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Amtsgericht Lüdinghausen·13 F 181/17·27.06.2018

Auskunftsanspruch zur Vaterschaftsfeststellung bei Unzumutbarkeit wegen psychischer Belastung

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Rahmen eines Stufenantrags von der Kindesmutter Auskunft über Name und Geburtsdatum des gemeinsamen Kindes, um die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Das Gericht prüfte einen aus Treu und Glauben hergeleiteten familienrechtlichen Auskunftsanspruch und nahm eine umfassende Interessenabwägung vor. Trotz berechtigten Interesses und einfacher Auskunftsmöglichkeit wurde der Anspruch derzeit verneint, weil der Mutter erhebliche psychische Beeinträchtigungen drohten und eine spätere Kontaktaufnahme/Umgangsbemühung des Antragstellers als Folge der Auskunft nahelag. Der Auskunftsantrag wurde daher zurückgewiesen; eine Kostenentscheidung blieb der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Auskunftsantrag zur Erlangung der Kinddaten wegen derzeitiger Unzumutbarkeit für die Kindesmutter abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsanspruch eines biologischen Vaters gegen die Kindesmutter zur Vorbereitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens kann aus Treu und Glauben im familienrechtlichen Sonderrechtsverhältnis hergeleitet werden.

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Voraussetzung eines solchen Auskunftsanspruchs sind ein berechtigtes Interesse des Auskunftsbegehrenden, die leichte Erfüllbarkeit durch den Verpflichteten und die Angemessenheit der Auskunftserteilung nach umfassender Abwägung aller betroffenen Interessen.

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Die Auskunft ist nicht angemessen, wenn der auskunftsverpflichteten Person infolge der mit der Auskunft verbundenen Auseinandersetzung erhebliche psychische Beeinträchtigungen drohen, die die Erteilung derzeit unzumutbar machen.

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Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es maßgeblich auf die Schwere der drohenden psychischen Folgen an; die abschließende Klärung der Ursachen der Belastung (etwa behauptete Sexualdelikte) ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

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Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftserteilung typischerweise die Fortführung des Abstammungsverfahrens und als absehbare Folge Umgangs- bzw. Kontaktbemühungen nach sich ziehen kann.

Relevante Normen
§ 1686a BGB§ Art. 6 GG

Tenor

Der Antrag auf Auskunftserteilung wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

2

Der Antragsteller betreibt die Vaterschaftsfeststellung für ein Kind, welches er – unstreitig – mit der Antragsgegnerin gezeugt hat. Auf der ersten Stufe seines Stufenantrags möchte er Auskunft über dessen persönliche Daten, um sodann den Feststellungsantrag konkretisieren zu können.

3

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Während der Dauer des von ihm eingeleiteten Asylverfahrens verfügt er über eine Aufenthaltsgestattung.

4

Die Beteiligten lernten sich im Jahr 2016 in Berlin kennen, wo die Antragsgegnerin in einem Supermarkt arbeitete. Sie waren von September 2016 bis Dezember 2016 liiert. Im Rahmen dieser Beziehung wurde die Antragsgegnerin schwanger, der Antragsteller war ihr erster und einziger Geschlechtspartner. Ende des Jahres 2016 während der Schwangerschaft erfolgte die Trennung, bei der die Antragsgegnerin von Berlin wieder in den hiesigen Gerichtsbezirk zurückzog. Die Antragsgegnerin hat mittlerweile das Kind zur Welt gebracht, dem Antragsteller dessen persönliche Daten aber nicht mitgeteilt.

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Unmittelbar vor dem hier anstehenden Anhörungstermin hat die Antragsgegnerin Strafanzeige gegen den Antragsteller u.a. wegen Vergewaltigung gestellt.

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Der Antragsteller behauptet, dass die Beteiligten eine harmonische Beziehung gehabt hätten, für ihn sei das Ende der Beziehung überraschend gekommen. Er behauptet, dass er das Kind kennenlernen und Verantwortung für dieses übernehmen wolle. Er sei Muslim aber kein Islamist und habe Respekt vor Frauen.

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Er behauptet, dass auch nach der Feststellung der Schwangerschaft die Beteiligten liebevollen Austausch über Smartphone gehabt hätten und die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben habe, dass sie sich in der Beziehung unwohl fühle. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Chat aus November 2016 (Bl. 101ff. d.A.) Bezug genommen.

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Er beantragt auf der ersten Stufe des Stufenantrags zunächst,

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der Kindesmutter aufzugeben, Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie das Geburtsdatum ihres im August 2017 geborenen Kindes mitzuteilen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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              den Antrag zurückzuweisen.

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Sie ist der Meinung, dass ihr eine Auskunftserteilung unzumutbar sei.

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Sie behauptet, dass der Antragsteller ihr gegenüber körperlich und sexuell übergriffig geworden sei. So habe er sein Sperma für sie überraschend und grob mit der Hand in ihre Scheide eingeführt. Einmal sei es auch zu einer Vergewaltigung gekommen. Sie habe zudem den Verdacht, dass er an einem benutzten Kondom manipuliert habe, da er dieses auffällig lange in der Hand gehabt habe. Auch vermute sie, dass er ihr KO-Tropfen gegeben habe, da sie in der gesamten Zeit der Beziehung unter unerklärlichen Symptome, insbes. Mattigkeit und Kopfschmerzen, gelitten habe, die sogar einen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätte, für die jedoch keine organische Ursache gefunden worden sei.

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Der Antragsteller habe sie während der Beziehung eingesperrt und sie so fest an den Armen gehalten, dass sie blaue Flecken bekommen habe.

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Er habe ihr zunächst Lügen über seine Identität erzählt und ihr, nachdem er nach der Trennung den Kontakt wieder aufgenommen habe, zunächst verstörende Nachrichten auf ihr Handy geschickt. Hinsichtlich dieser wird auf den ausgedruckten Chat (Bl. 40 – 76 d.A.) Bezug genommen.

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Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei durch die Erfahrungen erheblich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt. Noch heute könne sie über die Beziehung und die erlittenen sexuellen Übergriffe kaum sprechen, der Gedanke an eine Kontaktaufnahme durch den Antragsgegner mache ihr Angst und löse physiologische Reaktionen aus. Sie leide unter Flashbacks, Albträumen, Konzentrationsproblemen, körperlicher Anspannung und Ängsten, v.a. vor Gewalt des Antragstellers gegenüber ihrem Kind. Sie befinde sich deshalb in Beratung. Auf den Bericht der Beratungsstelle vom 14.05.2017 (Bl. 90 d.A.) wird Bezug genommen.

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Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dass der Antragsteller über die Vaterschaftsfeststellung und eine anschließende Kontaktaufnahme zu dem gemeinsamen Kind insbesondere seinen aufenthaltsrechtlichen Status verbessern wolle.

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II.

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Der zulässige Auskunftsantrag ist jedenfalls derzeit unbegründet.

20

1.

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Eine Anspruchsgrundlage findet sich unter dem Aspekt von Treu und Glauben im Rahmen des familienrechtlichen, durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes begründeten, Sonderrechtsverhältnis (vgl. zu den Voraussetzungen auch BGH NZFam 2015, 254; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1819; BVerfG NZFam 2010, 355).

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2.

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Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen indes aktuell nicht vor.

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Voraussetzung für den Anspruch ist zunächst das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Berechtigten, weiter die leichte Möglichkeit des Verpflichteten zur Erteilung der gewünschten Auskünfte und schließlich die Angemessenheit der Auskunftserteilung im Rahmen einer umfassenden Abwägung sämtlicher betroffener Interessen. Unter diesem Aspekt erweist sich eine Auskunft als nicht angemessen, sodass ein Anspruch im Ergebnis nicht besteht.

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a)

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Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der beantragten Auskunft besteht indes ohne Zweifel. Die Erteilung der Auskunft ist Voraussetzung für die Möglichkeit des Antragstellers, das Vaterschaftsfeststellungsverfahren weiter betreiben zu können. Erst hierdurch hat er die Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft zu erlangen, was Voraussetzung für die Geltendmachung der elterlichen Rechte, soweit sie § 1686a BGB überschreiten, ist.

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Dabei kann an dieser Stelle sogar dahinstehen, ob der Antragsteller an der wirklichen Verantwortungsübernahme für sein Kind interessiert ist oder ob allein eine Stärkung der aufenthaltsrechtlichen Situation angestrebt wird, da auch letzteres ein beachtliches Interesse ist.

28

b)

29

Auch kann die Kindesmutter ohne weiteres die verlangten Auskünfte erteilen, da ihr die geforderten Angaben unproblematisch bekannt sind.

30

c)

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Da die angenommene Auskunftspflicht auf dem Grundgedanken von Treu und Glauben beruht, ist jedoch weiter eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Diese ergibt, dass die Annahme eines Auskunftsanspruchs derzeit nicht angemessen ist.

32

aa)

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Zugunsten des Antragstellers ist allerdings insoweit zunächst sein aus Art. 6 GG herzuleitendes Recht auf Kenntnis seiner (biologischen) Familie, also auch seines von ihm abstammenden Kindes zu berücksichtigen. Dieses Recht hat das Gericht als von erheblichem Gewicht auch im konkreten Fall eingestuft, da es sich nach der Anhörung des Antragstellers davon hat überzeugen können, dass er durchaus ein ernsthaftes Interesse auch an dem Aufbau einer Beziehung zu dem Kind und an der Übernahme der Verantwortung hat. Dass eine bestehende Beziehung zu dem Kind auch seinen aufenthaltsrechtlichen Status stärken kann, tritt an dieser Stelle eher bestärkend hinzu als dass es sein Interesse zu einem nur vorgeschobenen Aspekt werden ließe.

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Weiter ist insoweit zu berücksichtigen, dass sowohl die Erteilung der Auskunft selbst als auch die Durchführung des Feststellungsverfahrens im Anschluss zunächst nur eine formalisierte Mitwirkung der Antragsgegner erfordern, die für diese in jedem Fall keine erhebliche Belastung mit sich bringen.

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Auch für die Position des Antragstellers sprechen die Interessen des Kindes, das mit dem Antragsteller nicht nur eine Klärung seiner familiären Herkunft sondern auch eine weitere für seine Person und seinen Unterhalt zuständige Person erlangt sowie letztlich auch das Interesse der öffentlichen Hand, welche sich z,B. im Fall von UVG-Leistungen oder Sozialleistungen mit Regressforderungen an den Vater wenden kann, auch wenn die wirtschaftlichen Aspekte dieser Forderungen derzeit wirtschaftlich wertlos sein dürften angesichts des eingeschränkten Aufenthalts- und Erwerbsstatus des Antragstellers.

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bb)

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Allerdings steht dem jedenfalls derzeit überwiegend das Recht der Antragsgegnerin auf ihre eigene psychische und physische Gesundheit entgegen.

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Insoweit ist anerkannt, dass im Fall der Zeugung im Rahmen einer Vergewaltigung Zumutbarkeitserwägungen auf Seiten der Mutter auch deren Mitwirkungspflicht im Rahmen von Abstammungsverfahren begrenzen (VG Düsseldorf FamRZ 2014, 700). Zwar vermag alleine das Vorliegen einer Vergewaltigung nicht zu genügen, anders kann dies jedoch aufgrund von drohenden psychischen Schäden aufgrund einer auch nur mittelbaren Befassung mit der Tat zu beurteilen sein (OVG Düsseldorf NZFam 2014, 672).

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Vorliegend konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat. Die Angaben beider Beteiligten im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung waren durchaus inhaltlich plausibel und in sich überzeugend, von nachvollziehbarer Emotionalität getragen und angemessen detailreich. Der durchaus in einem liebevollen Tonfall geführte Chat-Verlauf aus der späten Zeit der Beziehung ist für sich genommen wenig aussagekräftig in beide Richtungen, da die Antragsgegnerin eingeräumt hat, dass sie den Antragsteller trotz der Gewalt bis zur Trennung geliebt hat und die Beziehung fortgeführt hat. Dies ist auch bei von Gewalt geprägten Beziehungen nicht von vornherein unplausibel und tatsächlich häufig der Fall, da es auch den Opfern von Gewalt in der Beziehung häufig schwer fällt, sich aus den widerstreitenden Loyalitäten zu befreien. Auch der Umstand, dass die Strafanzeige wegen Vergewaltigung spät gestellt wurde, spricht nicht von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit der Antragsgegnerin, da erfahrungsgemäß gerade die Opfer von sexueller Gewalt in Beziehungen Zeit benötigen, um, z.B. im Zuge einer Beratung, ihre Scham zu überwinden und Anzeige zu erstatten. Andererseits waren im Verhalten des Antragstellers auch keine Anzeichen auszumachen, die darauf schließen lassen könnten, dass seine Darstellung der Beziehung als harmonisch gelogen wäre.

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Für das Gericht kommt es auf diese Frage letztlich allerdings entscheidend nicht an. Wenn durch eine – mit der Auskunft zusammenhängende – Auseinandersetzung erhebliche psychische Beeinträchtigungen der auskunftsverpflichteten Person einhergehen, muss die Bewertung dieser Folgen unabhängig von deren Ursachen sein.

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Das Gericht ist auf der Basis der Anhörung der Antragsgegnerin und der vorgelegten Bescheinigung über die stattfindende Beratung überzeugt, dass ihr jedenfalls mittelbar infolge der Auskunft psychische Beeinträchtigungen drohen, die jedenfalls derzeit auch schon eine Erteilung der Auskunft als unzumutbar erscheinen lassen.

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Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller nach erteilter Auskunft den angekündigten Feststellungsantrag stellen wird, der aller Voraussicht nach positiv beschieden werden wird. Für diesen Fall hat der Antragsteller bereits in der Anhörung angekündigt, dass er sich um Umgangskontakte bemühen wird. Dies ist auch deshalb plausibel, weil ein Kontakt zum Kind für sämtliche in Betracht kommenden Motive des Antragstellers (väterliches Verantwortungsgefühl und statusrechtliche Folgen) positiv wäre. Dies würde – als Folge der Auskunft – einen persönlichen Kontakt zwischen den Beteiligten erforderlich und unvermeidbar machen. Ein solcher ist der Antragsgegnerin aber derzeit aufgrund ihrer psychischen Verfassung einerseits und des zu befürchtenden unangemessenen Kontaktverhaltens des Antragstellers andererseits unzumutbar.

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Insoweit geht das Gericht aufgrund des Berichts der Beratungsstelle und des persönlichen Eindrucks aus der Anhörung davon aus, dass die Antragsgegnerin derzeit psychisch nach wie vor erheblich belastet ist und dies physiologisch pathologische Zustände (Angespanntheit) nach sich zieht. Die Antragsgegnerin machte bei der Anhörung einen sehr verängstigten und zurückhaltenden Eindruck und zeigte sich nach wie vor kaum in der Lage, über ihre Beziehung zum Antragsteller zu sprechen. Ihre sich auch in einer körperlichen Angespanntheit ausdrückende Angst und Neigung zu Panik war manifest.

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Andererseits hat der Antragsteller in der Vergangenheit gezeigt, dass er im persönlichen Kontakt zur Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, angemessene Formen einzuhalten. Die von ihm gesendeten Nachrichten von Suizid-/Todesgedanken und Bilder von selbst zugefügten Verletzungen sind nicht alle leicht zu deuten, aber jedenfalls geeignet, die ohnehin psychisch angeschlagene Antragsgegnerin weiter zu schädigen.

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Dies hinzunehmen, ist ihr jedenfalls aktuell nicht zuzumuten.

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III.

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Da die den Auskunftsanspruch ausschließenden Gesichtspunkte nicht unmittelbar (auch) den Feststellungsantrag betreffen, war zunächst über die Auskunftsstufe zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung bleibt konsequenterweise der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdinghausen, Seppenrader Str. 3, 59348 Lüdinghausen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

50

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdinghausen Seppenrader Str. 3, 59348 Lüdinghausen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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