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Amtsgericht Lüdinghausen·19 OWi-89 Js 2669/15-258/15·06.03.2016

Angeklagt wegen Überschreitung: Tachometerdefekt mindert Unrecht, nicht Buße

StrafrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Streitgegenstand war, ob ein defekter Tachometer das Handlungsunrecht und damit die Indizwirkung für einen groben Pflichtenverstoß nach §25 StVG ausschließt. Das Gericht erkannte den Tachometerfehler an, hielt jedoch Fahrlässigkeit und die Regelgeldbuße für gegeben; ein Fahrverbot wurde mangels grobem Pflichtenverstoß nicht angeordnet.

Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt; Fahrverbot wegen herabgesetztem Handlungsunrecht nicht angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein defekter Tachometer kann das Handlungsunrecht einer Geschwindigkeitsüberschreitung herabsetzen und die Indizwirkung für einen groben Pflichtenverstoß nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG erschüttern.

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Zeigt der Tachometer trotz Fehlfunktion eine überhöhte Geschwindigkeit an, beseitigt dies nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung; die Regelgeldbuße bleibt maßgeblich.

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Der Fahrer hat bei erkennbar hoher Fahrtgeschwindigkeit grundsätzlich die Pflicht, Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest in ihren Grundzügen zu erkennen; die genaue Höhe muss er nicht zwingend feststellen können.

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Eine Erhöhung der Regelgeldbuße ist bei einschlägiger Vorbelastung gerechtfertigt; ein Fahrverbot kann entfallen, wenn das Handlungsunrecht durch besondere Umstände erheblich gemindert ist.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG§ 3 Abs. 3 StVO§ 49 StVO§ 24 StVG§ 2 BKatV§ 24 Buchst. a StVG

Leitsatz

Ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen mit der Folge, dass der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG entfällt. Zeigt der Tachometer trotz des Defektes zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit an, so nimmt dies jedoch nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in vollem Umfange; die Regelgeldbuße für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß bleibt maßgeblich.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 185,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 3 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer:  103764

Gründe

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Nach Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge steht folgender Sachverhalt fest:

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Am 14.07.2015 befuhr der Betroffene in Ascheberg-Herbern die Herberner Straße,  B 54 in Höhe Werner Straße 39 in Fahrtrichtung innerorts. Er war hier Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX. Dabei überschritt er die an der Örtlichkeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h um 32 km/h. Er fuhr mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 82 km/h.

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Ergänzend hat das Gericht noch festgestellt, dass Ursache der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich ein defekter Tacho des Fahrzeugs war. Der Betroffene hätte zwar aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeit erkennen können und müssen, dass er mehr als die innerorts zulässigen 50 km/h fuhr. Die genaue Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung war für ihn jedoch nicht erkennbar.

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Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass er einen defekten Tachometer bis zur Tat nicht an seinem Fahrzeug bemerkt hatte. Erst infolge des ihm bekannt gewordenen Meßergebnisses habe er dann den ADAC in Münster aufgesucht und dort sein Fahrzeug prüfen lassen. Der Betroffene konnte hierzu eine urkundsbeweislich verlesene Tachometerüberprüfung für das fragliche Fahrzeug vorlegen. Diese datiert vom 04.08.2015 und ist unterschrieben von einem Service-Center Mitarbeiter des ADAC. Hieraus ergibt sich tatsächlich eine Unrichtigkeit des Tachometers. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h wies der Tachometer zur Zeit der Prüfung nur 58 km/h aus. Damit ist zum einen die Einlassung des Betroffenen glaubhaft. Zum anderen ist aber auch festzustellen, dass der Betroffene zur Tatzeit zumindest auch aufgrund seines Tachometers hätte erkennen können und müssen, dass er bei einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 82 km/h mehr als 50 km/h gefahren ist. Sein Tachometer muss nämlich zumindest die besagten 58 km/h, vielleicht auch schon 60 km/h angezeigt haben.

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Dementsprechend war der Betroffene wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes nach §§ 3 Abs. 3,49 StVO, 24 StVG zu verurteilen. Die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 160 € war aufgrund einer Vorbelastung angemessen auf den im Tenor genannten Betrag zu erhöhen. Gegen den Betroffenen war nämlich durch die Stadt Münster am 22.12.2014 – rechtskräftig am 14.01.2015 – wegen eines Verstoßes gegen die 0,5 Promille Grenze des § 24 Buchst. a StVG eine Geldbuße von 500 € festgesetzt worden. Zudem wurde ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.

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Der Verstoß des Betroffenen erfüllte jedoch nicht den Regelfahrverbotstatbestand der Nr. 11.3.6 Bußgeldkatalog. Zwar ist bei der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund des Regeltatbestandes die Begehung eines groben Pflichtenverstoßes indiziert. Hier ist jedoch diese Indizwirkung erschüttert. Wie festgestellt, lag die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich an dem nicht korrekt funktionierenden Tachometer des Betroffenenfahrzeugs. Das Handlungsunrecht war damit herabgesetzt. Dementsprechend war eine Fahrverbotsanordnung nicht mehr möglich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.

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Unterschrift