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Amtsgericht Lüdinghausen·19 OWi-89 Js 891/16-87/16·19.06.2016

Bußgeld gegen Lkw wegen Abstandsverstoß im Grenzfall (§ 4 Abs. 3 StVO)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht setzte dem Betroffenen im schriftlichen Verfahren wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands eine Geldbuße von 50 EUR fest. Gemessen (nach Toleranzabzug) fuhr der Betroffene 56 km/h bei 37 m Abstand; dies nähert sich der Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO. Das Gericht wertete die Kombination aus annähernder Untergrenze der Geschwindigkeit und Einhaltung des für Pkw geltenden „Halben-Tacho-Abstands“ als Grenzfall und setzte daher eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister fest.

Ausgang: Bußgeld von 50 EUR wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstands gegen den Betroffenen festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Grenzfall eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO liegt vor, wenn sich die gefahrene Geschwindigkeit an die Untergrenze der für das Abstandhalten maßgeblichen Geschwindigkeit annähert und zugleich der für Pkw geltende „Halbe‑Tacho‑Abstand“ eingehalten wird.

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Bei der Bewertung eines Abstandverstoßes sind die bereinigten Messwerte nach Toleranzabzug zugrunde zu legen.

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In einem solchen Grenzfall kann bei einem Lkw‑Fahrer eine Geldbuße festgesetzt werden, die unterhalb der Eintragungsgrenze für das Fahreignungsregister liegt.

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Das schriftliche Verfahren nach § 72 OWiG ermöglicht die Festsetzung einer Geldbuße und kann gemäß § 72 Abs. 6 OWiG ohne ausführliche Begründung abgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ StVG §§ 24§ StVO § 4 Abs. 3§ 4 Abs. 3 StVO§ 72 OWiG§ 72 Abs. 6 OWiG

Leitsatz

Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wenn der Betroffene bei einer sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit den für PKW geltenden "Halben-Tacho-Abstands" einhält (hier: Geschwindigkeit von 56 km/h; Abstand zum Vordermann: 37 m). In einem solchen Grenzfall kann bei einem LKW-Fahrer eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden.

Tenor

Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

Von einer Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.

Rubrum

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Zusatz:

2

Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wie er bereits von AG Lüdinghausen, Urteil v. 4.2.2013 - 19 OWi 89 Js 1877/12 - 239/12 = NZV 2013, 203 angenommen wurde. Der Betroffene ist mit einer (nach Toleranzabzug) gemessenen Geschwindigkeit von 56 km/h gefahren. Der Abstand zum Vordermann betrug laut VKS-Messung 37 m. Bei einer derart sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit und gleichzeitiger Einhaltung des für PKW geltenden "Halben-Tacho-Abstands" kann bei einem LKW eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden.

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Lüdinghausen, 20.06.2016 Amtsgericht Richter am Amtsgericht