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Amtsgericht Lüdenscheid·94 C 61/21·04.09.2022

Klage auf Ersatz von Verbringungskosten bei Kfz-Reparatur abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtKfz-Schaden/SchadenersatzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz von Verbringungskosten aus einem Schadensgutachten. Das Gericht hält fest, dass weder die konkrete Vergütungspraxis der beklagten Werkstatt noch die Höhe der Verbringungskosten festgestellt werden konnte. Zeugenaussagen bestätigten nur die Praxis der Verbringung, nicht aber konkrete Sätze. Wegen dieser Beweislücke ist der Anspruch unbegründet und die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage des Klägers auf Ersatz von Verbringungskosten mangels substantiierten Nachweises der Höhe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Ersatz von Verbringungskosten setzt feststellbare, ersatzfähige Vergütungsansprüche des Reparaturbetriebs gegenüber dem Anspruchsteller nach konkreter Bemessung voraus.

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Allgemeine Bekundungen, dass Werkstätten Verbringungskosten in Rechnung stellen, genügen nicht zur Feststellung der Höhe eines ersatzfähigen Schadens, wenn keine konkreten Sätze oder anhand des Zeitaufwands berechenbare Werte nachgewiesen werden.

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Ein Schadensgutachten muss eindeutig und widerspruchsfrei darlegen, ob es ortsübliche Durchschnittssätze oder konkrete Werkstattpreise zugrunde legt; sonst ist die ersatzfähige Kostenhöhe nicht feststellbar.

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Zeugenaussagen, die lediglich die übliche Verfahrensweise (Verbringung zu Lackierbetrieben) schildern, ersetzen keinen substantiierten Feststellungs- oder Schadensnachweis bezüglich der abzurechnenden Beträge.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.)

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger kann der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz restlichen Schadens in Höhe der in dem Schadensgutachten enthaltenen Verbringungskosten nicht zuerkannt werden, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass im Falle einer Reparatur des Fahrzeuges beim Autohaus K GmbH & Co. KG, auf dessen Preise in dem Schadensgutachten abgestellt wird, diesem gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung einer Verbringungsleistung in Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Betrages zustehen würde.

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Zwar ist nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Ka davon auszugehen, dass Fahrzeuge, hinsichtlich derer der genannten Werkstatt ein Reparaturauftrag erteilt wird, zum Zwecke des Lackierens zu einem Lackierbetrieb verbracht werden müssen, weil die Werkstatt selbst nicht über eine Lackieranlage verfügt. Die Zeugin hat hierzu im Einzelnen angegeben, dass das Autohaus K GmbH & Co. mit drei verschiedenen Karo-Lackbetrieben zusammenarbeite, zu denen die Fahrzeuge von Mitarbeitern des Autohauses mit einem Fahrzeug des Autohauses verbracht werden und von denen sie auch wieder abgeholt werden, wobei in der Regel zwei Fahrzeuge gleichzeitig transportiert würden, sofern nicht die Verbringung einzelner zu lackierender Fahrzeugteile an Stelle einer Verbringung des kompletten Fahrzeuges ausreiche.

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Der mit der Fahrzeugverbringung verbundene Aufwand werde den Kunden auch unabhängig davon, ob es sich um solche handele, die einen Anspruch auf Ersatz haben oder nicht, in Rechnung gestellt.

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Angaben zur Höhe der Verbringungskosten konnte die Zeugin jedoch nicht machen. Die Zeugin hat insofern nachvollziehbar angegeben, dass die Höhe sich danach richte, zu welchem der drei in unterschiedlicher Entfernung zum Autohaus liegenden Lackierbetriebe die Fahrzeuge bzw. die Fahrzeugteile verbracht würden.

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Dass eine Fahrzeugverbringung vom Reparaturbetrieb an den Lackierbetrieb wie jede andere Arbeit zur Schadensbeseitigung auch mit einem Zeitaufwand verbunden ist, den der Reparaturbetrieb jedenfalls in der Regel nicht kostenfrei erbringen wird, liegt auf der Hand. Andererseits steht der Werkstatt, wenn nicht ein bestimmter Betrag für die Verbringung vereinbart wird, nur ein Anspruch auf die übliche Vergütung zu, der sich nach dem konkreten Zeitaufwand richtet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund hinsichtlich dieser Leistung eine andere Abrechnungsweise üblich sein sollte als hinsichtlich der eigentlichen Reparaturleistung, die nach Stundensätzen berechnet wird. Dass eine zeitunabhängige Pauschale für die Verbringungsleistung als übliche Vergütung anzusehen wäre, kann bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil die Zeugin selbst davon ausgeht, dass sich die Vergütung nach der Entfernung des Lackierbetriebes zum Autohaus – und damit letztlich nach dem Zeitaufwand – richtet. Darüber hinaus ist das Schadensgutachten hinsichtlich der Frage, ob in ihm die durchschnittlichen Preise von Reparaturbetrieben oder die Preise des Autohauses K GmbH & Co. Zugrunde gelegt werden, in sich widersprüchlich. Einerseits heißt es auf Seite 8 des Gutachtens unter „Reparaturkosten“, dass die Kalkulation der Reparaturarbeiten anhand der ortsüblichen, durchschnittlichen Stundensätze aus der Region des Anspruchsstellers erfolge, weil kein bestimmter Reparaturbetrieb vom Antragsteller genannt worden sei. Andererseits heißt es auf Seite 9 unter „Verbringungskosten“, dass „die der Kalkulation zugrunde liegende Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei“ verfüge und Verbringungskosten berechne. Danach würden die Verbringungskosten jedenfalls nicht unter die im Übrigen zugrunde gelegten ortsüblichen, durchschnittlichen Sätze fallen.

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Welche Sätze von der Fa. K GmbH & Co. konkret auf der Basis des anfallenden Zeitaufwandes berechnet werden und als übliche Vergütung im Falle der gleichzeitigen Verbringung mehrerer Fahrzeuge berechnet werden können, bleibt jedoch aus den genannten Gründen ungeklärt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

15

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

16

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

17

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

18

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.