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Amtsgericht Lüdinghausen·19 OWi-89 Js 1459/18-137/18·21.03.2019

Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Lüdinghausen hat den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zurückgewiesen. Als einschlägige Grundlage kam § 140 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG in Betracht; die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Die Sach- und Rechtslage sei nicht schwierig, und auch ein Sachverständigengutachten zur Fahreridentität rechtfertige keine Pflichtverteidigung.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Ordnungswidrigkeitenverfahren setzt die Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG voraus.

2

Eine Beiordnung ist nicht erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage keine besondere Schwierigkeit aufweist.

3

Die Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Fahreridentität eingeholt wird, begründet für sich allein keinen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Ordnungswidrigkeitenverfahren.

4

Die Anforderungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren sind enger zu messen als in Strafverfahren und setzen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten voraus.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO§ 46 OWiG

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts XXX als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO, der einzig in Betracht kommenden Grundlage im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend § 46 OWiG, war nicht zu entsprechen.

3

Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.

4

Auch die Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Fahreridentität in der Verhandlung erstattet werden wird, stellt keine solche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit dar. Derartige Gutachten enthalten jedenfalls in Ordnungswidrigkeitenverfahren keine besonderen, eine Pflichtverteidigung bedingenden Schwierigkeiten.