Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; ES3.0-Messung genügt mit Foto und Fotolinie
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt (gemessen 107 km/h, nach Abzug 103 km/h). Die Messung erfolgte mit dem eichfähigen Einseitensensor eso ES3.0; Gericht hielt das Verfahren für standardisiert und verwertbar. Ein zusätzliches „Erfassen des Messbereichs“ sei nicht erforderlich; ein Sachverständigengutachten wurde abgelehnt. Es verhängte eine Geldbuße von 220 €.
Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu 220 € Geldbuße verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Messungen mit dem einseitigen Sensormesssystem eso ES3.0 genügen das Messfoto und die Fotolinie; eine weitergehende ‚Erfassung des Messbereichs‘ ist nicht erforderlich, sofern die Betriebsanleitung dies nicht fordert.
Das ES3.0 ist ein standardisiertes Messverfahren; bei gültiger Eichung, ordnungsgemäßer Aufstellung und unauffälliger Dokumentation sind die Messergebnisse grundsätzlich verwertbar.
Ein Sachverständigengutachten nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler oder Fehlbedienung erforderlich; bloße Rügen ohne Substanz rechtfertigen es nicht.
Aus dem Messfoto mit eingespielten Messdaten und dem Messprotokoll lässt sich die vom Gerät angezeigte Geschwindigkeit urkundsbeweislich feststellen; wiederholte Verkehrszeichen begründen die Pflicht des Fahrers, seine Geschwindigkeit anzupassen.
Leitsatz
Neben dem Messfoto und dem Foto der Fotolinie bedarf es bei einer Messung mit dem Verfahren eso ES3.0 keiner weiteren „Erfassung des Messbereichs“.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 220,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer 141 723
Gründe
Zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat der Verteidiger auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kommen muss.
Über den Betroffenen sind angesichts seiner Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen keine näheren Einzelheiten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt geworden.
Er wurde durch einen Verteidiger vertreten.
Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene
wie folgt vorbelastet:
Am 16.07.2008 (Rechtskraft:06.08.2008 ) setzte der Kreis H gegen d. Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot fest.
Am 13.07.2009 (Rechtskraft:31.07.2009 ) setzte die Stadt C gegen d. Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 240 Euro fest.
Am 29.03.2010 (Rechtskraft:30.08.2010 ) setzte RP L gegen d. Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 90 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot fest.
Am 21.09.2010 (Rechtskraft:07.02.2011 ) setzte Kreis X gegen d. Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 180 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot fest.
Am 03.07.2012 befuhr der Betroffene gegen 23:14 Uhr in B außerorts die B 58 im Bereich „M“. Er war hier der Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX . Im Bereich vor dieser Stelle ist wegen der sich dort befindenden Wohnbebauung die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert und zwar von den außerorts üblichen 100 km/h Höchstgeschwindigkeit. 250 m vor der Messstelle befinden sich beidseitig Zeichen 274 durch die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet wird.
Ein weiteres nur an der rechten Seite befindendes Zeichen 274 mit der Geschwindigkeitsangabe „70“ ist 200 m weiter aufgestellt. Nach noch 50 Metern befindet sich eine Messstelle der Polizei C, an der Geschwindigkeitsmessungen stattfinden. 175 m nach dieser Messstelle erst wird die Geschwindigkeitsbeschränkung wieder aufgehoben.
Die Messanlage selbst war eine solche des Typs ES 3.0 des Herstellers eso. Dieses eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war zur Tatzeit gültig geeicht und wurde von dem Zeugen A am Tattage nach den Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut. Der Betroffene wurde von der Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h gemessen und bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlages von 4 km/h ergab sich insoweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 103 km/h und somit eine Überschreitung von 33 km/h. Der Betroffene hätte die aufgestellten Schilder erkennen können und seine Geschwindigkeit hierauf einrichten müssen.
Für den von seiner Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen hat dessen Verteidiger die Fahrereigenschaft des am Tatort angehaltenen Betroffenen eingeräumt, sich ansonsten zur Sache aber nicht geäußert.
Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte ebenfalls durch Inaugenscheinnahme des Messfotos (Bl. 8 der Akte) und urkundsbeweisliche Verlesung der in das Messfoto „eingespielten“ Zahlen und Daten im Datenfeld des Messfotos festgestellt werden. Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 107 km/h ablesen. Die ordnungsgemäße Beschilderung, wie sie oben in den tatsächlichen Feststellungen genannt ist (wiederholte Beschilderung mit Zeichen 274 „70 km/h“) wurde von dem genannten Zeugen bestätigt. Er bestätigte sowohl den ordnungsgemäßen Aufbau des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung als auch die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Beschilderung vor und nach dem Messeinsatz. Insoweit wurde ergänzend das Messprotokoll vom Tattage verlesen, aus dem sich ergab, dass keinerlei Besonderheiten bei der Messung zu verzeichnen waren. Der Zeuge erklärte, dass das Messgerät zur Tatzeit gültig geeicht gewesen sei. Bestätigt werden konnte dies durch Verlesung des sich bei der Akte der befindenden Eichscheins, der eine ordnungsgemäße Eichung vom 28.07.2011 gültig bis zum Ende des Folgejahres auswies.
Anhaltspunkte für etwaige Messfehler oder Fehlbedienungen sind dem Gericht nicht bekannt geworden und wurden auch nicht geltend gemacht, so dass es nach den oben genannten Feststellungen von einer ordnungsgemäßen und verwertbaren Messung ausgehen konnte. Bei der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage ES3.0 handelt es sich um einen sog. Einseitensensor des Herstellers eso. Die Grundausstattung des ES3.0 besteht aus einem Sensorkopf auf Stativ, einer Rechnereinheit mit Messkarte, einem berührungsempfindlichen Bildschirm, einer digitalen Fotoeinrichtung des Typs FE3.0 sowie entsprechendem Zubehör. Zur Verbesserung der Ausleuchtung des Fotobereichs, insbesondere bei Dunkelheit, wird eine Blitzeinheit BE1.1 verwendet. Mit dem System können Geschwindigkeitsmessungen mit Frontfotodokumentation zur Fahreridentifikation entweder gleichzeitig in beide Fahrtrichtungen (zu- und abfließend) oder für mehrere Spuren durchgeführt werden. Die Einzelmesswerte, die gleich oder größer als ein vorgewählter Geschwindigkeitsgrenzwert (im vorliegenden Falle: 79 km/h) sind, bleiben im Rechner gespeichert und können per Speichermedium (USB2.0 Stick) auf einen anderen Rechner übertragen werden. Die Speicherung auf dem Speichermedium erfolgt automatisch bei Messende. Den Kern der Anlage bildet der Sensorkopf mit 5 optischen Helligkeitssensoren. Drei der fünf Sensoren überbrücken die Straße rechtwinklig zum Fahrbahnrichtungsverlauf, der vierte und fünfte dagegen schräg versetzt. Die Sensorebene mit allen fünf Sensoren ist in der Regel parallel zur Fahrbahn ausgerichtet, wobei die Blickrichtung des Sensors über die Straße je nach Einsatzbedingung auch abweichen kann. Das Messprinzip beruht bei dem ES3.0 auf einer„Weg - Zeitmessung“. Die Geschwindigkeit v eines Fahrzeuges ergibt sich dabei aus der Messbasis und der Zeit t, in der das zu messende Fahrzeug die Messbasis durchfährt. Bei der Durchfahrt wird in jedem der 5 Sensoren ein Helligkeitsprofil des gemessenen Fahrzeugs erfasst, digitalisiert und gespeichert. Aus den abgetasteten Helligkeitsprofilen der drei parallelen Sensoren wird der zeitliche Versatz ermittelt, um dann die Geschwindigkeit zu errechnen. Der Einseitensensor ES3.0 arbeitet vollautomatisch, nachdem er nach den Herstellerangaben entsprechend der Bedienungsanleitung aufgebaut wird.
Nach alledem geht das Gericht weiterhin davon aus davon aus, dass es sich bei dem Einseitensensor ES3.0 um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 handelt (so bereits AG Lüdinghausen NZV 2009, 205 und zuletzt Urteil vom 18.06.2012 - 19 OWi-89 Js 506/12-65/12 = BeckRS 2012, 21996). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321).
Der Verteidiger hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen der Messung beantragt, da der Messbereich nicht ordnungsgemäß erfasst wurde. Das Gericht hat diesen Antrag gemäß § 77 Abs.2 Nr. 1 OwiG abgelehnt. Das gemessene Fahrzeug des Betroffenen befand sich nämlich in einer plausiblen Fotoposition. Zudem hat das Gericht die Dokumentationen der Fotolinien in Augenschein genommen. Insoweit wird auf Blatt 49 (Fotolinie der W-LAN-Kamera, die den Betroffenen fotografiert hatte) und Bl. 50 (Fotolinie der Kamera am Messgerät) gemäß § 267 I 3 StPO Bezug genommen. Besonderheiten ergaben sich hierbei nicht. Eine weitergehende „Erfassung des Messbereichs“ ist von der Betriebsanleitung des Messgerätes nicht gefordert.
Der Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und folgerichtig wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen, da er die aufgestellten Schilder hätte beachten und seine Geschwindigkeit hierauf hätte einstellen müssen.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Fertigung eines Messfotos ist sowohl in § 163b StPO als auch § 100h StPO zu sehen.
Die hierfür im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße war aufgrund der Voreintragungen angemessen auf 220 € zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO, 46 OWiG.