Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Parkverstoß zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Wahlverteidiger legte Erinnerung gegen die Festsetzung niedriger Gebühren (VV-Nrn. 5100, 5107 RVG) nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen Parkens ein. Das Gericht wies die Erinnerung zurück und bestätigte die angesetzten Beträge. Zur Begründung führte es aus, dass Parkverstöße wegen geringem Umfang, geringer Bedeutung und fehlenden Folgen (keine Punkte, geringe Geldbuße) nach § 14 RVG deutlich unterdurchschnittlich zu vergüten sind.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Parkverstoßes zurückgewiesen; niedrige Gebührenfestsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung von Rechtsanwaltsvergütungen nach § 14 RVG sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten maßgeblich.
Bei Ordnungswidrigkeiten wegen Parkverstößen, die lediglich eine geringe Geldbuße und keine Eintragungen im VZR zur Folge haben, ist die Angelegenheit regelmäßig als deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von § 14 RVG einzuordnen.
Die Ansetzung der Mittelgebühr ist nicht gerechtfertigt, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Vertretung gering sind und keine besonderen Umstände vorgetragen werden, die ein höheres Gebührenmaß rechtfertigen.
Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss überzeugt nur, wenn substantiiert dargelegt wird, warum die gewählte Gebührenhöhe den gesetzlichen Bemessungskriterien nicht entspricht.
Tenor
wird die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2007 eingelegte Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe
Der Verteidiger hatte nach Verfahreneinstellung (§ 47 OWiG) eines Bußgeldverfahrens wegen eines Parkverstoßes als Wahlverteidiger u.a. die Gebührentatbestände VV-Nrn. 5100 und 5107 in Höhe jeweils der Mittelgebühr (§ 14 RVG) geltend gemacht. Letztlich ging es bei dem Verfahren um die Frage, ob an dem Tatort zulässigerweise geparkt werden darf oder nicht. Durch den angefochtenen Beschluss wurden lediglich Gebühren von 60 Euro (für VV-Nr. 5100) und 40 Euro (für VV-Nr. 5107) festgesetzt.
Die Erinnerung hiergegen blieb erfolglos, da Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Parkverstößen wie dem in Rede stehenden unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG, nämlich vor allem
des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
- des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
- der Bedeutung der Angelegenheit
- sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
als deutlich unterdurchschnittlich einzuordnen sind, zumal bei derartigen Verstößen keinerlei Punkte im VZR und auch keinerlei weitere Folgen als eine geringe Geldbuße (hier: 15 Euro!) drohen.