Themis
Anmelden
Amtsgericht Lüdinghausen·19 OWi-89 Js 86/14-14/14·16.02.2014

Verurteilung wegen In-die-Hand-Nehmens eines aufblinkenden Handys (§ 23 Abs. 1a StVO)

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt. Er gab an, ein auf der Ablage liegendes Handy habe wegen Aufblinkens geblendet, sodass er es kurz in die Hand nahm, anschaute und zur Seite legte. Das Gericht wertete dieses Verhalten als Benutzen im Sinne der Vorschrift und sah den Tatbestand als erfüllt an.

Ausgang: Betroffener wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO umfasst auch das In-die-Hand-Nehmen und kurzzeitige Ansehen eines auf der Ablage vor der Windschutzscheibe liegenden, aufblinkenden Geräts.

2

Zur Verwirklichung des Tatbestands genügt eine kurzfristige, vorsätzliche Handhabung und Betrachtung des Geräts; eine dauerhafte Bedienung ist nicht erforderlich.

3

Vorsatz hinsichtlich des Haltens und Benutzens des Mobiltelefons ist erforderlich und liegt vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät bewusst in die Hand nimmt und betrachtet.

4

Die bloße Behauptung, das Gerät sei lediglich zur Vermeidung von Blendung kurz genutzt worden, schließt eine Ahndung nicht aus, wenn aus dem Verhalten die Benutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO follows.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1a StVO§ 49 StVO§ 24 StVG§ 2 BKatV

Leitsatz

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt um eine weitere Blendung zu vermeiden.

Tenor

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Rubrum

1

 Tatbestandsnummer: 123 624

2

Zusatz:

3

Zwar ist der Betroffene durch die Aussage des am Tatort eingesetzten Polizeibeamten überführt worden, sein Handy in der rechten Hand gehalten und mit dem Daumen auf dem Handy herumgetippt zu haben, was unzweifelhaft ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons und somit einen Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Er wäre jedoch auch nach seiner eigenen Einlassung wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift zu verurteilen gewesen, da er geltend gemacht hat, er habe das Handy auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegen gehabt. Das Handy habe aufgeblendet und hierdurch angezeigt, dass der Akku aufgeladen werden müsse. Der Betroffene führte aus, er sei durch das aufleuchtende Handy geblendet gewesen. Er habe das Handy deshalb in die Hand genommen, darauf geschaut und es dann zur Seite gelegt, damit es ihn nicht blende. Auch dies würde ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen.

4

K