Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit: kurze Fahrtunterbrechung bricht Einheitstat nicht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt, nachdem er mit 1,15 ‰ Alkohol zwei Fahrtabschnitte mit einer kurzen Unterbrechung von etwa 5–10 Minuten zurückgelegt hatte. Zentrale Frage war, ob die Unterbrechung die Tat in mehrere Taten aufteilt. Das Gericht bejahte die Einheitlichkeit der Trunkenheitsfahrt, verurteilte zu Geldstrafe und entzogenem Führerschein (§§ 316, 69, 69a StGB). Die Unterbrechung änderte nichts, wenn von Anfang an die Fortsetzung beabsichtigt war.
Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt; Geldstrafe verhängt, Fahrerlaubnis entzogen und Führerschein eingezogen
Abstrakte Rechtssätze
Eine kurze Fahrtunterbrechung von etwa 5 bis 10 Minuten unterbricht eine einheitliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB nicht, wenn der Täter von Anfang an beabsichtigte, die Fahrt nach der Unterbrechung fortzusetzen.
Auch das Verlassen des Fahrzeugs während einer solchen kurzen Unterbrechung verändert nicht den einheitlichen Tatbestand der Trunkenheitsfahrt.
Kurzzeitige Halte- oder Zwischenstopps führen nicht automatisch zur Annahme mehrerer selbständiger Taten; der Sachverhalt ist als ein Dauerdelikt zu beurteilen, sofern die innere Tatplanung fortbesteht.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Anordnung einer Sperrfrist nach § 69a StGB sind gerechtfertigt, wenn der Täter sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt tat- und schuldangemessen; die Höhe der Tagessätze richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.
Leitsatz
Eine kurze Fahrtunterbrechung von 5 bis 10 Minuten unterbricht eine einheitliche Trunkenheitsfahrt jedenfalls nicht, wenn der Täter von Anfang an vorhatte, nach der Unterbrechung seine Fahrt zu Ende zu führen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sein Fahrzeug während der Fahrtunterbrechung verlässt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 3 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69 a StGB.
Gründe
( abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO )
Der Angeklagte befuhr mit einer BAK von 1,15 Promille am 29.10.2006 mit seinem PKW Opel Corsa zunächst gegen 4.30 Uhr die T-Straße in M, wo er wegen unsicherer Fahrweise der Polizei auffiel, jedoch noch unerkannt entkommen konnte, da er in eine Nebenstraße einbog, um zunächst seine Freundin nach Hause zu bringen. Nach diesem kurzen Halt von etwa 5 bis 10 Minuten, bei dem der Angeklagte auch sein Auto verlassen hatte, bestieg er wieder - wie er von Anfang an vorhatte - sein Fahrzeug und wurde gegen 4.45 Uhr auf seinem Nachhauseweg auf der M-Straße von der Polizei angehalten. Die nachfolgend entnommene Blutprobe – seit Trinkende waren noch keine zwei Stunden vergangen - ergab den o.g. BAK-Wert.
Der geständige Angeklagte war somit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB, zu verurteilen. Die beiden von einem kurzen Halt unterbrochenen Fahrten stellten nämlich trotz der Unterbrechung noch eine Trunkenheitsfahrt im Rechtssinne dar. Insoweit ist nämlich anerkannt, dass kurze Fahrtunterbrechungen das Dauerdelikt Trunkenheitsfahrt nicht unterbrechen und in mehrere Taten teilen (BayObLG NStZ 1987, 114 bei Janiszewski; hierzu ausführlich: Hentschel, Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 333). Obwohl die Staatsanwaltschaft zwei selbständige Taten der Trunkenheitsfahrt wegen der beiden Fahrtabschnitte angeklagt hat, bedurfte es nach Ansicht des Gerichtes keines Teilfreispruchs, da der gesamte angeklagte Sachverhalt auch mittels Verurteilung erledigt wurde und daher kein Raum für einen Teilfreispruch verblieb.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen in Höhe von jeweils 40 Euro.
Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.
Der Angeklagte hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen war. Die im Tenor bezeichnete Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 465 StPO.