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Amtsgericht Lüdenscheid·80 OWi 36/17·28.03.2017

Einstellung wegen Verfolgungsverjährung bei fehlender Zustellung an Verteidiger

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen Vorfahrtsverletzung mit Bußgeldverfahren verfolgt. Das Amtsgericht stellte das Verfahren gemäß §206a StPO ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war. Das Anhörungsschreiben vom 14.09.2016 unterbrach die Verjährung, innerhalb der neu beginnenden Frist erfolgte jedoch keine weitere unterbrechende Handlung. Die Zustellung des Bußgeldbescheids an den verteidigenden Anwalt war mangels in den Akten befindlicher Vollmachtsurkunde (§51 Abs.3 OWiG) nicht wirksam; die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Verfahren gemäß §206a StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; Kosten trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen dem Betroffenen nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch Anhörung nach §33 OWiG ausgelöste Unterbrechung der Verjährung endet, wenn innerhalb der erneut beginnenden Frist keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wird; danach tritt Verfolgungsverjährung ein.

2

Die Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger unterbricht die Verjährung nur, wenn sich eine Urkunde über dessen Bevollmächtigung gemäß §51 Abs.3 Satz 1 OWiG bei den Akten befindet.

3

Die formlose Zusendung des Bußgeldbescheids an den Betroffenen ersetzt keine wirksame Zustellung und führt nicht zur Unterbrechung der Verjährung nach §33 Abs.1 Nr.9 OWiG.

4

Ist die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verjährt, ist das Verfahren nach §206a StPO einzustellen.

5

Bei Einstellung des Verfahrens sind die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen; notwendige Auslagen des Betroffenen werden nur dann nicht auferlegt, wenn ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung wahrscheinlich gewesen wäre (vgl. §467 StPO i.V.m. §105 OWiG).

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe

2

Gegen den Betroffenen ist am 05.12.2016 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 10.09.2016 um 13.05 Uhr in Werdohl, Höllmecker Weg, als Führer und Halter des PKW mit dem Kennzeichen xxx, Fabrikat Ford, die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs missachtet zu haben, wobei es zum Unfall gekommen war.

3

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

4

Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist das an den Betroffenen gerichtete Anhörungsschreiben vom 14.09.2016.

5

Innerhalb der damit erneut in Gang gesetzten Verjährungsfrist von 3 Monaten ist keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen worden.

6

Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger hat nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Insoweit ist keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt. An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Eine solche Bevollmächtigung ist erstmals im Hauptverhandlungstermin am 29.03.2017 zur Akte gereicht worden.

7

Dem Verteidiger war auch keine ausdrückliche Zustellungsvollmacht erteilt worden. Die formlose Zusendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen ersetzt auch nicht die Zustellung des Bußgeldbescheides. Die Verjährung ist daher durch den Bußgeldbescheid nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Die Ordnungswidrigkeit ist daher verjährt.

8

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 105 OWiG.

9

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.