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Amtsgericht Lüdinghausen·10 OWi 89 Js 18/07 - 5/07·26.03.2007

Einstellung nach §47 OWiG bei fraglicher Eichung des ProViDa‑Messsystems

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerfahrensrecht (Einstellung nach §47 OWiG)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wurde mit dem ProViDa 2000 in einem Daimler Chrysler E 320 CDI wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemessen und legte Einspruch ein. Streitpunkt war, dass zwar eine formelle Eichung bestand, die eichrechtlichen Voraussetzungen der Fahrzeug‑Eichung jedoch offenbar nicht gegeben sind. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß §47 Abs.2 OWiG ein, weil eine sachverständige Klärung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse; notwendige Auslagen verbleiben bei der Betroffenen.

Ausgang: Verfahren nach §47 Abs.2 OWiG eingestellt wegen unverhältnismäßigen Aufwands zur Klärung fraglicher Eichung; Kosten der Staatskasse, notwendige Auslagen bei der Betroffenen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt werden, wenn die zur Verwertung des Beweisergebnisses erforderlichen weiteren Ermittlungen oder Gutachten im Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes unverhältnismäßig sind.

2

Bei Messungen mit einem Messsystem, dessen eichrechtliche Voraussetzungen fraglich sind, bedarf die Verwertbarkeit der Messergebnisse in der Regel einer sachverständigen Klärung.

3

Die frühere ordnungsgemäße Abnahme und frühere Eichungen eines Messsystems begründen nicht automatisch die sichere Verwertbarkeit aktueller Messergebnisse, wenn gegenwärtig technische oder eichrechtliche Bedenken bestehen.

4

Bei Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen der Betroffenen verbleiben hingegen bei dieser.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 2 OWiG§ 47 OWiG

Leitsatz

Zum Umgang mit einer fehlerhaften Eichung von Provida-Fahrzeugen nach Geschwindigkeitsmessung

Tenor

wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese jedoch selbst.

Gründe

2

Die Betroffene wurde am 6.8.2006 mittels des in ein Fahrzeug des Typs Daimler Chrysler E 320 CDI eingebauten Systems ProViDa 2000 auf der A 43 im Bereich T mit einer nach Abzug der für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte dieses Typs erforderlichen Toleranz festgestellten Geschwindigkeit von 87 km/h gemessen. Zulässig war jedoch lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Gegen den Bußgeldbescheid (50 Euro Geldbuße) hat die Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt.

3

Das Verfahren war nach § 47 OWiG einzustellen. Eine Ahndung des Verstoßes schien nicht geboten, da der Geschwindigkeitsverstoß nur mit erheblichem Aufwand weiterverfolgt werden könnte. Das eingesetzte Messgerät war nämlich zwar zur Zeit der Tat gültig geeicht, doch lagen die Voraussetzungen für eine Eichung offenbar nicht vor, da derzeit trotz unveränderter Bauweise eine Eichung der Fahrzeuge durch das zuständige Eichamt abgelehnt wird. Die Autobahnpolizei hat auf Nachfrage des Gerichts hierzu u.a. wie folgt Stellung genommen: "Bei der Autobahnpolizei werden Fahrzeuge vom Typ Daimler Chrysler E 320 CDI eingesetzt. Diese Fahrzeuge waren alle mindestens bis 31.12.2006 geeicht und wurden im Dezember dem Eichamt E zwecks Eichung überstellt. Aufgrund eines technischen Details im Fahrzeug wird zurzeit durch das Eichamt E die Eichung nicht durchgeführt, obwohl herstellerseits den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD) mitgeteilt wurde, durch welche technischen Gegebenheiten die erforderlichen Bedingungen gewährleistet sind. Zur Technik kann die Autobahnpolizei N keine Stellungnahme abgeben. Die erforderlichen Angaben müssten bei den Zentralen Polizeilichen Diensten (ZPD), der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem Eichamt E eingefordert werden. Aufgrund der ordnungsgemäßen Abnahme des Systems ProViDa 2000, der bisherigen Eichungen und den zu Gunsten der Betroffenen abgezogenen Messtoleranzen bestehen hier keine Zweifel, dass die vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen zutreffend sind." Wie mit solchen Fällen, in denen formell richtig, materiell aber wohl falsch geeichte Messgeräte genutzt wurden zu verfahren ist, ist unklar. Es bedürfte hier sicher einer sachverständigen Klärung. Der hierdurch verursachte Aufwand steht aber hier in keinem Verhältnis zur Wertigkeit des Verstoßes, da eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Rede steht, die nicht zu einem Fahrverbot führt. Vielmehr steht zu vermuten, dass nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Verwertung des Messergebnisses eine zusätzliche Toleranz zu gewähren wäre, die z.B. dazu führen könnte, dass nur noch eine Geldbuße im nicht eintragungsfähigen Bereich festgesetzt werden kann.