Aufhebung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach §111a StPO wegen Zustellhemmnis
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO, nachdem eine Trunkenheitsfahrt mit 1,92 ‰ festgestellt und ein Strafbefehl erlassen worden war. Der Strafbefehl konnte trotz bekannter Wohnanschrift im EU-Ausland nicht zugestellt werden. Da nicht absehbar ist, wann Rechtskraft eintreten wird und über zwei Jahre seit der Tat vergangen sind, hob das Gericht die vorläufige Entziehung auf, weil die Regelvermutung des §69 Abs.2 Nr.2 StGB durchbrochen ist.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO stattgegeben; Entziehung aufgehoben wegen nicht absehbarer Zustellung des Strafbefehls und Durchbrechung der Regelvermutung
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO kann aufgehoben werden, wenn trotz Erlass eines Strafbefehls dessen Zustellung nicht erfolgt und nicht absehbar ist, wann Rechtskraft eintreten wird.
Die Regelvermutung des §69 Abs.2 Nr.2 StGB, die eine andauernde Ungeeignetheit nach einer Trunkenheitsfahrt annimmt, kann durch Zeitablauf und fehlende Anhaltspunkte für fortdauernde Ungeeignetheit durchbrochen werden.
Die Aufhebung der vorläufigen Entziehung kommt in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Unzustellbarkeit des Strafbefehls im Verantwortungsbereich des Beschuldigten liegt.
Die vorläufige Maßnahme ist aufrechtzuerhalten nur solange die Gefahr fortbesteht, dass bei Rechtskraft des Strafbefehls eine andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen zu bejahen wäre.
Leitsatz
§§ 111a StPO, 69, 69a StGB
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der in dem Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird.
Tenor
wird der Beschluss über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111 a StPO vom 24.06.2004 aufgehoben.
Gründe
Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, am 24.05.2004 in T eine vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr begangen zu haben, indem er an diesem Tage gegen 10.50 Uhr trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,92 o/oo auf der BAB 1 in Fahrtrichtung C mit einem Sattelzug der N2 S als Fahrzeugführer unterwegs war. Noch am Tattage wurde der Führerschein des Angeschuldigten sichergestellt. Ein Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO erging am 24.06.2004. In der Folgezeit hat die Staatsanwaltschaft N einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. Dieser Strafbefehl ist am 09.08.2004 erlassen worden, konnte jedoch bislang trotz zahlreicher Zustellungsversuche unter der Wohnanschrift des Angeschuldigten in F nicht zugestellt werden. Eine öffentliche Zustellung kam nicht in Betracht, weil die Anschrift des Angeschuldigten tatsächlich bekannt war.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 04.09.2006 war nunmehr die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben, da nicht absehbar ist, wann es zu einer Rechtskraft des Strafbefehls kommen wird und auch nicht positiv festgestellt werden kann, dass die fehlende Möglichkeit einer Zustellung im Verantwortungsbereich des Angeschuldigten liegt. Vielmehr kann gerade nicht festgestellt werden, warum eine Zustellung nicht stattfinden konnte. Da seit der Tat mittlerweile deutlich über zwei Jahre vergangen sind und dementsprechend bei normaler Verfahrensführung eine Sperrfrist nach § 69 a StGB bereits abgelaufen wäre, kann angesichts der Gesamtumstände nicht mehr davon ausgegangen werden, dass zur Zeit der derzeit noch nicht absehbaren Zustellung des Strafbefehls noch eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sein wird. Insoweit ist die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB durchbrochen.