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Amtsgericht Lüdinghausen·19 OWi-89 Js 1648/12-197/12·13.01.2013

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf Fahrzeuge über 100 PS beschränkt

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht ein einmonatiges Fahrverbot an, beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS. Das Fahrverbot wird mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins wirksam, spätestens vier Monate nach Rechtskraft. Die Verfahrenskosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Anklage wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgreich; Geldbuße und einmonatiges, auf Fahrzeuge >100 PS beschränktes Fahrverbot verhängt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fahrverbot kann gerichtliche Beschränkungen nach Fahrzeuggruppen oder Motorleistung (z. B. mehr als eine bestimmte PS-Zahl) enthalten.

2

Bei fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann das Gericht eine Geldbuße und ein zeitlich befristetes Fahrverbot verhängen.

3

Ein angeordnetes Fahrverbot wird wirksam mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins; spätestens tritt die Wirkung mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft ein.

4

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind dem Verurteilten gemäß den einschlägigen Vorschriften aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 49 StVO§ 24 StVG§ 25 StVG§ 2 BKatV

Leitsatz

Ein Fahrverbot kann auch auf Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft beschränkt werden.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 3 III, 49 StVO,  24, 25 StVG, 2 BKatV).

Rubrum

1

Tatbestandsnummer ######