Freispruch wegen fehlendem Gurt im Kreisverkehr: Ausnahme bei Schrittgeschwindigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen Fahrens ohne angelegten Sicherheitsgurt in einem Kreisverkehr angeklagt. Streitpunkt war, ob die Gurtpflicht oder die Ausnahme für Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit (§21a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO) greift. Das Gericht ging im Zweifel von Schrittgeschwindigkeit aus und sprach den Betroffenen frei. Maßgeblich war, dass die Lage im fließenden Verkehr und die übliche höhere Geschwindigkeit des Örtlichkeitsbilds unbeachtlich sind.
Ausgang: Betroffener wegen Verstoßes gegen Gurtpflicht freigesprochen; Ausnahme für Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit nach §21a StVO bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gurtpflicht nach § 21a Abs.1 StVO findet keine Anwendung auf Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, dazu gehören z.B. Rückwärtsfahren oder Fahrten auf Parkplätzen (§21a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO).
Bei unklaren Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit ist im Zweifel zugunsten des Betroffenen von Schrittgeschwindigkeit auszugehen, sodass der Ausnahmetatbestand angenommen werden kann.
Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands Schrittgeschwindigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das Fahrzeug im fließenden Verkehr befindet oder die Örtlichkeit üblicherweise höhere Geschwindigkeiten zulässt.
Für eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Gurtpflicht bedarf es hinreichender Feststellungen, die den Ausschluss des Ausnahmefalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben; bloße Erwägungen zur typischen Fahrweise an der Örtlichkeit reichen nicht aus.
Leitsatz
Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.
Tenor
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 30.12.2015 in Olfen die Bilholtstraße im Bereich der Nordstraße gegen 12:53 Uhr mit einem PKW als Fahrzeugführer befahren zu haben, wobei er den Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt habe.
Der Betroffene habe so gegen §§ 21a Abs.1, 49 StVO, 24 StVG verstoßen.
Das Gericht konnte feststellen, dass der Betroffene tatsächlich unangeschnallt am Tattage an der Tatörtlichkeit gefahren ist. Er kam von dem am Kreisverkehr Bilholtstraße/Nordstraße in Olfen gelegenen Parkplatz der Firma A, wo er sich Essen gekauft hatte. Er durchfuhr langsam, gegebenenfalls auch in Schrittgeschwindigkeit den Kreisverkehr, um unmittelbar nach dem Kreisverkehr 5-10 m rechtzeitig auf einen Parkstreifen zu fahren, um die dortige Apotheke aufzusuchen. Hierbei fiel er dem Polizeibeamten P auf.
Der Betroffene hat gestanden, nicht angeschnallt gewesen zu sein. Er habe sich im Laufe des Kreisverkehrs bis zum Anhalten jedoch angeschnallt. Der Betroffene machte geltend, er sei im Haus zu Haus Verkehr gefahren. Er sei auch nur Schrittgeschwindigkeit gefahren. Der Polizeibeamte P erklärte, der Betroffene sei ihm im Kreisverkehr aufgefallen im Rahmen einer routinemäßigen Überwachungsmaßnahme mit dem Ziel, Gurt und sogenannte Handy-Verstöße festzustellen. Der Betroffene sei in einer Entfernung von 5-7 m von ihm entfernt unangeschnallt im Kreisverkehr beobachtet worden. Der Zeuge bestätigte, dass der Betroffene aus dem Parkplatzbereich der Firma A gekommen sei und langsam, vielleicht auch in Schrittgeschwindigkeit den Kreisverkehr durchfahren habe. Der Zeuge hatte dabei im Rahmen der Aussage zum möglichen Fahren mit Schrittgeschwindigkeit nicht etwa nach Vorhalt, sondern selbst von sich aus benannt. Das Gericht hatte nur gefragt, mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene wohl durch den Kreisverkehr gefahren sei.
Dementsprechend musste im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass er zur Tatzeit mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist und dementsprechend den Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO erfüllt hat. § 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht nämlich „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus. Die Tatsache, dass der Betroffene sich zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang. Dementsprechend durfte der Betroffene tatsächlich unangeschnallt fahren.
Er war somit aus rechtlichen Gründen freizusprechen mit der Kostenentscheidung aus § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
Unterschrift