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Amtsgericht Lüdinghausen·10 OWi 107/06·09.11.2006

Auslagenentscheidung: Staatskasse trägt Kosten trotz später Nennung des Bruders als Fahrer

VerfahrensrechtKostenrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene gab erst nach Erlass des Bußgeldbescheids an, sein Bruder habe das Fahrzeug geführt; das Verfahren wurde eingestellt, die Behörde verweigerte jedoch die Erstattung notwendiger Auslagen nach §109a OWiG. Das Amtsgericht hob diese Entscheidung auf und verpflichtete die Staatskasse zur Zahlung, weil die späte Mitteilung durch den Schutz eines nahen Angehörigen gerechtfertigt war. Kosten des Antragsverfahrens trägt ebenfalls die Staatskasse.

Ausgang: Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Auslagenübernahme stattgegeben; Auslagenentscheidung aufgehoben und Staatskasse zur Tragung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, nach Verfahrenseinstellung die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, unterliegt dem Ermessen; dieses hat zu prüfen, ob das spätere Vorbringen des Betroffenen vernünftige und billigenswerte Gründe hatte.

2

Der Schutz eines nahen Angehörigen vor Verfolgung kann einen billigenswerten und damit entschuldigenden Grund für die verspätete Nennung des tatsächlichen Fahrzeugführers darstellen und rechtfertigt regelmäßig die Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse.

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Nach einer Einstellung des Verfahrens sind die notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Lasten zu legen (§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG); von dieser Regel ist nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Ordnungswidrigkeit des Betroffenen abzuweichen.

4

Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach §§ 108, 62 OWiG ist das Gericht nicht verpflichtet, zur Prüfung einer behaupteten Ordnungswidrigkeit des Betroffenen weitergehende Ermittlungen anzustellen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 109a Abs. 2 OWiG§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG§ 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 109a OWiG§ 108 Abs. 1 OWiG§ 62 OWiG

Leitsatz

Teilt der Betroffene den Namen des Fahrzeugführers erst nach Erlass des Bußgeldbescheides mit, so ist ein Absehen von der Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach Verfahrenseinstellung ermessensfehlerhaft, wenn es sich bei dem Fahrer um den Bruder des Betroffenen handelte.

- § 109a Abs. 2 OwiG -

Tenor

auf den Antrag des Betroffenen wird die Auslagenentscheidung des Landrates des Kreises C vom 20.10.2006, Aktenzeichen ####-le aufgehoben.

Die dem Betroffenen entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Staatskasse trägt auch die Kosten des Antragsverfahrens.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.

Gründe

2

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen am 2.6.2006 als Fahrer eines PKW einen Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben. Erst nach Anhörung und Zustellung des Bußgeldbescheides teilte der Betroffene mit, dass nicht er Fahrer gewesen sei, sondern vielmehr sein Bruder, gegen den aufgrund Ablauf der Verjährungsfrist nunmehr kein Verfahren mehr durchgeführt werden konnte. Da sich die Angaben des Betroffenen nach Bildvergleich als zutreffend herausstellten, stellte der Kreis D am 20.10.2006 das Verfahren nach §§ 170 Abs. 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG ein, verweigerte jedoch gem. § 109a OWiG die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen, da entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht worden seien.

3

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

4

Der gem. §§ 108 Abs. 1, 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

5

Die angefochtene Auslagenentscheidung hält im Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Betroffene die Fahrereigenschaft sehr spät, nämlich nach dem Erlass des Bußgeldbescheides vorgelegt, so dass der Tatbestand des § 109a Abs. 2 OWiG erfüllt war. Die Entscheidung war jedoch ermessensfehlerhaft. Die Auslagenentscheidung steht im Ermessen der Verfolgungsbehörde oder des Gerichts. Die Ermessensausübung hat darauf abzuheben, ob der Betroffene vernünftige und billigenswerte Gründe für sein Verhalten hatte und ob ein früheres Vorbringen ihm möglich und zumutbar war (OLG I MDR 1977, 1042). Es kommt darauf an, ob sich für das Verhalten des Betroffenen ein verständlicher und einfühlbarer Grund finden lässt, oder ob es vom Standpunkt eines redlichen Betrachters aus nicht gebilligt oder entschuldigt werden kann (OLG T Justiz 1987, 116, 117). Billigenswerter Grund in diesem Sinne ist nach absolut herrschender Meinung der Schutz eines nahen Angehörigen vor Verfolgung (LG B AnwBl. 1980, 122; LG N AnwBl. 1974, 227; LG C AnwBl. 1979, 41; so auch: Schmehl in: KK-OWiG, 3. Aufl. 2006, § 109a OWiG Rn. 13 bzw. Göhler, OWIG, 14. Aufl. 2006, § 109a OWiG Rn. 13; aA LG N2 KostRspr. § 467 StPO (B) Nr. 80; LG G MDR 1979, 165), worunter nach Ansicht des Gerichts auch die "Verfahrensverzögerung" des eigenen Verfahrens bis zur Verjährung der Tat des nahen Angehörigen zählt, selbst wenn dieser dann anschließend als Täter benannt wird.

6

Dementsprechend musste es bei der allgemeinen Regelung der §§ 467 I StPO, 46 I OWiG bleiben, wonach nach einer Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen.

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Eine abweichende Auslagenentscheidung auf Grundlage des § 467 Abs. 4 StPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da wie oben beschrieben keinerlei tatsächliche Hinweise auf eine Ordnungswidrigkeit des Betroffenen vorliegen. Das Gericht ist insoweit im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung gem. §§ 108, 62 OWiG nicht gehalten, weitere Ermittlungen im Hinblick auf die angeblich begangene Ordnungswidrigkeit durchzuführen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.