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Amtsgericht Lüdinghausen·19 OWi-89 Js 1652/14-166/14·13.10.2014

Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen unwirksamer Zustellung und Verjährung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein. Streitgegenstand war, ob die Zustellung des Bescheids die Verfolgungsverjährung unterbrach. Das Gericht befand die Zustellung an den benannten Verteidiger wegen fehlender vorliegender Vollmacht als unwirksam; eine nachgereichte Vollmacht heilt dies nicht. Wegen Verfolgungsverjährung wurde das Verfahren eingestellt.

Ausgang: Verfahren wegen Verfolgungsverjährung infolge unwirksamer Zustellung eingestellt; notwendige Auslagen trägt der Betroffene

Abstrakte Rechtssätze

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Eine erst nach Zustellung zur Akte gereichte Vollmacht kann eine zuvor unwirksame Zustellung nicht nachträglich heilen oder wirksam erscheinen lassen.

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Ein Bußgeldbescheid, der nicht wirksam zugestellt worden ist, unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht.

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Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG von drei auf sechs Monate tritt nur ein, wenn die Zustellung des Bußgeldbescheids wirksam erfolgt ist.

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Ist die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wegen Verjährung ausgeschlossen, ist das Verfahren nach § 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO einzustellen.

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Bei Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung können die notwendigen Auslagen dem Betroffenen auferlegt werden, wenn ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung wahrscheinlich gewesen wäre (§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

Relevante Normen
§ OWiG§ 33 Abs. 1 Nr. 9§ StVG § 26 Abs. 3§ OWiG § 46 i.V.m. StPO § 206 a§ 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO§ 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO

Leitsatz

Eine erst nach Zustellung zur Akte gereichte Vollmacht ist nicht ausreichend, eine vorherige unwirksame Zustellung wirksam erscheinen zu lassen oder nachträglich zu heilen.

Tenor

Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst.

Gründe

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Gegen den Betroffenen ist am 25.07.2014 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

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Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verjährung eingetreten ist. Die in Rede stehende Tat ist am 22. Mai 2014 begangen worden. Die Verfolgungsverjährung wurde im Anschluss durch Verfügung des Anhörungsschreibens am 16. Juni 2014 unterbrochen. Der sodann ergangene Bußgeldbescheid vom 25. Juli 2014 dagegen hatte keine verjährungsunterbrechende Wirkung, da er nicht wirksam zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgte nämlich gegen Zustellungsurkunde an den Verteidiger. Gleichzeitig wurde eine Zustellung angeordnet an den Betroffenen, die jedoch nicht stattgefunden hat. Die Zustellungsurkunde hinsichtlich der Zustellung an den Verteidiger datiert vom 26. Juli 2014. Eine Verjährungsunterbrechung hierdurch konnte jedoch nicht stattfinden, da der Verteidiger zu dieser Zeit sich zwar als Verteidiger gemeldet hatte, sich seine Vollmacht jedoch nicht bei der Akte befand. Die Vollmacht wurde vielmehr erst mit Schreiben vom 12. September 2014 eingereicht. Eine solche erst nach Zustellung zur Akte gereichte Vollmacht ist nicht ausreichend, eine vorherige Zustellung wirksam erscheinen zu lassen oder nachträglich zu heilen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. 4. 2008 - 2 Ss (OWi) 191, 101/07 = NStZ 2008, 534). Die fehlende wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides führt ferner dazu, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung sich nicht im Sinne des § 26 Abs. 3 StVG von drei auf sechs Monate verlängert. Damit war die Verfügung des Anhörungsbogens die letzte die dreimonatige Verjährungsfrist unterbrechende Handlung im Verfahren. Am 16.9.2014 ist damit Verfolgungsverjährung eingetreten, da die nächst möglich verjährungsunterbrechende Handlung (Eingang der Akten bei Gericht) vom 10.10.2014 datiert und so nicht mehr in den Lauf der Verjährungsfrist fällt.

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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.

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Lüdinghausen, 14.10.2014 Amtsgericht Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt ;;;;;;;;;;;, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle