Einstellung nach §47 Abs.2 OWiG bei nächtlichem Geschwindigkeitsverstoß
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde nachts mit 54 km/h in einer auf 30 km/h beschränkten Baustellenzone gemessen. Das Amtsgericht stellte das Verfahren nach §47 Abs.2 OWiG ein. Entscheidungsrelevant waren geringe Verkehrsdichte, faktisches Ende der Baustelle, baldige Entfernung der Beschilderung, Geständnis und fehlende Vorbelastung. Eine Ahndung erschien daher nicht geboten.
Ausgang: Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §47 Abs.2 OWiG eingestellt; notwendige Auslagen trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §47 Abs.2 OWiG das Verfahren einstellen, wenn im Einzelfall die konkreten Umstände eine Ahndung als nicht geboten erscheinen lassen.
Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr mindern Umstände wie Nachtzeit, geringe Verkehrsdichte und das faktische Ende der Gefahr (z. B. abgeschlossene Baustelle) das öffentliche Interesse an einer Ahndung.
Die Entfernung oder baldige Entfernung einer Verkehrsregelung sowie das Geständnis des Betroffenen und das Fehlen verkehrsrechtlicher Vorbelastungen sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Eine über die Messtoleranz hinausgehende Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit steht einer Einstellung nach §47 Abs.2 OWiG nicht zwingend entgegen, wenn sonstige mildernde Umstände das Verfahren entbehrlich erscheinen lassen.
Leitsatz
Zu den Gründen für eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG nach einem Geschwindigkeitsverstoß.
Tenor
Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe
Der Betroffene befuhr mit einem PKW am 25.10.2006 in M gegen 0.00 Uhr die T-Straße aus S kommend in Richtung M. Infolge einer etwa ½ Kilometer weiter zu findenden Baustelle an einer Kanalbrücke war die ansonsten seit Jahren auf der Fahrtstrecke ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch Zeichen 274 auf 30 km/h herabgesetzt worden. Diese Beschränkung übersah der Betroffene und wurde etwa 300 m nach dem Beginn dieser Geschwindigkeitsbegrenzung (= 200 m vor der Messstelle) mit einer Geschwindigkeit von 54 km/h mittels Lasermessung angemessen. Trotz des nach Abzug von 3 km/h Toleranz ermittelten Geschwindigkeitsüberschusses von 21 km/h hat das Gericht von einer Verurteilung des Betroffenen abgesehen und das Verfahren nach Vernehmung des Messbeamten gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Maßgeblich hierfür waren die folgenden Gesichtspunkte, die eine Ahndung nicht geboten erscheinen ließen:
Der Verstoß fand zur Nachtzeit auf einer zu dieser Zeit verkehrsarmen T-Straße statt. Der Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h war allein die Brückenbaustelle, auf der nachts keine Arbeiten ausgeführt wurden. Ausweislich der Aussage des Messbeamten war die Baustelle zur Zeit der Tat nahezu vollständig beendet. Jedenfalls herrschte auch tagsüber nicht mehr der starke Baustellenverkehr, der Anlass der Geschwindigkeitsbeschränkung gewesen war. In Gegenrichtung, die der Betroffene auf dem I-Weg gefahren war, war die "30er"-Beschilderung mehrere Tage vor der Tat bereits entfernt worden. Einen Tag nach der Tat wurde das von dem Betroffenen übersehene Zeichen 274 demontiert. Der Betroffene war geständig. Er war verkehrsrechtlich auch nicht vorbelastet.
- Der Verstoß fand zur Nachtzeit auf einer zu dieser Zeit verkehrsarmen T-Straße statt.
- Der Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h war allein die Brückenbaustelle, auf der nachts keine Arbeiten ausgeführt wurden.
- Ausweislich der Aussage des Messbeamten war die Baustelle zur Zeit der Tat nahezu vollständig beendet. Jedenfalls herrschte auch tagsüber nicht mehr der starke Baustellenverkehr, der Anlass der Geschwindigkeitsbeschränkung gewesen war.
- In Gegenrichtung, die der Betroffene auf dem I-Weg gefahren war, war die "30er"-Beschilderung mehrere Tage vor der Tat bereits entfernt worden.
- Einen Tag nach der Tat wurde das von dem Betroffenen übersehene Zeichen 274 demontiert.
- Der Betroffene war geständig.
- Er war verkehrsrechtlich auch nicht vorbelastet.