichkeiten herangezogen. Der Hoferbe soll nach dem Willen des Gesetzes den Hof nach Möglichkeit lastenfrei erhalten. Das hofesfreie Geldvermögen hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 25.01.2008 (Bl. 87 ff. d. A.) zum einen mit 10.823,99 Euro beziffert. Dieser Betrag befindet sich auf dem Festgeldkonto mit der Konto-Nr. XXXXXX bei der Volksbank XXXXXXX. Der Antragsgegner hat den entsprechenden Kontoauszug vom 10.01.2008 (Bl. 106 d.A.) vorgelegt. Mit gleichem Schriftsatz wurde der Kontoauszug vom 24.01.2008 eingereicht (Bl. 107 d. A.). Dieser Kontoauszug betrifft das Privatkonto mit der Nr. XXXXXX bei der Volksbank XXXXXX. Auf diesem Konto ist der aktuelle Saldo am 24.01.2008 mit 101.035,64 Euro angegeben. Von dem zuletzt genannten Konto wurde eine Steuerschuld in Höhe von 50.629,39 Euro abgebucht. Die Gutschrift in Höhe von 69.279,33 Euro ging ebenfalls auf diesem Konto ein. Bei dem Guthaben auf diesem Konto handelt es sich überwiegend um hofesfreies Vermögen. Dieses resultiert zu einem Großteil aus dem Verkauf des Bauplatzes an die Eheleute XXXXXX. Der Kaufpreis, welcher in dem notariellen Kaufvertrag (Bl. 35 d. A.) mit vorläufig 92.500,00 Euro angegeben worden ist, wurde fällig und zahlbar zum 01.02.2006. Für die Fälligkeit sind sodann noch weitere vier Voraussetzungen in den Kaufvertrag unter § 5 aufgeführt. Jedenfalls wurde der Kaufpreis erst nach dem Tod des Erblassers gezahlt.
Auch der Antragsgegner geht davon aus, dass das Grundstück „XXXXXX“ mit einer Größe von 750 qm, welches im Eigentum der drei Erben des Erblassers steht, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers hofesfreies Vermögen war. Der gezahlte Kaufpreis, welchen die Eheleute XXXXXXXXX entrichtet haben, war ebenfalls hoffreies Vermögen. Von diesem Vermögen sind die Steuerschulden zu tilgen. Entsprechendes gilt auch für die Beerdigungskosten.
Unerheblich ist, ob die Steuerschulden rein privater Natur sind oder ob sie mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängen. Jedenfalls sind die Schulden zunächst aus dem vorhandenen hofesfreien Vermögen zu begleichen.
Gemäß § 12 Abs. 3 HöfeO steht dem Antragsteller 1/3 des Hofeswertes nach § 12 Abs. 2 HöfeO zu, mithin ein Betrag in Höhe von 17.332,80 Euro.
Der Antragsgegner schuldet im Übrigen Zinsen auf den zugesprochenen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.100.2009 gemäß § 281 Satz 1, 2. Halbsatz BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG. Es entspricht in dem hier vorliegenden echten Streitverfahren des Landwirtschaftsrechts billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu verteilen.
XXXXXXX