Scheidung: Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Nichtvaterschaft (§ 27 VersAusglG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Scheidung; die Antragsgegnerin stimmte zu. Streitpunkt war der Versorgungsausgleich, insbesondere ob wegen besonderer Umstände von der Halbteilung abzuweichen ist. Das Gericht schied die Ehe und nahm den Versorgungsausgleich teils intern vor, schloss aber ein privates Anrecht vollständig und ein Rentenanrecht teilweise nach § 27 VersAusglG aus. Begründet wurde dies mit grober Unbilligkeit, weil das in der Ehe geborene Kind nicht vom Ehemann abstammt und die Ehefrau eine nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegende Ursache nicht beweisen konnte; zugleich wurden die Gesamtumstände (fehlende Vermögensbildung, geringe Erwerbschancen, fortbestehende Beziehung zum Kind) ausgleichend berücksichtigt.
Ausgang: Ehe geschieden; Versorgungsausgleich intern geteilt und hinsichtlich einzelner Anrechte nach § 27 VersAusglG teilweise ausgeschlossen; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe ist bei gescheitertem Zusammenleben nach §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB zu scheiden, wenn die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen.
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig zu teilen; die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG (Monatsanfang der Eheschließung bis Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags).
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG setzt voraus, dass die Durchführung der Halbteilung unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls grob unbillig wäre.
Die Feststellung, dass ein in der Ehe geborenes Kind nicht vom Ehemann abstammt, kann bei der Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG ein erhebliches Gewicht haben, wenn eine alternative, nicht in der Verantwortlichkeit der Ehefrau liegende Ursache der fehlenden Vaterschaft nicht bewiesen werden kann.
Auch bei Vorliegen eines grob unbilligen Ergebnisses kann eine vollständige Versagung des Versorgungsausgleichs ausscheiden, wenn die wirtschaftliche Situation der Ehegatten (insbesondere fehlende Vermögensbildung und geringe künftige Versorgungsmöglichkeiten) sowie die tatsächlichen Familienbeziehungen eine nur begrenzte Korrektur der Halbteilung nahelegen.
Tenor
1.
Die am XXXXX vor dem Standesamt XXXX unter der Heiratsregisternummer XXXXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der XXXX (Vers. Nr. XXX) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXX bei der XXXX, bezogen auf den XXXX, übertragen. Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts nicht statt.
Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der XXX (Vers.-Nr. XXXX) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XXXX (Vers. Nr. XXXX) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,5937 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXXX bei der XXXX, bezogen auf den XXXX , übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XXXX (Vers. Nr. XXXX) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 72,63 Euro , bezogen auf den XXXX, übertragen.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Rechtskräftig seit dem 12.05.2015 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.03.2015
Gründe
Ehescheidung
Die Ehegatten heirateten am XXXX.
Sie leben seit dem XXXX getrennt.
Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem XXXX getrennt.
Der Antragsteller beantragt, die am XXXX geschlossene Ehe zu scheiden.
Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist begründet.
Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: XXXX
Ende der Ehezeit: XXXX
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der XXXX hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 58,4755 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 29,2378 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 188.274,44 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
2. Bei der XXX hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.149,90 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.074,95 Euro zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der XXXX hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,1874 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5937 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 16.701,92 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
4. Bei der XXXX hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 145,26 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 72,63 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragsteller
Die XXXXXX, Kapitalwert: 188.274,44 Euro
Ausgleichswert: 29,2378 Entgeltpunkte
Die XXXXXX
Ausgleichswert (Kapital): 1.074,95 Euro
Antragsgegnerin
Die XXXXXX, Kapitalwert: 16.701,92 Euro
Ausgleichswert: 2,5937 Entgeltpunkte
Die XXXXXX
Ausgleichswert (Kapital): 72,63 Euro
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 172.574,84 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der XXXX wäre regulär nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 29,2378 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der XXXX wäre regulär nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.074,95 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin XXXX ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,5937 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der XXXX ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 72,63 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich Anwartschaften 1. und 2.:
Hinsichtlich des Anrechts zu 2. war der Versorgungsausgleich gänzlich auszuschließen und hinsichtlich des Anrechts zu 1. zu beschränken. Die Beschränkung bzw. der Ausschluss insoweit beruhen auf § 27 Versorgungsausgleichsgesetz. Hiernach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise dann nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von einer Halbteilung abzuweichen. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da nach Einholung zweier Gutachten festgestellt werden kann, dass das ehelich geborene Kind der beiden Eheleute nicht vom Ehemann abstammt. Das Gericht hat hierzu ein Gutachten des ProfessorXXXX in XXXX eingeholt, der feststellen konnte, dass die Ehefrau die Mutter des am XXXX geborenen XXXX ist, der Ehemann allerdings nicht der Vater. Das Gericht hat weiterhin durch Gutachten des Sachverständigen XXXX feststellen können, dass eine Empfängnis des Kindes für die Ehefrau durchaus auf natürlichem Wege möglich war, obwohl die Parteien in der Zeit vor Geburt des Kindes aufgrund eines nicht erfüllten Kinderwunsches ärztliche Hilfe aufgesucht hatten und eine künstliche Befruchtung mehrfach versucht hatten. Arztunterlagen aus dieser Zeit sind nicht mehr vorhanden. Ebenso haben die Parteien keine unmittelbaren Zeugen aus der Arztpraxis benennen können, die Vorgänge über die damalige künstliche Befruchtung hätten aufklären können. Die Ehefrau hat hierzu erklärt, dass der XXXX im Rahmen dieser künstlichen Befruchtung gezeugt worden sei. Unstreitig war es damals so, dass der Ehemann im Rahmen der künstlichen Befruchtung zunächst sein Sperma abgeben musste, dieses dann aufbereitet und der Ehefrau eingespritzt wurde. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Ehemannes ist angesichts der Stellungnahme des Sachverständigen XXXX zumindest von einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und ein Spritzen auszugehen. Die Ehefrau macht geltend, dass sie nicht mit anderen Personen geschlechtlich verkehrt habe. Es müsse eine Vertauschung des Spermas des Ehemannes gegeben haben. Anders könne sie sich nicht erklären, dass nicht der Vater des XXXX ist. Der Ehemann dagegen macht geltend, die Ehefrau müsse damals „fremdgegangen“ sein. Was tatsächliche Ursache der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes war, ließ sich damit nicht mehr aufklären. Zwischen den Parteien ist darüber hinaus streitig, wann letztmalig eine künstliche Befruchtung stattgefunden haben soll. Der Ehemann behauptet, der letzte Befruchtungsversuch sei etwa ein Jahr vor der Geburt des XXXX gewesen, also im XXXX . Die Ehefrau behauptet, die Befruchtungsversuche hätten auch noch in der Zeit danach stattgefunden, nämlich auch in der Empfängniszeit. Es ist damit seitens der Ehefrau nicht bewiesen worden, dass eine nicht in ihrem Verschuldensbereich zu findende andere Ursache für die Zeugung des Kindes XXXX als die eines regulären Geschlechtsverkehrs in Betracht kam. Die Vertauschung des Spermas bleibt lediglich eine vage Möglichkeit – falls (wie ebenfalls nicht bewiesen werden konnte) eine künstliche Befruchtung überhaupt noch in der Empfängniszeit stattgefunden hat.
Bei der umfassenden Würdigung aller Umstände der Eheleute ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass die Eheleute nach ihrer Heirat etwa fünf Jahre kinderlos waren und der Ehemann die restliche Ehezeit fälschlicherweise davon ausging, der XXXX sei sein Sohn. Die Ehefrau hatte ihre Berufstätigkeit unstreitig mit der Geburt des Kindes aufgegeben und danach auch nicht wieder aufgenommen. Sie hat danach nur geringfügig beschäftigt gearbeitet.
Dementsprechend war für den Versorgungsausgleich festzustellen, dass nur 15 % des Ehezeitanteils der gesetzlichen Versorgungsanwartschaften auf die Ehezeit vor der Kindesgeburt entfallen.
Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass 85 % des Versorgungsausgleichs auszuschließen sind. Vielmehr hat das Gericht nur die im Verhältnis zu den anderen Anwartschaften geringen privaten Anwartschaften des Ehemannes ausgenommen und eine Kürzung im Rahmen der gesetzlichen Anwartschaften um etwa ein Drittel durchgeführt. Das Gericht musste nämlich berücksichtigen, dass die Eheleute keine wesentlichen Vermögenswerte innerhalb der Ehe geschaffen haben. Zudem hat die Ehefrau auch keine wesentlichen Chancen mehr, nach der Ehe größere Anwartschaften aufzubauen. Es war ferner zu berücksichtigen, dass das Verhältnis des Ehemannes zu dem XXXX offensichtlich nicht gelitten hat. Der Ehemann hat vielmehr erklärt, dass zwischen ihnen ein gutes Verhältnis bestehe. Man besuche sich gegenseitig und habe auch deutlich mehr Kontakt, als die Mutter zu dem XXX. Letztlich hat das Gericht auch feststellen können, dass die Parteien zu der Zeit der künstlichen Befruchtung erwogen haben, ein Kind zu adoptieren. Das Gericht konnte also insbesondere nicht feststellen, dass der Ehemann durch das aus seiner Sicht „ihm untergeschobene“ Kind solch erhebliche Nachteile hat in Kauf nehmen müssen, dass sie einen vollständigen oder auch nur einen überwiegenden Ausschluss des Versorgungsausgleichs nahe legen würden.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdinghausen, Seppenrader Str. 3, 59348 Lüdinghausen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdinghausen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
XXXX