Zahlungsantrag wegen Ausgleichszahlung mangels Schiedsgutachtens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangt eine Ausgleichszahlung aus einer ehevertraglichen Vereinbarung über den Verkauf eines Grundstücks. Kernfrage ist, ob eine Zahlung ohne zuvor eingeholtes vertraglich vorgesehenes Gutachten verlangt werden kann. Das Gericht weist den Zahlungsantrag ab, weil die Parteien eine verbindliche Gutachteneinholung vereinbart haben, die zur Fälligkeit und Berechenbarkeit der Forderung vorausgesetzt ist. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Zahlungsantrag des Antragstellers wegen Ausgleichszahlung mangels vorliegendem vertraglich vorgesehenem Gutachten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Schiedsgutachterregelung, die Fälligkeit und Berechenbarkeit einer Zahlungsverpflichtung bestimmt, macht die Einholung des Gutachtens zur Voraussetzung für eine durchsetzbare Zahlungsforderung.
Ein Zahlungsantrag ist unbegründet, wenn die vertraglich vorgesehene Bestimmung des Wertes durch ein verbindliches Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurde.
Die Parteien sind an eine im Vertrag geregelte Bindung an das (IHK‑bestimmte) Gutachtenverfahren gebunden, sodass das Gericht die Forderung nicht vor Durchführung dieses Verfahrens festsetzen kann.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn ihr Zahlungsantrag als unbegründet abgewiesen wird.
Leitsatz
Haben die Eheleute für den Fall der späteren Veräußerung eines Vermögensgegenstandes nach Ehezeitende eine Abrede zur Einholung eines Gutachtens zum Wert des Vermögensgegenstandes getroffen mit dem Ziel, die Fälligkeit und Berechenbarkeit einer sich aus der Veräußerung ergebenden Forderung erst herbeizuführen, so ist ein Zahlungsantrag ohne vorherige Gutachteneinholung unbegründet.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 19.07.2011 rechtskräftig geschieden, nachdem die Eheleute seit 2008 getrennt gelebt hatten. Vor dem Notar X haben die Parteien am 19.03.2009 in Y unter UR-Nr. XXXXXX einen Vertrag geschlossen, hinsichtlich eines Grundstücks in A. Wegen des genauen Inhaltes des Vertrages wird auf den Vertragstext, Bl. 5 ff d. A., Bezug genommen. In dem Vertrag haben die Parteien vor allem eine Regelung zur Entschädigung des Antragstellers getroffen für den Fall der Veräußerung des Grundstücks durch die Antragsgegnerin. Hierbei heißt es unter anderem:
„Anstatt des Verkaufserlöses ist hier der zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags einschlägige Verkehrswert des Grundbesitzes anzusetzen. Sollten sich die Vertragsbeteiligten nicht über die Höhe des Verkehrswertes zum maßgeblichen Zeitpunkt einigen, so soll hierüber ein vom zuständigen Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu bestimmender vereidigter Sachverständiger verbindlich für alle Vertragsbeteiligten entscheiden.“
Ein entsprechendes Gutachten ist bislang nicht eingeholt worden. Ob ein Verfahren anhängig bzw. rechtshängig ist zwischen den Parteien, dass die Gutachteneinholung zum Gegenstand hat, ist streitig.
Der Antragsteller ist der Ansicht, er könne aufgrund eines anzunehmenden Verkehrswertes von 220.000,00 € einen Ausgleich von 11.513,63 € verlangen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 11.513,63 €
nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu
zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie habe das Hausgrundstück für 190.000,00 € veräußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen und auf die Erörterungen in dem heutigen Verhandlungstermin Bezug genommen.
Der Antrag ist zur Zeit unbegründet.
Die Parteien haben bislang nicht den Verkehrswert entsprechend ihrer vertraglichen Vereinbarung bestimmen lassen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine Schiedsgutachtervereinbarung, die letztlich Fälligkeit und Berechenbarkeit der Forderung betrifft.
Dementsprechend war der Antrag des Antragstellers mit entsprechender Kostenfolge zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung: