Angeklagte verurteilt wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Fotolinie mit einzelner Markierung ausreichend
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Die Messung erfolgte mit dem System eso ES 3.0; das Gericht hielt eine einzelne Markierung der Fotolinie für ausreichend und die Zuordnung als gesichert. Ein Absehen vom Regelfahrverbot wurde mangels besonderer Härten abgelehnt, da nächtliche Unannehmlichkeiten öffentlicher Verkehrsmittel keine Härte darstellen.
Ausgang: Antrag der Bußgeldbehörde auf Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung stattgegeben; Geldbuße und einmonatiges Fahrverbot angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem System eso ES 3.0 genügt die Kennzeichnung der Fotolinie durch eine Markierung; eine Dokumentation durch zwei Hütchen ist nicht erforderlich.
Die fotografische Dokumentation der Fotolinie ist für die Richtigkeit des Messergebnisses nur insoweit relevant, als sie die Zuordnung des Messwerts bei unmittelbar hintereinander fahrenden Fahrzeugen sicherstellen muss; ist auf dem Messfoto lediglich ein Fahrzeug erkennbar, bestehen keine Zuordnungszweifel.
Sind Messgerät gültig geeicht, ordnungsgemäß nach Herstelleranleitung betrieben und zeigen Messfoto sowie Datenfeld die ermittelte Geschwindigkeit, begründet dies ein verwertbares Beweisergebnis.
Die durch ein Fahrverbot bedingten Unannehmlichkeiten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere nachts, stellen regelmäßig keine solche Härte dar, die ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigt.
Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen indiziert der Regelfahrverbotstatbestand eine grobe Pflichtwidrigkeit; nur außergewöhnliche, substantiierte Härten können ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.
Leitsatz
Bei Geschwindingkeitsmessungen mit dem System eso ES 3.0 bedarf es keiner Dokumentation einer durch zwei Punkte definierten Fotolinie. Eine Markierung reicht.
Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Nachtzeit einhergehenden Unbequemlichkeiten sind typische Folgen eines Fahrverbotes, die von dem Betroffenen hinzunehmen sind und nicht zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen.
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt.
Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 20,00 jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).Tatbestandsnummer: 141724
Gründe
Die Betroffene ist ledig und kinderlos. Sie ist Auszubildende als Konditorin. Die Ausbildungsstelle liegt in M.
Straßenverkehrsrechtlich ist die Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.
Am 26.09.2011 befuhr die Betroffene um 15.56 Uhr in O die K2 in Höhe N als Führerin eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX . Die Betroffene ist zwar selbst Inhaberin eines PKW, hatte sich jedoch an diesem Tage das Fahrzeug ihres Bruders geliehen. An der genannten Örtlichkeit ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit Außerorts auf 50 km/h reduziert, da sich dort auf der Landstraße im Bereich einer leichten Kuppe aus Sicht der Betroffenen eine starke Rechtskurve befindet, in deren Bereich auch noch Zuwegungen vorhanden sind. Wegen des Straßenverlaufs wird auf die 4 Lichtbilder Bl. 52 und 53 d.A. gem. § 267 I S. 3 StPO Bezug genommen. Auf dem ersten Lichtbild Bl. 52 oben d.A. ist die 1. Beschilderung zu sehen durch beidseitige Zeichen 274, durch die eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet wird. Diese Schilder befinden sich unmittelbar vor dem Bereich einer leichten Rechtskurve. Auf dem unteren Bild Bl. 52 d.A. ist sodann die weitere Straßenführung zu erkennen, die mit einer leichten Rechtskurve im Bereich einer leichten Kuppe endet. Es findet sich vor dem Kurvenbereich eine beidseitige Beschilderung auf Tempo 50 durch Zeichen 274. Auf Seite 53 oben findet sich der weitere Straßenverlauf, der nach der genannten Kuppe und Rechtskurve wieder gerade, jedoch höhenmäßig versetzt läuft und in einigen hundert Metern in eine leichte Rechtskurve mündet, die auf dem oberen Bild Bl. 53 d.A. leicht zu sehen ist, auf dem unteren Bild Bl. 53 d.A. von Nahem. Am Tattage war die genannte Beschilderung deutlich sichtbar. Zwischen der Messstelle und der Beschilderung auf 50 km/h betrug die Strecke etwa 200 Meter, zwischen der Beschilderung von 50 km/h und der ersten Beschilderung von 70 km/h eine Strecke von 225 Metern. Gleichwohl befuhr die Betroffene die genannte Örtlichkeit mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h. Sie überschritt damit die am Tatort geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h. Gemessen wurde diese Geschwindigkeit mit dem Messgerät ESO ES3.0, welches am Tattage von dem Polizeibeamten S entsprechend den Vorschriften der Hersteller-Bedienungsanleitung eingesetzt wurde. Das Gerät war zur Tatzeit gültig geeicht. Das Messgerät zeigte eine Geschwindigkeit von 100 km/h an, so dass nach einem Toleranzabzug von 3 km/h sich die genannte Geschwindigkeit von 97 km/h ergibt.
Die Angeklagte war geständig. Sie erklärte, sie sei an der fraglichen Örtlichkeit gefahren. Sie sei mit dem Fahrzeug ihres Bruders unterwegs gewesen. Im Übrigen hat sich die Betroffene zur Tat nicht weiter eingelassen. Der Verteidiger hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des AG Lübben vom 16.03.2010 die fehlende ausreichende Dokumentation der Fotolinie gerügt. Insoweit hat das Gericht die fotografische Dokumentation der Fotolinie Bl. 28 d. A. in Augenschein genommen. Auf dem mittleren Bild Bl. 28 – auf das gem. § 267 I S. 3 StPO Bezug genommen wird – ist das Berliner Hütchen zu sehen, das die Fotolinie markiert.
Der Verteidiger meinte, es sei erforderlich, dass die Fotolinie durch zwei Lübecker Hütchen markiert werde. Dem ist jedoch zu widersprechen. Die Bedienungsanleitung des genannten Messgerätes sieht ausdrücklich nur zumindest eine Markierung der Linie z.B. durch ein Lübecker Hütchen vor. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Dokumentation der Fotolinie für die Frage der Richtigkeit der Messung, d.h. der Richtigkeit des Messergebnisses ohne Relevanz ist. Vielmehr ist die Dokumentation der Fotolinie nur notwendig für die richtige Zuordnung des Messergebnisses, und zwar dann, wenn mehrere Fahrzeuge unmittelbar hintereinander her fahren. Hier ist jedoch auf das Messfoto Bl. 1 d.A. unten zu verweisen (auch hierauf wird nach § 267 I S. 3 StPO Bezug genommen), auf dem sich gerade nur das von der Betroffenen geführte Fahrzeug erkennen lässt. Zuordnungsschwierigkeiten sind damit nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
Aus diesem Messfoto ergibt sich im Übrigen auch die von dem Messgerät gemessene Geschwindigkeit. Das Gericht hat nicht nur das Foto der Fotolinie und das Messfoto in Augenschein genommen, sondern auch das Datenfeld des Messfotos urkundsbeweislich verlesen. Hieraus ergab sich eine von dem Messgerät festgestellte Geschwindigkeit von 100 km/h, von der ein Sicherheitsabschlag von 3 km/h vorzunehmen war, so dass sich eine vorzuwerfende Geschwindigkeit von 97 km/h ergab.
Der Zeuge S hat im Übrigen für das Gericht nachvollziehbar bekundet, dass er das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgebaut und eingesetzt hat. Ergänzend hierzu hat das Gericht urkundsbeweislich das Messprotokoll des Einsatzes verlesen, aus dem sich keine Besonderheiten ergaben. Auch hat das Gericht den Eichschein für das Messgerät urkundsbeweislich verlesen, der eine Eichung vom 28.07.2011 ergab, die bis zum 31.12.2012 gültig ist. Der Eichschein wurde ausgestellt am 28.07.2011. Die ordnungsgemäße Beschilderung wie in den tatsächlichen Feststellungen benannt, die Straßenführung und auch die Abstände zwischen den Schildern bzw. den letzten Schildern und der Messstelle hat der Zeuge S ebenfalls nachvollziehbar und detailliert darlegen können. Ergänzend hat das Gericht hierzu die bereits in den tatsächlichen Feststellungen genannten Lichtbilder Bl. 52 und 53 d.A. in Augenschein genommen, die die Beschilderungssituation und die Straßenführung am Tatort und in der unmittelbaren Umgebung vor und hinter dem Tatort wiedergeben.
Dementsprechend war die Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung gem. § 41 II, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen.
Das Gericht hat hierfür mangels besonderer Umstände die Regelgeldbuße von 160,00 € entsprechend 11.3.7 Bußgeldkatalog festgesetzt. Den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen entsprechend, die lediglich ein monatliches Netto-Einkommen von 400,00 € hat, hat das Gericht eine Ratenzahlungsanordnung getroffen und monatliche Raten von 20,00 € bewilligt.
Ferner handelte es sich bei dem Geschwindigkeitsverstoß der Betroffenen um eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 25 I StVG, deren Vorliegen aufgrund des gegebenen Regelfahrverbotstatbestandes der Nr. 11.3.7 BKat indiziert war. Das Gericht war sich insoweit darüber bewusst, dass es unter Anwendung des § 4 IV Bußgeldkatalog-Verordnung unter Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot hätte absehen können. Diese Möglichkeit hat das Gericht jedoch angesichts der Schwere des vorliegenden Verstoßes verneint. Bei Gesamtbetrachtung der Beschilderung und der Tatörtlichkeit erschien angesichts der nahezu 100 %igen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Absehen vom Fahrverbot dem Gericht nicht für vertretbar. Die Betroffene hat hinsichtlich des Fahrverbotes Härten geltend gemacht. Sie hat dabei jedoch nicht geltend gemacht, dass sie in ihrem Ausbildungsbetrieb infolge eines Fahrverbotes mit einer Kündigung zu rechnen habe. Sie hat von ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung folgenden Inhaltes erhalten: „Wunschgemäß können wir Ihnen bestätigen, dass Sie seit dem 01.08.2010 bei uns eine Ausbildung zur Konditorin absolvieren. Ihre Arbeitszeiten beginnen grundsätzlich nachts, manchmal um 01:00 Uhr manchmal um 04:00 Uhr. Ihre Ausbildungsstätte ist in M. Bei der Urlaubsregelung müssen wir aus organisatorischen Gründen darauf bestehen, nicht länger als 2 Wochen am Stück Urlaub zu planen, damit alle anderen Auszubildenden ebenfalls in den Ferien ihren Urlaub nehmen können.“
Hierauf hat sich die Betroffene in ihrer Verteidigung bezogen und geltend gemacht, dass sie Urlaub nur in Schulferien nehmen könne und sich dann mit anderen Konditorlehrlingen absprechen müsse. Bei der Firma X gebe es sechs Lehrlinge, und zwar jeweils zwei in jedem Lehrjahr. Insoweit sei eine Urlaubsabsprache notwendig. Sie selbst habe 28 Tage Urlaub bei einer 6-Tage-Woche. Die Fahrstrecke von ihrem Wohnort O bis zu ihrer Ausbildungsstätte schätze sie auf etwa 15 Kilometer. Sie wisse ohne Auto nicht zu ihrer Ausbildungsstätte zu kommen. Das Gericht hat hierzu in der Sitzung eine Recherche im Internet in Gegenwart der Betroffenen und ihres Verteidigers angestellt und die Ergebnisse der Internet-Recherche urkundsbeweislich verlesen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass der örtliche Verkehrsbetrieb RVM in unmittelbarer Nähe der Heimatanschrift der Betroffenen einen Bürgerbus zur Verfügung stellt, der auch nachts fährt, und zwar jeweils auch zu den Zeiten, zu denen die Betroffene zur Arbeit fahren müsste. Dieser Bürgerbus fährt bis zum Rathaus O. In einer zweiten Recherche hat das Gericht dann wiederum die Verbindung von O Rathaus bis nach M Innenstadt abgefragt und das Ergebnis wiederum urkundsbeweislich verlesen. Auch hierbei ergab sich, dass nachts Busverbindungen zwischen O und M durchgehend vorhanden sind. Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel des Nachts verursachten Unbequemlichkeiten sind jedoch hinzunehmen als typische und sogar gewollte Folgen eines Fahrverbotes, welches bekanntlich dazu gedacht ist, erzieherisch auf Verkehrsteilnehmer einzuwirken. Diese Unbequemlichkeiten sind jedoch nicht derart schwerwiegend, dass sie Härten wären, die zu einem Absehen vom Fahrverbot auch nur ansatzweise Anlass geben könnten. Dies gilt umso mehr, als die Betroffene durch Gewährung der vier-Monats-Abgabe-Frist des § 25 II a StVG die Möglichkeit hat, das Fahrverbot so zu legen, dass sie dieses zumindest bereits zwei Wochen in Schulferien verbüßen kann und sich dementsprechend nur zwei Wochen auf öffentliche Verkehrsmittel einlassen muss. Dem Gericht scheint dies nicht unverhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.