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Amtsgericht Lüdinghausen·10 OWi 46/06·09.05.2006

Antrag auf Kostenbefreiung nach §109a OWiG wegen verspäteter Entlastung abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrecht (Ordnungswidrigkeiten)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte richterliche Entscheidung gegen die Anordnung, dass die Staatskasse nicht die Verfahrenskosten tragen solle, nachdem das Bußgeldverfahren wegen Nichtidentifizierung eingestellt wurde. Die zentrale Frage war, ob entlastende Umstände rechtzeitig vorgebracht wurden. Das Gericht hielt die Vorlage des Fahrtenschreibers nach Erlass des Bußgeldbescheids für verspätet und wies den Antrag zurück. Der Betroffene trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag des Betroffenen auf Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse nach §109a Abs.2 OWiG abgewiesen; Betroffener trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 109a Abs. 2 OWiG ermöglicht es, von einer Überwälzung der Kosten auf die Staatskasse abzusehen, wenn diese Auslagen durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätten vermieden werden können.

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Sind bei Anhörung und Erlass des Bußgeldbescheids aus der Akte und den gemachten Angaben hinreichende Anhaltspunkte für eine Täterschaft ersichtlich, trifft den Beschuldigten die Pflicht, ihm zur Verfügung stehende entlastende Beweismittel unverzüglich vorzulegen.

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Die nachträgliche Vorlage entlastender Unterlagen erst nach Erlass des Bußgeldbescheids ist grundsätzlich als nicht rechtzeitig zu werten und rechtfertigt daher die Verneinung einer Kostenübernahme durch die Staatskasse nach § 109a Abs. 2 OWiG.

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Die Kostenentscheidung in Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich – sofern einschlägig – nach §§ 62 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO; der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Relevante Normen
§ 170 II S. 1 StPO i. V. m. § 46 I OWiG§ 109 a Abs. 2 OWiG§ 62 OWiG§ 473 I S.1 StPO

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

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Der Betroffene ist Fahrer bei dem S GmbH. Diese ist unter anderem Halterin eines Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX, welcher am 02.08.2005 um 11:31 Uhr in A auf der Bundesautobahn 1 einen Abstandsverstoß begangen hat.

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Im Zuge der Ermittlungen wurde durch den Kreis C die Polizei M eingeschaltet mit der Bitte um Fahrerermittlung. Am 21.10.2005 wurde der beauftragten Polizeibehörde durch die Firma S als Fahrer der Betroffene mitgeteilt. Dem Betroffenen wurde unter dem 06.10.2005 von der örtlichen Polizei ein Anhörungsbogen übersandt, mit dem Hinweis, dass seine Arbeitgeberin ihn als verantwortlichen Fahrzeugführer benannt habe. Der Betroffene setzte unmittelbar neben diesem Hinweis ein Kreuz. Ferner kreuzte er ein Feld an, wonach er einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen werde. Durch den Kreis C wurde sodann unter dem 31.10.2005 ein neuerlicher Anhörungsbogen an den Betroffenen versandt, der unbeantwortet blieb. Gegen den anschließend am 17.11.2005 ergangenen Bußgeldbescheid des Kreises C legte der Betroffene rechtzeitig am 25.11.2005 Einspruch ein und legte nunmehr ein Fahrtenschreiberschaublatt vor, aus dem sich ergab, das der Betroffene am fraglichen Tage mit einem anderen Fahrzeug unterwegs gewesen war.

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Daraufhin hat der Kreis C das Bußgeldverfahren gem. §§ 170 II S. 1 StPO i. V. m. § 46 I OWiG eingestellt, da der Betroffene nicht als Fahrzeugführer identifiziert werden konnte. Ferner hat der Kreis C gem. § 109 a Abs. 2 OWiG angeordnet, dass es nicht zu einer Kostenübernahme kommen solle, da entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht worden sein.

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Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen.

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Dieser Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

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Gem. § 109 a Abs. 2 OWiG kann davon abgesehen werden, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn diese Auslagen durch ein rechtzeitiges vorbringen Entlastender Umstände hätten vermieden werden können. Ebendies ist hier der Fall. Es bestand zum Zeitpunkt der Anhörung und des Erlasses des Bußgeldbescheides objektiv anhand der Akte nachvollziehbar und auch für den Betroffenen aufgrund der ihm gemachten Angaben über die Arbeitgeberauskünfte ein hinreichender Tatverdacht. Es wäre also seine Aufgabe gewesen, das ihm offenbar zur Verfügung stehende Fahrtenschreiberschaublatt früher vorzulegen. Die Vorlage nach Erlass des Bußgeldbescheides war also als nicht mehr rechtzeitig anzusehen mit der Folge, dass der Antrag zurückzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 OWiG, 473 I S.1 StPO.