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Amtsgericht Lüdinghausen·19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09·18.01.2010

Einspruch im Überweisungs-Verwendungszweck erfüllt nicht Schriftform (§67 Abs.1 OWiG)

Öffentliches RechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerfahrensrecht (OWiG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene überwies den Bußgeldbetrag und schrieb im Verwendungszweck, er wolle die Gebühr nicht bezahlen; diese Äußerung wertete die Behörde als Einspruch. Zentral war, ob dadurch das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG gewahrt wird. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch als unzulässig, weil lediglich eine elektronisch übermittelte Kontoinformation vorlag und kein schriftliches Einspruchsschreiben.

Ausgang: Einspruch gegen Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen, weil Schriftform des § 67 Abs. 1 OWiG nicht gewahrt wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG ist nicht gewahrt, wenn die Einspruchserklärung lediglich als Text im Verwendungszweck einer Überweisung eingegeben und im Rahmen des elektronischen Buchungsverkehrs an die Behörde gelangt.

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Die bloße Weiterleitung eines Verwendungszwecktexts durch die Kassen- oder Bankbuchung ersetzt nicht die eigenhändige schriftliche Einsendung oder ein formgültiges Schriftstück des Betroffenen.

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Eine Textäußerung im Zusammenhang mit einer Zahlung kann zwar inhaltlich als Rechtsbehelf gewertet werden, erfüllt aber nicht automatisch die gesetzlichen Formvorschriften für den Einspruch nach dem OWiG.

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Ein Einspruch ist nach § 70 Abs. 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform fehlt und daher kein formwirksamer Rechtsbehelf vorliegt.

Relevante Normen
§ 67 OWiG§ 67 Abs. 1 OWiG§ 70 Abs. 1 OWiG

Leitsatz

Dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG wird nicht dadurch genügt, dass der Betroffene eine als Einspruch zu wertende Erklärung auf einen Überweisungsträger (Feld: Verwendungszweck) schreibt und diese Erklärung dann im Rahmen des Buchungsverkehrs elektronisch an die Verwaltungsbehörde gelangt.

Tenor

Der Ein¬spruch ge¬gen den Bu߬geld¬be¬scheid des Kreises D vom 04.09.2009 wird kos¬ten¬pflich¬tig als unzulässig ver¬wor¬fen.

Der Betroffene trägt seine ei¬ge¬nen not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen selbst.

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß beigefügter Rechtsmittelbelehrung möglich.

Gründe

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Der Einspruch war gem. § 70 Abs. 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen.

3

Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit, begangen am 05.07.2009, zugrunde.

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Durch den Bußgeldbescheid wurde ein Bußgeld über 20,00 EUR festgesetzt. Zudem verhält sich der Bußgeldbescheid über Gebühren und Auslagen in Höhe von 23, 50 Euro. Es handelte sich um einen Bußgeldbescheid aufgrund nicht angenommener Verwarnung.

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Am 15.9.2009 hat der Betroffene an die Kreiskasse des Kreises D unter Angabe der Geschäftsnummer des Verfahrens 20 Euro überwiesen. In der Zeile Verwendungszweck hat er auf dem Überweisungsformular angegeben: "Da ich noch keine Verwarnung erhalten habe werde ich die Gebuehr nicht bezahlen."

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Die Zahlung des Bußgeldes mit diesem Text zum Verwendungszweck stellt zunächst einmal nach Ansicht des Gerichtes eine Einspruchserklärung dar, da sich der Betroffene gegen die Richtigkeit des Bußgeldbescheids wehrt. Er hat dieser Einschätzung auch trotz ausdrücklichen Anschreibens des Gerichtes nicht widersprochen.

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Das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG ist hierdurch allerdings nicht gewahrt, da bei dem Kreis D lediglich eine elektronische Mitteilung, die dann ausgedruckt wurde vorlag. Bei dieser elektronischen Mitteilung handelt es sich um einen elektronisch übermittelten Kontoauszug der Kreiskasse ("Auszug-Nr. ###"), der eine inhaltliche Wiedergabe der Überweisung und vor allem auch des Verwendungszwecks enthält. Ein Einspruchsschreiben selbst, dass seitens des Betroffenen übersandt bzw. elektronisch übermittelt wurde lag dagegen nicht vor. Die Weiterleitung eines bloßen Textinhaltes, der gegenüber der Bank im Rahmen der Angabe des Verwendungszwecks auf einem Überweisungsformular eingetragen wurde an den Zahlungsempfänger reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG Genüge zu tun.