Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr; Anrechnung ausländischer Führerscheinbeschlagnahme auf §69a StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt und zu 35 Tagessätzen à 10 € verurteilt. Er hatte nach Alkoholkonsum in den Niederlanden dortige polizeiliche Maßnahmen und Beschlagnahme seines Führerscheins erfahren. Entscheidend war, dass die im Ausland erfolgte Beschlagnahmezeit bei der Sperrfrist nach § 69a StGB berücksichtigt werden kann. Gerichtlich erfolgte zudem der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von sechs Monaten.
Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlicher Trunkenheit verurteilt; Fahrerlaubnis entzogen und Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Sperrfrist nach § 69a StGB kann die Zeit berücksichtigt werden, in der der Betroffene aufgrund einer im Ausland erfolgten Beschlagnahme seinen Führerschein nicht führen konnte.
Vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) liegt vor, wenn zumindest bedingter Vorsatz aus dem Alkoholkonsum und dem Bewusstsein der polizeilichen Kontrolle bzw. eines Testergebnisses folgt.
Nachtrunk ist bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu berücksichtigen, soweit er das Ergebnis beeinflusst und eine Bereinigung des Werts erforderlich macht.
Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist anzuordnen, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt und der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt.
Die Höhe des Tagessatzes bei Geldstrafen ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen.
Leitsatz
Wird die Fahrerlaubnis des Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland (hier: Niederlande) „beschlagnahmt“ und fährt er daraufhin auußer bei der Rückfahrt am Tattage in Deutschland kein Fahrzeug mehr, so kann diese Zeit bei der Berechnung der Sperrfrist des § 69a StGB berücksichtigt werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein G wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 6 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, 69, 69 a StGB.
Gründe
( abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO )
Der nicht weiter strafrechtlich vorbelastete Angeklagte besuchte am Nachmittag des 10.4.2006 mit seinem PKW die Niederlande und konsumierte dort Alkohol (Bier) in unbekannter Menge. Als er die Heimfahrt nach Deutschland antreten wollte, kontrollierte ihn die niederländische Polizei, führte einen Alkotest mit unbekanntem Ergebnis durch und beschlagnahmte den G des Angeklagten. G ist bis heute nicht an den Angeklagten zurückgelangt. Nach einiger Wartezeit in den Niederlanden trat der Angeklagte wohl etwa gegen 21 Uhr die Rückfahrt nach Deutschland an. Er konnte dies mit seinem PKW tun, da ihm die Polizei seinen Fahrzeugschlüssel belassen hatte. Kurz nach 22 Uhr erreichte der Angeklagte so trotz zu dieser Zeit zumindest wirkender 1,13 % seine Wohnung in T, wo er später von der örtlichen Polizei angetroffen werden konnte. Diese hatte durch die niederländische Polizei Nachricht von einer möglichen Trunkenheitsfahrt erhalten. In den etwa 45 Minuten zwischen Fahrtende (Erreichen seiner Wohnung) und Eintreffen der Polizei trank der Angeklagte noch ein Glas Vodka, so dass die später entnommene Blutprobe eine um diesen Nachtrunk zu bereinigende BAK von 1,66 Promille aufwies.
Der Angeklagte war umfassend geständig. Er hat für sich zwar in Anspruch genommen, sich bei Antritt der Fahrt in den Niederlanden wieder fahrtüchtig gefühlt und daher nur fahrlässig gehandelt zu haben, doch hat das Gericht einen zumindest bedingten Vorsatz angenommen. Dieser war aus dem zur Tatzeit sicher vorhandenen X des Angeklagten hinsichtlich des genossenen Alkohols einerseits und der Polizeikontrolle bzw. dem Alkotestergebnis andererseits zu entnehmen.
Er war dementsprechend gem. § 316 Abs. 1 StGB wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen in Höhe von jeweils 10 Euro.
Die Höhe eines jeden Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des sich in der Ausbildung befindenden Angeklagten.
Er hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein G einzuziehen war. Es lag nämlich ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 vor. Die Sperrfrist von noch sechs Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Gericht ist hier unterhalb des hier üblichen "Ersttätersatzes" von 10 Monaten geblieben, weil der Angeklagte glaubhaft erklärt hat, er habe bereits in den letzten Monaten aufgrund Gsbeschlagnahme in den Niederlanden kein Kraftfahrzeug mehr geführt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 465 StPO.