Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG
KI-Zusammenfassung
Der im Unterhaltsverfahren beigeordnete Vertreter erhob Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und forderte Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG. Das Gericht stellte fest, dass im einzigen Verhandlungstermin keine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattfand und der nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner nicht postulationsfähig war. Daher entstand keine Terminsgebühr; die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung mit dem Anspruch auf Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG entsteht nur, wenn im Verhandlungstermin eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat.
Erklärungen eines nicht anwaltlich vertretenen und damit nicht postulationsfähigen Beteiligten begründen für sich allein nicht die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG.
Kann aus dem Sitzungsprotokoll eindeutig geschlossen werden, dass der Vertreter lediglich den schriftlichen Antrag gestellt hat und keine inhaltliche Erörterung erfolgte, ist statt der Terminsgebühr die entsprechende Gebühr nach Nr. 3105 VVRVG anzusetzen.
Die fehlende Postulationsfähigkeit nach § 114 FamFG schränkt die Relevanz mündlicher Erklärungen des nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten im Kostenfestsetzungsverfahren ein.
Leitsatz
Ergibt sich aus dem Protokoll in einem Unterhaltsverfahren eindeutig, dass keine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat, sondern der nicht anwaltlich vertretene und somit nicht postulationsfähige Antragsgegner im Wesentlichen lediglich erklärt hat, er wisse, dass er Unterhalt zahlen müsse und werde deshalb seine Arbeitsstelle wechseln, so entsteht hierdurch nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG.
Tenor
wird die Erinnerung des Antragstellerin-Vertreters zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Parteien führten einen Unterhaltsrechtsstreit, der am 26.10.2012 in dem einzigen Verhandlungstermin der Sache durch Versäumnisbeschluss ein Ende fand, da der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten war. Dem Versäumnisbeschluss lag am 26.10.2012 folgender Verhandlungsgang zugrunde:
„Der Antragsteller-Vertreter stellte den Antrag aus seiner Antragsschrift vom 27.08.2012, Bl. 2 d. A.
Der Antragsgegner erklärte, ihm sei klar, dass er Kindesunterhalt zahlen müsse. Er werde seinen Arbeitgeber wechseln, damit er woanders mehr verdienen könne. Er habe dies bereits mit seinem Arbeitgeber besprochen.
Der Antragsteller-Vertreter beantragte sodann den Erlass eines seinen Anträgen entsprechenden Versäumnisbeschlusses."
Sodann wurde antragsgemäß durch Verlesen der Versäumnisbeschluss erlassen.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Antragsteller-Vertreter und Erinnerungsführer beantragt u.a. „1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VVRVG“ in Höhe von 270,00 Euro festzusetzen. Der zuständige Rechtspfleger hat jedoch stattdesssen nur 169,00 Euro nach Nr. 3105 VVRVG festgesetzt. Gegen diesen Beschluss vom 22.11.2012 richtet sich die Erinnerung des Antragstellerin-Vertreters, mit der dieser vorträgt:
„Zwar war der Antragsgegner im Termin nicht anwaltlich vertreten, es wurde aber nicht lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, sondern es fanden im Termin zuvor Erörterungen statt. Demzufolge sind Erklärungen des Antragsgegners protokolliert. Damit ist nicht eine Gebühr nach Nr. 3105 VVRVG, sondern eine zur Festsetzung beantragte Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG entstanden.“
Das Gericht hat den Bezirksrevisor angehört.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG
liegen nicht vor. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2012, ergibt sich eindeutig, dass weder eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch eine Erörterung zwischen dem Gericht und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin stattfand. Hierfür gab es aufgrund der späteren antragsgemäßen Verurteilung wohl auch keinen Grund. Der Verfahrensbevollmächtigte hat im Termin – ausgehend von dem Inhalt des Protokolls - nur den Antrag aus der Antragsschrift gestellt und nicht mehr. Der Antragsgegner gab in diesem Termin zwar eine Erklärung ab, diese hatte aber mangels Vorliegen einer Postulationsfähigkeit (vgl. § 114 FamFG) für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Dementsprechend konnte keine Terminsgebühr entstehen.
| Lüdinghausen, 05.03.2013 Amtsgericht |