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Amtsgericht Lüdinghausen·10 OWi 21 Js 1502/01 (220/01)·05.02.2003

Aufhebung des Erzwingungshaftbeschlusses nach Zahlung der Geldbuße

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene zahlte nach Anordnung von Erzwingungshaft die Geldbuße und legte gleichzeitig sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht hatte zuvor Erzwingungshaft angeordnet; das Landgericht verwies jedoch zurück mit dem Hinweis, das Amtsgericht könne den Haftbeschluss aufheben. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf, weil bei Entrichtung der Geldbuße die Haft aufzuheben ist und wegen des besonderen Charakters des Verfahrens Abhilfe möglich ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Erzwingungshaftbeschluss erfolgreich; Haftbeschluss nach Zahlung der Geldbuße aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Entrichtung der zugrunde liegenden Geldbuße führt zur Aufhebung eines auf Erzwingungshaft gerichteten Beschlusses.

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Die Aufhebung des Erzwingungshaftbeschlusses durch das erlassende Gericht ist obligatorisch, sobald der zu zahlende Betrag entrichtet wurde.

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Grundsätzlich steht nach § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO bei sofortiger Beschwerde keine Abhilfemöglichkeit zu; im Erzwingungshaftverfahren gilt jedoch wegen seines besonderen Charakters eine Ausnahme, wodurch das erlassende Gericht Abhilfe gewähren kann.

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Bei widersprüchlichen Zuständigkeitsvermerken der Rechtsmittelinstanz ist die dem besonderen Vollstreckungszweck dienende Regelung vorrangig zu beachten (insb. §§ 96, 97 OWiG).

Relevante Normen
§ 97 OWiG§ 96 OWiG§ 311 Abs. 3 Satz 1 StPO

Tenor

Der Beschluss vom 25. November 2002 des Amtsgerichts Lüdinghausen wird aufgehoben.

Gründe

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Nachdem der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 125,00 Euro verurteilt worden war, Zahlungen hierauf jedoch nicht leistete, fasste

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das Amtsgericht Lüdinghausen am 25. November 2002 den angefochtenen Beschlusses, durch den gegen den Betroffenen wegen der Nichtzahlung der auferlegten Geldbuße eine Erzwingungshaft von 5 Tagen angeordnet wurde. Am 26. November 2002 zahlte der Betroffene die Geldbuße bei der Gerichtskasse Münster ein und legte noch am selben Tage Beschwerde ein, indem er per Fax den ihm zugestellten

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Beschluss zurücksandte mit der handschriftlichen Bemerkung "Beschwerde am 26.11.02 bezahlt". Diese Worte wurden von dem Betroffenen unterschrieben. Das hiesige Gericht hat die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Land-

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gericht in Münster ( 2 Qs 6/03 ) vorgelegt. Die Kammer hat die Sache sodann mit dem Vermerk zurückgesandt, dass nach Auffassung der Kammer des Amtsgericht befugt sei, den Erzwingungshaftbeschluss aufzuheben.

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Der Erzwingungshaftbeschluss war auf die sofortige Beschwerde hin nach Zahlung der Geldbuße aufzuheben. Eine Aufhebung des Erzwingungshaftbeschlusses muss immer erfolgen, wenn der zu zahlende Betrag entrichtet ist ( Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 97, Rdnr. 7 und § 96 Rdnr. 27 ). Dem gegenüber ist grundsätzlich eine Abhilfemöglichkeit im Rahmen der sofortigen Beschwerde - insoweit gilt § 311 Abs. 3, S. 1 StPO - nicht möglich. Dieses Spannungsverhältnis zwischen der sofortigen Beschwerde und der jederzeitigen Aufhebungsmöglichkeit des den Haftbeschluss erlassenen Gerichtes nach Zahlung der Geldbuße ist - wie es auch der Auffassung der Kammer entspricht - dahin aufzulösen, dass auf Grund des speziellen Charakters des Erzwingungshaftverfahrens trotz Einlegung einer sofortigen Beschwerde dem hiesigen Gericht eine Abhilfemöglichkeit entgegen § 311 Abs. 3, S. 1 StPO zusteht, von der hier nach Zahlung der Geldbuße Gebrauch zu machen war durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.