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Amtsgericht Lüdinghausen·19 OWi-89 Js 1437/14-146/14·01.10.2014

Überholverstoß: Herabsetzung der Regelsanktion wegen Platzmachen des Überholten

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene überholte am 11.6.2014 einen Lkw, der während des Überholens den Seitenstreifen befuhr, um Platz zu machen. Fraglich war, ob die Regelsanktionsbemessung (BKat-Nr. 153a) wegen dieser Besonderheit zu reduzieren ist. Das Amtsgericht gewährte eine Herabsetzung der Geldbuße von 70 € auf 55 € wegen geminderten Handlungs- und Erfolgsunrechts. Weitere Begründung wurde gemäß § 72 Abs. 6 OWiG unterlassen.

Ausgang: Geldbuße wegen Überholverstoßes von 70 € auf 55 € herabgesetzt; weitere Begründung gemäß §72 Abs.6 OWiG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wesentliche Besonderheiten des konkreten Sachverhalts können die Regelsanktion nach dem Bußgeldkatalog mindern und eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen.

2

Fährt der überholte Verkehrsteilnehmer während des Überholens auf den Seitenstreifen, um dem Überholenden Platz zu schaffen, verringert dies das Handlungs- und Erfolgsunrecht des Überholverstoßes.

3

Die Herabsetzung der Geldbuße kann bis auf ein nichteintragungsfähiges Maß erfolgen, wenn die Umstände das Unrechtsbild wesentlich reduzieren.

4

Das Gericht kann gemäß § 72 Abs. 6 OWiG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Kurzgründe und der Tenor die Entscheidung ausreichend tragen.

Relevante Normen
§ StVO §§ 5, 41, 49§ StVG § 24§ BKatV § 3§ BKat-Nr. 153a§ 72 OWiG§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 StVO

Leitsatz

Weist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden.

Tenor

Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots eine Geldbuße in Höhe von 55,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

(§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO)

Gründe

2

Der Betroffene hat am 11.6.2014 gegen 8:20 Uhr in M auf der B XX einen fahrlässigen Überholverstoß begangen. Die hierfür nach BKat-Nr. 153a vorgesehene Regelgeldbuße von 70 Euro war aber zu reduzieren, da der Sachverhalt wesentliche Besonderheiten aufwies, die eine Herabsetzung notwendig machten. Die polizeiliche Anzeige weist nämlich aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen der B XX befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen. Auch wenn der Überholverstoß so verwirklicht war, so konnte die vorgesehene und im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße aufgrund des herabgesetzten Handlungs- und Erfolgsunrechts der Tat auf ein nichteintragungsfähiges Maß von 55 Euro reduziert werden.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.

4

M, 02.10.2014 Amtsgericht Unterschrift Richter am Amtsgericht