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Amtsgericht Lüdenscheid·92 C 110/04·25.08.2004

Schmerzensgeldanspruch bei uninformiertem Rettungspersonal nach Kontakt mit Hepatitis‑C‑Patient

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Rettungsassistent verlangt Schmerzensgeld nach ungeschütztem Kontakt mit einem Hepatitis‑C‑Patienten, weil das Krankenhauspersonal die Infektion nicht mitgeteilt habe. Streitpunkt war, ob sofortiges Eingreifen erforderlich und ob Schutzmaßnahmen möglich waren. Das Gericht spricht hälftiges Schmerzensgeld von 1.500 € zu, da die Beklagten aufklärungsbedingt mitverantwortlich sind, der Kläger jedoch Handschuhe unterlassen hat. Die weiteren Ansprüche werden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zugesprochen, sonstige Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Kenntnis von einer schwerwiegenden Infektion hat, ist verpflichtet, eintreffende Rettungs‑ oder Pflegekräfte hierüber unverzüglich zu informieren; unterlassene Information kann haftungsbegründend sein.

2

Unterlassene Ergreifung einfach möglicher Schutzmaßnahmen (z. B. Handschuhe) durch den Verletzten begründet Mitschuld und reduziert den Anspruch auf Schmerzensgeld.

3

Ist der Kläger nicht in der Lage nachzuweisen, dass ein sofortiges, unverzügliches Eingreifen erforderlich war, ist die Haftung der Informationspflichtigen anteilig zu bemessen.

4

Die wochenlange Ungewissheit über eine mögliche lebensgefährliche Infektion kann erhebliche seelische Beeinträchtigungen darstellen und Schmerzensgeldansprüche rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche geltend.

3

Der Kläger ist als Rettungsassistent bei der Feuerrettungswache der Stadt Lüdenscheid beschäftigt.

4

Am 20.10.2002 wurde der Kläger zusammen mit dem Zeugen X zu einem Krankentransport in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) auf die Station 6.03 gerufen.

5

Der Kläger behauptet, bereits bei der Ankunft auf der Station seien sie von dem verantwortlichen Arzt, dem Beklagten zu 2) und der Krankenschwester, der Beklagten zu 3), äußerst aufgeregt empfangen worden.

6

Der zu transportierende Patient hatte sich bei einem Sturz eine Kopfwunde zugezogen.

7

Der Kläger behauptet, aufgrund einer hektischen Aktion der Beklagten zu 3) sei der Patient ins Stolpern geraten und drohte, erneut zu stürzen.

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Daraufhin habe er sofort zugreifen müssen, ohne sich Handschuhe anziehen zu können.

9

Im Nachhinein habe er dann durch die weiterbehandelnde Ärztin zufällig erfahren, dass der Patient - unstreitig - an Hepatitis C leide.

10

Er, der Kläger, habe daraufhin wochenlang in der Ungewißheit einer möglichen Infektion leben müssen und dadurch erhebliche Nachteile in seiner Lebensqualität und Lebensführung hinnehmen müssen bis hin zur sexuellen Enthaltsamkeit.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2003 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten den Hergang und behaupten, es habe keineswegs die Notwendigkeit eines so schnellen Zugreifens durch den Kläger bedurft. Der Kläger hätte, so behaupten die Beklagten, ausreichend Zeit gehabt und wäre dazu auch verpflichtet gewesen, die Handschuhe anzuziehen. Im übrigen hätte der Kläger selbst durch Lamentieren eine angespannte Situation hervorgerufen.

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Schließlich bestreiten die Beklagten, dass durch die Ungewißheit einer möglichen Infizierung jemanden gravierende Nachteile entstehen könnten.

17

Bzgl. des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der Leitstelle sowie durch Vernehmung des Zeugen X durch Anhörung der Beklagten zu 2) und 3).

19

Bzgl. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Mitteilung der Leitstelle und das Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zur Hälfte begründet.

22

Der Kläger hat Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten aufgrund des Vorfalles vom 20.10.2002.

23

Nach durchgeführter Beweisaufnahme stellt sich der Geschehensablauf zur Überzugung des Gerichts so dar, dass die beiden Rettungsassistenten bzw. Helfer zu einem Krankentransport gerufen worden sind und keineswegs von der schwerwiegenden Infektion des zu transportierenden Patienten wußten.

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Weder bei dem Anruf an der Leitstelle - dies ergibt sich aus der entsprechenden Auskunft - noch beim Eintreffen der beiden im Krankenhaus ist bzgl. der schwerwiegenden Infektion Auskunft erteilt worden.

25

Die Beteiligten auf Seiten des Krankenhauses, nämlich der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3), wußten ihrerseits allerdings, dass eine entsprechende Infektion vorlag.

26

Es wäre damit - eigentlich selbstverständlich - die Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) gewesen, den eintreffenden Sanitätern vorab diese äußerst wichtige Information zu geben, egal warum es zu einer unschönen und überflüssigen Diskussion zwischen den Beteiligten überhaupt gekommen ist.

27

Andererseits ist es dem Kläger nicht gelungen, nachzuweisen, dass sein sofortiges Zugreifen aufgrund einer überhasteten Aktion der Krankenschwester erforderlich gewesen wäre.

28

Der Zeuge X hat dazu bekundet, dass der Patient lediglich liegend krampfte, nachdem sie sich bereits vor dem Krankenbett einige Zeit befunden hatten.

29

Mit anderen Worten: Der Kläger hätte durchaus auch angesichts der sichtbaren Blutwunde am Kopf Zeit genug gehabt, die Handschuhe anzuziehen und dann erst zuzugreifen.

30

Das Gericht sieht somit die Haftungsverursachung für den ungeschützten Kontakt mit dem infizierten Patienten gleichermaßen bei den nicht ihrer Aufklärungsverpflichtung nachkommenden Beklagten zu 2) und 3) und bei dem seinerseits die Handschuhe nicht anziehenden Kläger.

31

Bzgl. der Höhe des Schmerzensgeldes ist der vom Kläger angesetzte Betrag von 3.000,00 € keineswegs überzogen.

32

Es ist durchaus - selbst für Juristen - bei etwas Einfühlsamkeit nachvollziehbar, dass die jedenfalls wochenlange Ungewißheit einer möglichen lebensgefährlichen Infektion das Lebenswertgefühl, die Lebensqualität, nachhaltig nahe an den Nullpunkt bringt.

33

Der Kläger dürfte während der gesamten Zeit fast an nichts anderes mehr hat denken können und es ist auch nachvollziehbar und eigentlich selbstverständlich, dass der Kläger auch auf jeglichen Kontakt mit seiner Frau verzichten mußte und allein deshalb schon erhebliche Lebensqualitätseinbußen hinnehmen mußte.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.