Anordnung vorläufiger Sicherungshaft zur Abschiebung nach § 62 Abs. 2 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Lüdenscheid ordnet die vorläufige Sicherungshaft eines Ausländers zur Sicherung seiner Abschiebung nach Italien an. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 AufenthG vorliegen. Das Gericht bejaht dies, da die Ausreisefrist abgelaufen, die Abschiebung binnen zwei Wochen durchführbar und der Flug terminiert ist. Abschiebungshindernisse lagen nicht vor; die Haftdauer wurde auf zwei Wochen begrenzt.
Ausgang: Anordnung der Sicherungshaft des Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung nach Italien für bis zu zwei Wochen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 62 Abs. 2 AufenthG kann ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Anordnung von Sicherungshaft ist insbesondere bei Abschiebungen auf dem Luftweg gerechtfertigt, da hier die zuverlässige Verfügbarkeit des Ausländers zum festen Flugtermin erforderlich ist.
Die Höchstdauer der nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeordneten Sicherungshaft beträgt grundsätzlich zwei Wochen.
Liegen keine Abschiebungshindernisse vor, steht die Anordnung der Sicherungshaft zur Sicherung einer termingebundenen oder organisatorisch aufwändigen Abschiebung nicht entgegen.
Tenor
1. Der Betroffene wird zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Haft genommen.
2. Die Haft wird längstens bis zu einer Dauer von 2 Wochen angeordnet.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
Der Betroffene reiste zum ersten Mal am 19.11.2008 ins Bundesgebiet ein und wurde von der Stadt Frankfurt nach Italien zurückgeführt. In der Schweiz beantragte der Betroffene am 05.02.2009 und am 02.08.2010 ebenfalls Asyl. Am 22.11.2010 wurde er von der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen und beantragte am 14.12.2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 03.01.2011 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen als unzulässig ab. Der Betroffene stellte erfolglos einen Antrag nach § 123 VwGO und leitete ein Petitionsverfahren beim Bundesinnenministerium ein.
Eine schon für den 02.02.2011 geplante Abschiebung wurde daher storniert. Inzwischen wurde auch das Petitionsverfahren abgelehnt.
Nunmehr wurden durch den Märkischen Kreis aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet. Die Abschiebung nach Italien ist für den 21.03.2011 vorgesehen.
Gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, die Abschiebung ist in den nächsten zwei Wochen möglich, der Flug ist für den 21.03.2011 terminiert, die Ausreisefrist ist abgelaufen.
Die Voraussetzungen für die richterliche Anordnung der Abschiebehaft gem. § 62 Abs. 2 AufenthG sind erfüllt.
Der Betroffene hat bisher deutlich gezeigt, dass er nicht bereit ist, die Regeln und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu achten.
Weil die beabsichtigte Abschiebung nach Italien auf dem Luftwege erfolgt, setzt dies voraus, dass der Betroffene zuverlässig zu dem vorgesehenen Flugtermin zur Verfügung steht.
Das aufwändige Verfahren einer Rückführung nach dem Dubliner Übereinkommen wäre leicht zu torpedieren, wenn der Ausländer nicht termingerecht zur Verfügung steht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der Sicherungshaft für die Höchstdauer von zwei Wochen im Rahmen des § 62 Abs. 2 Sa. 2 AufenthG geschaffen bzw. aus dem Ausländergesetz (§ 57 Abs. 2 S. 2 AuslG) übernommen. Nach der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 12/2062, S. 45 f) zur Einführung dieses Haftgrundes soll diese Vorschrift vor allem bei Sammelabschiebungen und in sonstigen Fällen, in denen die Abschiebung einen erheblichen organisatorischen Aufwand erfordert oder nur – z.B. im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente – in einem begrenzten Zeitraum möglich ist, den Vollzug der Abschiebung sichern.
Abschiebungshindernisse liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Lüdenscheid durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.